§ 14 S-GeOA (weggefallen)

Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
Jede Abteilung hat bei der Bearbeitung einer Angelegenheit zu prüfen, ob diese Angelegenheit auch den Aufgabenbereich einer anderen Abteilung berührt§ 14 S-GeOA seit 31.12.2023 weggefallen. Bejahendenfalls ist Kontakt mit der betroffenen Abteilung aufzunehmen und ein einvernehmliches Vorgehen anzustreben.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2023
Jede Abteilung hat bei der Bearbeitung einer Angelegenheit zu prüfen, ob diese Angelegenheit auch den Aufgabenbereich einer anderen Abteilung berührt§ 14 S-GeOA seit 31.12.2023 weggefallen. Bejahendenfalls ist Kontakt mit der betroffenen Abteilung aufzunehmen und ein einvernehmliches Vorgehen anzustreben.

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