§ 14 S-GeOA

Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
Jede Abteilung hat bei der Bearbeitung einer Angelegenheit zu prüfen, ob diese Angelegenheit auch den Aufgabenbereich einer anderen Abteilung berührt. Bejahendenfalls ist Kontakt mit der betroffenen Abteilung aufzunehmen und ein einvernehmliches Vorgehen anzustreben.

  1. (1)Absatz einsJede Abteilung hat bei der Bearbeitung einer Angelegenheit zu prüfen, ob diese Angelegenheit auch den Aufgabenbereich einer anderen Abteilung berührt. Bejahendenfalls ist Kontakt mit der betroffenen Abteilung aufzunehmen und ein einvernehmliches Vorgehen anzustreben.
  2. (2)Absatz 2Im Krisenfall (§ 7 Abs 3) haben alle betroffenen Abteilungen und Fachgruppen die hauptbetroffene Abteilung sowie die Fachgruppe 0/1 – Präsidium, welcher nach der Geschäftseinteilung für das Amt der Salzburger Landesregierung die übergreifende Gesamtkoordination und Schnittstellenfunktion in der multiplen Krise zukommt, im Rahmen des eigenen Geschäftsbereichs proaktiv zu unterstützen und für eine entsprechende Priorisierung der krisenrelevanten Aufgaben zu sorgen. Zu diesem Zweck hat die Abteilungsleiterin bzw der Abteilungsleiter und die Fachgruppenleiterin bzw der Fachgruppenleiter eine Verbindungsperson der Abteilung bzw der Fachgruppe zu nominieren.Im Krisenfall (Paragraph 7, Absatz 3,) haben alle betroffenen Abteilungen und Fachgruppen die hauptbetroffene Abteilung sowie die Fachgruppe 0/1 – Präsidium, welcher nach der Geschäftseinteilung für das Amt der Salzburger Landesregierung die übergreifende Gesamtkoordination und Schnittstellenfunktion in der multiplen Krise zukommt, im Rahmen des eigenen Geschäftsbereichs proaktiv zu unterstützen und für eine entsprechende Priorisierung der krisenrelevanten Aufgaben zu sorgen. Zu diesem Zweck hat die Abteilungsleiterin bzw der Abteilungsleiter und die Fachgruppenleiterin bzw der Fachgruppenleiter eine Verbindungsperson der Abteilung bzw der Fachgruppe zu nominieren.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2023
Jede Abteilung hat bei der Bearbeitung einer Angelegenheit zu prüfen, ob diese Angelegenheit auch den Aufgabenbereich einer anderen Abteilung berührt. Bejahendenfalls ist Kontakt mit der betroffenen Abteilung aufzunehmen und ein einvernehmliches Vorgehen anzustreben.

  1. (1)Absatz einsJede Abteilung hat bei der Bearbeitung einer Angelegenheit zu prüfen, ob diese Angelegenheit auch den Aufgabenbereich einer anderen Abteilung berührt. Bejahendenfalls ist Kontakt mit der betroffenen Abteilung aufzunehmen und ein einvernehmliches Vorgehen anzustreben.
  2. (2)Absatz 2Im Krisenfall (§ 7 Abs 3) haben alle betroffenen Abteilungen und Fachgruppen die hauptbetroffene Abteilung sowie die Fachgruppe 0/1 – Präsidium, welcher nach der Geschäftseinteilung für das Amt der Salzburger Landesregierung die übergreifende Gesamtkoordination und Schnittstellenfunktion in der multiplen Krise zukommt, im Rahmen des eigenen Geschäftsbereichs proaktiv zu unterstützen und für eine entsprechende Priorisierung der krisenrelevanten Aufgaben zu sorgen. Zu diesem Zweck hat die Abteilungsleiterin bzw der Abteilungsleiter und die Fachgruppenleiterin bzw der Fachgruppenleiter eine Verbindungsperson der Abteilung bzw der Fachgruppe zu nominieren.Im Krisenfall (Paragraph 7, Absatz 3,) haben alle betroffenen Abteilungen und Fachgruppen die hauptbetroffene Abteilung sowie die Fachgruppe 0/1 – Präsidium, welcher nach der Geschäftseinteilung für das Amt der Salzburger Landesregierung die übergreifende Gesamtkoordination und Schnittstellenfunktion in der multiplen Krise zukommt, im Rahmen des eigenen Geschäftsbereichs proaktiv zu unterstützen und für eine entsprechende Priorisierung der krisenrelevanten Aufgaben zu sorgen. Zu diesem Zweck hat die Abteilungsleiterin bzw der Abteilungsleiter und die Fachgruppenleiterin bzw der Fachgruppenleiter eine Verbindungsperson der Abteilung bzw der Fachgruppe zu nominieren.

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