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(2) Die §§ 3 Abs 2, 4 Abs 2 und 3, 25 Abs 1, 28, 33 Abs 2, 50a Abs 4 und 50b Abs 8 bis 11 sind auch auf Verfahren anzuwenden, die zu dem im Abs 6 bestimmten Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen sind.
(3) Die §§ 40 Abs 1 und 53 Abs 1 finden auf Vorausbezüge Anwendung, die der Agrarbehörde seit dem 1. Jänner 2003 angezeigt worden sind.
(4) Die §§ 1 Abs 2, 27 Abs 5, 47, 48, 50 Abs 11, 50a Abs 5 und 50b Abs 9 und 10 sowie 53a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(5) Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes:
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(6) § 8 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 81/2018 tritt mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft und ist auf Verfahren anzuwenden, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen sind. Ab diesem Zeitpunkt sind bestehende Vereinbarungen über Umrechnungsschlüssel im Sinn des § 8 Abs 1 erster Satz in der Fassung vor dem Gesetz LGBl Nr 81/2018 nicht mehr anzuwenden.
(7) § 57 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2021 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die §§ 3 Abs 2, 4 Abs 2 und 3, 25 Abs 1, 28, 33 Abs 2, 50a Abs 4 und 50b Abs 8 bis 11 sind auch auf Verfahren anzuwenden, die zu dem im Abs 6 bestimmten Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen sind.
(3) Die §§ 40 Abs 1 und 53 Abs 1 finden auf Vorausbezüge Anwendung, die der Agrarbehörde seit dem 1. Jänner 2003 angezeigt worden sind.
(4) Die §§ 1 Abs 2, 27 Abs 5, 47, 48, 50 Abs 11, 50a Abs 5 und 50b Abs 9 und 10 sowie 53a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(5) Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes:
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(6) § 8 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 81/2018 tritt mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft und ist auf Verfahren anzuwenden, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen sind. Ab diesem Zeitpunkt sind bestehende Vereinbarungen über Umrechnungsschlüssel im Sinn des § 8 Abs 1 erster Satz in der Fassung vor dem Gesetz LGBl Nr 81/2018 nicht mehr anzuwenden.
(7) § 57 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2021 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.