§ 59 Sbg. EFRG

Salzburger Einforstungsrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.02.2024 bis 31.12.9999
(1) Die §§ 3 Abs 2, 4 Abs 2 und 3, 7, 8 Abs 1, 8a, 9 Abs 1, 18 Abs 1, 25 Abs 1, 28, 29 Abs 2, 31 Abs 2, 33 Abs 2, 38 Abs 1, 40 Abs 1, 45 Abs 7, 49 Abs 1, 50a Abs 4, 50b Abs 8 bis 11, 53 Abs 1, 54 Abs 2, 56 und 57 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 71/2007 treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 25 Abs 3 außer Kraft.

(2) Die §§ 3 Abs 2, 4 Abs 2 und 3, 25 Abs 1, 28, 33 Abs 2, 50a Abs 4 und 50b Abs 8 bis 11 sind auch auf Verfahren anzuwenden, die zu dem im Abs 6 bestimmten Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen sind.

(3) Die §§ 40 Abs 1 und 53 Abs 1 finden auf Vorausbezüge Anwendung, die der Agrarbehörde seit dem 1. Jänner 2003 angezeigt worden sind.

(4) Die §§ 1 Abs 2, 27 Abs 5, 47, 48, 50 Abs 11, 50a Abs 5 und 50b Abs 9 und 10 sowie 53a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(5) Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes:

1.

Eine daran anknüpfende Wirkung tritt erst dann ein, sobald

a)

ein in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr abänder- oder aufhebbarer Bescheid vorliegt oder

b)

über die Beschwerde durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst entschieden worden ist.

2.

An die Stelle eines solchen Bescheides tritt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem in der Sache selbst entschieden worden ist.

(6) § 8 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 81/2018 tritt mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft und ist auf Verfahren anzuwenden, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen sind. Ab diesem Zeitpunkt sind bestehende Vereinbarungen über Umrechnungsschlüssel im Sinn des § 8 Abs 1 erster Satz in der Fassung vor dem Gesetz LGBl Nr 81/2018 nicht mehr anzuwenden.

(7) § 57 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2021 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

  1. (1)Absatz einsDie §§ 3 Abs 2, 4 Abs 2 und 3, 7, 8 Abs 1, 8a, 9 Abs 1, 18 Abs 1, 25 Abs 1, 28, 29 Abs 2, 31 Abs 2, 33 Abs 2, 38 Abs 1, 40 Abs 1, 45 Abs 7, 49 Abs 1, 50a Abs 4, 50b Abs 8 bis 11, 53 Abs 1, 54 Abs 2, 56 und 57 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 71/2007 treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 25 Abs 3 außer Kraft.Die Paragraphen 3, Absatz 2,, 4 Absatz 2 und 3, 7, 8 Absatz eins,, 8a, 9 Absatz eins,, 18 Absatz eins,, 25 Absatz eins,, 28, 29 Absatz 2,, 31 Absatz 2,, 33 Absatz 2,, 38 Absatz eins,, 40 Absatz eins,, 45 Absatz 7,, 49 Absatz eins,, 50a Absatz 4,, 50b Absatz 8 bis 11, 53 Absatz eins,, 54 Absatz 2,, 56 und 57 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 71 aus 2007, treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 25, Absatz 3, außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die §§ 3 Abs 2, 4 Abs 2 und 3, 25 Abs 1, 28, 33 Abs 2, 50a Abs 4 und 50b Abs 8 bis 11 sind auch auf Verfahren anzuwenden, die zu dem im Abs 6 bestimmten Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen sind.Die Paragraphen 3, Absatz 2,, 4 Absatz 2 und 3, 25 Absatz eins,, 28, 33 Absatz 2,, 50a Absatz 4 und 50b Absatz 8 bis 11 sind auch auf Verfahren anzuwenden, die zu dem im Absatz 6, bestimmten Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen sind.
  3. (3)Absatz 3Die §§ 40 Abs 1 und 53 Abs 1 finden auf Vorausbezüge Anwendung, die der Agrarbehörde seit dem 1. Jänner 2003 angezeigt worden sind.Die Paragraphen 40, Absatz eins und 53 Absatz eins, finden auf Vorausbezüge Anwendung, die der Agrarbehörde seit dem 1. Jänner 2003 angezeigt worden sind.
  4. (4)Absatz 4Die §§ 1 Abs 2, 27 Abs 5, 47, 48, 50 Abs 11, 50a Abs 5 und 50b Abs 9 und 10 sowie 53a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Die Paragraphen eins, Absatz 2,, 27 Absatz 5,, 47, 48, 50 Absatz 11,, 50a Absatz 5 und 50b Absatz 9 und 10 sowie 53a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 106 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsEine daran anknüpfende Wirkung tritt erst dann ein, sobald
      1. a)Litera aein in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr abänder- oder aufhebbarer Bescheid vorliegt oder
      2. b)Litera büber die Beschwerde durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst entschieden worden ist.
    2. 2.Ziffer 2An die Stelle eines solchen Bescheides tritt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem in der Sache selbst entschieden worden ist.
  6. (6)Absatz 6§ 8 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 81/2018 tritt mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft und ist auf Verfahren anzuwenden, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen sind. Ab diesem Zeitpunkt sind bestehende Vereinbarungen über Umrechnungsschlüssel im Sinn des § 8 Abs 1 erster Satz in der Fassung vor dem Gesetz LGBl Nr 81/2018 nicht mehr anzuwenden.Paragraph 8, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 81 aus 2018, tritt mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft und ist auf Verfahren anzuwenden, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen sind. Ab diesem Zeitpunkt sind bestehende Vereinbarungen über Umrechnungsschlüssel im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz in der Fassung vor dem Gesetz Landesgesetzblatt Nr 81 aus 2018, nicht mehr anzuwenden.
  7. (7)Absatz 7§ 57 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2021 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 57, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 33 aus 2021, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  8. (8)Absatz 8§ 50b Abs 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.Paragraph 50 b, Absatz 7, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 14 aus 2024, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Stand vor dem 08.02.2024

In Kraft vom 07.04.2021 bis 08.02.2024
(1) Die §§ 3 Abs 2, 4 Abs 2 und 3, 7, 8 Abs 1, 8a, 9 Abs 1, 18 Abs 1, 25 Abs 1, 28, 29 Abs 2, 31 Abs 2, 33 Abs 2, 38 Abs 1, 40 Abs 1, 45 Abs 7, 49 Abs 1, 50a Abs 4, 50b Abs 8 bis 11, 53 Abs 1, 54 Abs 2, 56 und 57 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 71/2007 treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 25 Abs 3 außer Kraft.

(2) Die §§ 3 Abs 2, 4 Abs 2 und 3, 25 Abs 1, 28, 33 Abs 2, 50a Abs 4 und 50b Abs 8 bis 11 sind auch auf Verfahren anzuwenden, die zu dem im Abs 6 bestimmten Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen sind.

(3) Die §§ 40 Abs 1 und 53 Abs 1 finden auf Vorausbezüge Anwendung, die der Agrarbehörde seit dem 1. Jänner 2003 angezeigt worden sind.

(4) Die §§ 1 Abs 2, 27 Abs 5, 47, 48, 50 Abs 11, 50a Abs 5 und 50b Abs 9 und 10 sowie 53a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(5) Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes:

1.

Eine daran anknüpfende Wirkung tritt erst dann ein, sobald

a)

ein in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr abänder- oder aufhebbarer Bescheid vorliegt oder

b)

über die Beschwerde durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst entschieden worden ist.

2.

An die Stelle eines solchen Bescheides tritt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem in der Sache selbst entschieden worden ist.

(6) § 8 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 81/2018 tritt mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft und ist auf Verfahren anzuwenden, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen sind. Ab diesem Zeitpunkt sind bestehende Vereinbarungen über Umrechnungsschlüssel im Sinn des § 8 Abs 1 erster Satz in der Fassung vor dem Gesetz LGBl Nr 81/2018 nicht mehr anzuwenden.

(7) § 57 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2021 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

  1. (1)Absatz einsDie §§ 3 Abs 2, 4 Abs 2 und 3, 7, 8 Abs 1, 8a, 9 Abs 1, 18 Abs 1, 25 Abs 1, 28, 29 Abs 2, 31 Abs 2, 33 Abs 2, 38 Abs 1, 40 Abs 1, 45 Abs 7, 49 Abs 1, 50a Abs 4, 50b Abs 8 bis 11, 53 Abs 1, 54 Abs 2, 56 und 57 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 71/2007 treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 25 Abs 3 außer Kraft.Die Paragraphen 3, Absatz 2,, 4 Absatz 2 und 3, 7, 8 Absatz eins,, 8a, 9 Absatz eins,, 18 Absatz eins,, 25 Absatz eins,, 28, 29 Absatz 2,, 31 Absatz 2,, 33 Absatz 2,, 38 Absatz eins,, 40 Absatz eins,, 45 Absatz 7,, 49 Absatz eins,, 50a Absatz 4,, 50b Absatz 8 bis 11, 53 Absatz eins,, 54 Absatz 2,, 56 und 57 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 71 aus 2007, treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 25, Absatz 3, außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die §§ 3 Abs 2, 4 Abs 2 und 3, 25 Abs 1, 28, 33 Abs 2, 50a Abs 4 und 50b Abs 8 bis 11 sind auch auf Verfahren anzuwenden, die zu dem im Abs 6 bestimmten Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen sind.Die Paragraphen 3, Absatz 2,, 4 Absatz 2 und 3, 25 Absatz eins,, 28, 33 Absatz 2,, 50a Absatz 4 und 50b Absatz 8 bis 11 sind auch auf Verfahren anzuwenden, die zu dem im Absatz 6, bestimmten Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen sind.
  3. (3)Absatz 3Die §§ 40 Abs 1 und 53 Abs 1 finden auf Vorausbezüge Anwendung, die der Agrarbehörde seit dem 1. Jänner 2003 angezeigt worden sind.Die Paragraphen 40, Absatz eins und 53 Absatz eins, finden auf Vorausbezüge Anwendung, die der Agrarbehörde seit dem 1. Jänner 2003 angezeigt worden sind.
  4. (4)Absatz 4Die §§ 1 Abs 2, 27 Abs 5, 47, 48, 50 Abs 11, 50a Abs 5 und 50b Abs 9 und 10 sowie 53a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Die Paragraphen eins, Absatz 2,, 27 Absatz 5,, 47, 48, 50 Absatz 11,, 50a Absatz 5 und 50b Absatz 9 und 10 sowie 53a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 106 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsEine daran anknüpfende Wirkung tritt erst dann ein, sobald
      1. a)Litera aein in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr abänder- oder aufhebbarer Bescheid vorliegt oder
      2. b)Litera büber die Beschwerde durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst entschieden worden ist.
    2. 2.Ziffer 2An die Stelle eines solchen Bescheides tritt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem in der Sache selbst entschieden worden ist.
  6. (6)Absatz 6§ 8 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 81/2018 tritt mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft und ist auf Verfahren anzuwenden, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen sind. Ab diesem Zeitpunkt sind bestehende Vereinbarungen über Umrechnungsschlüssel im Sinn des § 8 Abs 1 erster Satz in der Fassung vor dem Gesetz LGBl Nr 81/2018 nicht mehr anzuwenden.Paragraph 8, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 81 aus 2018, tritt mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft und ist auf Verfahren anzuwenden, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen sind. Ab diesem Zeitpunkt sind bestehende Vereinbarungen über Umrechnungsschlüssel im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz in der Fassung vor dem Gesetz Landesgesetzblatt Nr 81 aus 2018, nicht mehr anzuwenden.
  7. (7)Absatz 7§ 57 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2021 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 57, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 33 aus 2021, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  8. (8)Absatz 8§ 50b Abs 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.Paragraph 50 b, Absatz 7, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 14 aus 2024, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

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