§ 120 GWO 1998

Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2023 bis 31.12.9999

Wahlakten

§ 120

(1) Der Hauptteil des Wählerverzeichnisses und der entsprechende Teil des Abstimmungsverzeichnisses sind der Niederschrift für die Landtagswahl anzuschließen. In der Niederschrift über die Wahlen nach diesem Gesetz ist ein HinweisAnm: entfallen auf den Verbleib der Unterlagen aufzunehmenGrund LGBl Nr 78/2023). Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,).

(2) Der Ergänzungsteil des Wählerverzeichnisses und der entsprechende Teil des Abstimmungsverzeichnisses sind der Niederschrift für die Wahlen nach diesem Gesetz anzuschließen.

Stand vor dem 30.11.2023

In Kraft vom 16.12.1998 bis 30.11.2023

Wahlakten

§ 120

(1) Der Hauptteil des Wählerverzeichnisses und der entsprechende Teil des Abstimmungsverzeichnisses sind der Niederschrift für die Landtagswahl anzuschließen. In der Niederschrift über die Wahlen nach diesem Gesetz ist ein HinweisAnm: entfallen auf den Verbleib der Unterlagen aufzunehmenGrund LGBl Nr 78/2023). Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,).

(2) Der Ergänzungsteil des Wählerverzeichnisses und der entsprechende Teil des Abstimmungsverzeichnisses sind der Niederschrift für die Wahlen nach diesem Gesetz anzuschließen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten