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(1Anm: aufgehoben durch LGBl Nr 78/2023) Spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag hat jede WahlbehördeAnmerkung, ausgenommen Sprengelwahlbehördenaufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023, ihre konstituierende Sitzung abzuhalten). Sie ist von ihrem Vorsitzenden einzuberufen. In dieser Sitzung haben die Beisitzer und die Ersatzmitglieder vor Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen. Bei Verhinderung der Teilnahme an der konstituierenden Sitzung ist die Angelobung vor der ersten Teilnahme an einer Sitzung nachzuholen.
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(1Anm: aufgehoben durch LGBl Nr 78/2023) Spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag hat jede WahlbehördeAnmerkung, ausgenommen Sprengelwahlbehördenaufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023, ihre konstituierende Sitzung abzuhalten). Sie ist von ihrem Vorsitzenden einzuberufen. In dieser Sitzung haben die Beisitzer und die Ersatzmitglieder vor Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen. Bei Verhinderung der Teilnahme an der konstituierenden Sitzung ist die Angelobung vor der ersten Teilnahme an einer Sitzung nachzuholen.
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