§ 14 GWO 1998

Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2023 bis 31.12.9999

(1Anm: aufgehoben durch LGBl Nr 78/2023) Spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag hat jede WahlbehördeAnmerkung, ausgenommen Sprengelwahlbehördenaufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023, ihre konstituierende Sitzung abzuhalten). Sie ist von ihrem Vorsitzenden einzuberufen. In dieser Sitzung haben die Beisitzer und die Ersatzmitglieder vor Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen. Bei Verhinderung der Teilnahme an der konstituierenden Sitzung ist die Angelobung vor der ersten Teilnahme an einer Sitzung nachzuholen.

(2) Sprengelwahlbehörden können sich auch erst am Wahltag konstituieren. In diesem Fall hat die Angelobung unmittelbar vor Beginn der Wahlhandlung zu erfolgen. Das Gleiche gilt für Wahlbehörden, deren Bildung erst nachträglich wegen Änderungen in den Gemeindegrenzen oder in den politischen Bezirken unabweislich geworden ist.

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Stand vor dem 30.11.2023

In Kraft vom 14.07.2012 bis 30.11.2023

(1Anm: aufgehoben durch LGBl Nr 78/2023) Spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag hat jede WahlbehördeAnmerkung, ausgenommen Sprengelwahlbehördenaufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023, ihre konstituierende Sitzung abzuhalten). Sie ist von ihrem Vorsitzenden einzuberufen. In dieser Sitzung haben die Beisitzer und die Ersatzmitglieder vor Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen. Bei Verhinderung der Teilnahme an der konstituierenden Sitzung ist die Angelobung vor der ersten Teilnahme an einer Sitzung nachzuholen.

(2) Sprengelwahlbehörden können sich auch erst am Wahltag konstituieren. In diesem Fall hat die Angelobung unmittelbar vor Beginn der Wahlhandlung zu erfolgen. Das Gleiche gilt für Wahlbehörden, deren Bildung erst nachträglich wegen Änderungen in den Gemeindegrenzen oder in den politischen Bezirken unabweislich geworden ist.

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