§ 117 GWO 1998 (weggefallen)

Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2023 bis 31.12.9999
Wahlzeugen

§ 117

Parteien, die sowohl zu Wahlen nach diesem Gesetz als auch zur Landtagswahl Wahlzeugen entsenden dürfen, können dieses Recht nur durch Entsendung jeweils derselben Person ausüben§ 117 GWO 1998 seit 30.11.2023 weggefallen. Diese fungieren als Wahlzeugen für die Wahlen nach diesem Gesetz und die Landtagswahl.

Stand vor dem 30.11.2023

In Kraft vom 16.12.1998 bis 30.11.2023
Wahlzeugen

§ 117

Parteien, die sowohl zu Wahlen nach diesem Gesetz als auch zur Landtagswahl Wahlzeugen entsenden dürfen, können dieses Recht nur durch Entsendung jeweils derselben Person ausüben§ 117 GWO 1998 seit 30.11.2023 weggefallen. Diese fungieren als Wahlzeugen für die Wahlen nach diesem Gesetz und die Landtagswahl.

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