§ 117 GWO 1998

Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2023 bis 31.12.9999

Wahlzeugen(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 78/2023). Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,).

§ 117

Parteien, die sowohl zu Wahlen nach diesem Gesetz als auch zur Landtagswahl Wahlzeugen entsenden dürfen, können dieses Recht nur durch Entsendung jeweils derselben Person ausüben. Diese fungieren als Wahlzeugen für die Wahlen nach diesem Gesetz und die Landtagswahl.

Stand vor dem 30.11.2023

In Kraft vom 16.12.1998 bis 30.11.2023

Wahlzeugen(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 78/2023). Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,).

§ 117

Parteien, die sowohl zu Wahlen nach diesem Gesetz als auch zur Landtagswahl Wahlzeugen entsenden dürfen, können dieses Recht nur durch Entsendung jeweils derselben Person ausüben. Diese fungieren als Wahlzeugen für die Wahlen nach diesem Gesetz und die Landtagswahl.

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