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(2) Die Agrarbehörde hat unverzüglich den allenfalls mitwirkenden Behörden den Entwurf des Plans zur Trennung von Wald und Weide, allfällige weitere diesen betreffende Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu übermitteln. Diese Behörden haben an der Beurteilung der Umweltauswirkungen im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.
(3) Der Landesumweltanwaltschaft und der Standortgemeinde ist unverzüglich nach Fertigstellung je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese können innerhalb von vier Wochen Stellung nehmen.
(4) Die Agrarbehörde hat der Standortgemeinde, in deren Wirkungsbereich das Vorhaben zur Ausführung kommen soll, je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung und des Entwurfes des Plans der Trennung von Wald und Weide zu übermitteln. Diese sind bei der Gemeinde mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Jede Person kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen, auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen und innerhalb der Auflagefrist zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Agrarbehörde abgeben. Die Agrarbehörde hat das Vorhaben durch Anschlag in der Standortgemeinde, in der Salzburger Landes-Zeitung oder auf andere geeignete Weise kundzumachen.
(5) Vor Abschluss der UVP darf der Bescheid zur Trennung von Wald und Weide nicht erlassen werden. Der Bescheid hat auf die Sicherung und Entwicklung eines unter Bedachtnahme auf die Bewirtschaftungsverhältnisse möglichst ausgeglichenen und nachhaltigen Naturhaushaltes Rücksicht zu nehmen. Maßnahmen, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, den Pflanzenbestand oder den Tierbestand bleibend zu schädigen, sind zu vermeiden.
(6) Bei der Entscheidung sind die Ergebnisse der UVP (Umweltverträglichkeitserklärung, Stellungnahmen) zu erücksichtigen.
(7) Der Bescheid über die Trennung von Wald und Weide ist in der Standortgemeinde mindestens zwei Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(8) Parteistellung haben die Parteien gemäß § 50 Abs 5 und 6, die Landesumweltanwaltschaft mit den Rechten nach Abs 9, die Standortgemeinde und gemäß § 19 Abs 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen, soweit sie im Land Salzburg zur Ausübung der Parteirechte befugt sind, mit den Rechten nach Abs 10.
(9) Die Landesumweltanwaltschaft ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektiv-öffentliches Recht im Verfahren geltend zu machen, sowie gegen Bescheide der Agrarbehörde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht (Art 132 Abs 5 B-VG) und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof (Art 133 Abs 8 B-VG) zu erheben.
(10) Eine Umweltorganisation gemäß Abs 8 ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen, als subjektiv-öffentliches Recht im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß Abs 4 schriftlich Einwendungen erhoben hat, sowie gegen Bescheide der Agrarbehörde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht (Art 132 Abs 5 B-VG) und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof (Art 133 Abs 8 B-VG) zu erheben.
(11) Die Bestimmungen der Abs 1 bis 10 gelten sinngemäß für die Schaffung von Reinweide im Rahmen eines Verfahrens zur Ablösung von Weiderechten gemäß § 27.
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(2) Die Agrarbehörde hat unverzüglich den allenfalls mitwirkenden Behörden den Entwurf des Plans zur Trennung von Wald und Weide, allfällige weitere diesen betreffende Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu übermitteln. Diese Behörden haben an der Beurteilung der Umweltauswirkungen im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.
(3) Der Landesumweltanwaltschaft und der Standortgemeinde ist unverzüglich nach Fertigstellung je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese können innerhalb von vier Wochen Stellung nehmen.
(4) Die Agrarbehörde hat der Standortgemeinde, in deren Wirkungsbereich das Vorhaben zur Ausführung kommen soll, je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung und des Entwurfes des Plans der Trennung von Wald und Weide zu übermitteln. Diese sind bei der Gemeinde mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Jede Person kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen, auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen und innerhalb der Auflagefrist zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Agrarbehörde abgeben. Die Agrarbehörde hat das Vorhaben durch Anschlag in der Standortgemeinde, in der Salzburger Landes-Zeitung oder auf andere geeignete Weise kundzumachen.
(5) Vor Abschluss der UVP darf der Bescheid zur Trennung von Wald und Weide nicht erlassen werden. Der Bescheid hat auf die Sicherung und Entwicklung eines unter Bedachtnahme auf die Bewirtschaftungsverhältnisse möglichst ausgeglichenen und nachhaltigen Naturhaushaltes Rücksicht zu nehmen. Maßnahmen, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, den Pflanzenbestand oder den Tierbestand bleibend zu schädigen, sind zu vermeiden.
(6) Bei der Entscheidung sind die Ergebnisse der UVP (Umweltverträglichkeitserklärung, Stellungnahmen) zu erücksichtigen.
(7) Der Bescheid über die Trennung von Wald und Weide ist in der Standortgemeinde mindestens zwei Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(8) Parteistellung haben die Parteien gemäß § 50 Abs 5 und 6, die Landesumweltanwaltschaft mit den Rechten nach Abs 9, die Standortgemeinde und gemäß § 19 Abs 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen, soweit sie im Land Salzburg zur Ausübung der Parteirechte befugt sind, mit den Rechten nach Abs 10.
(9) Die Landesumweltanwaltschaft ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektiv-öffentliches Recht im Verfahren geltend zu machen, sowie gegen Bescheide der Agrarbehörde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht (Art 132 Abs 5 B-VG) und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof (Art 133 Abs 8 B-VG) zu erheben.
(10) Eine Umweltorganisation gemäß Abs 8 ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen, als subjektiv-öffentliches Recht im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß Abs 4 schriftlich Einwendungen erhoben hat, sowie gegen Bescheide der Agrarbehörde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht (Art 132 Abs 5 B-VG) und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof (Art 133 Abs 8 B-VG) zu erheben.
(11) Die Bestimmungen der Abs 1 bis 10 gelten sinngemäß für die Schaffung von Reinweide im Rahmen eines Verfahrens zur Ablösung von Weiderechten gemäß § 27.