(1) Dieses Gesetz ist, soweit Abs. 2 und das Gemeindebediensteten-Überleitungsgesetz 2014 - GemBÜG 2014, LGBl. Nr. 44/2014 nicht anderes bestimmen, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde, einem Gemeindeverband einer Verwaltungsgemeinschaft oder einer Stadt mit eigenem Statut stehen (Gemeindebedienstete).
(2) Dieses Gesetz ist, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3, nicht anzuwenden
1. | auf Lehrlinge, | |||||||||
2. | auf die Magistratsdirektorin oder den Magistratsdirektor der Freistädte Eisenstadt und Rust. |
(3) Die in Abs. 1 angeführten Dienstgeberinnen und Dienstgeber dürfen kein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis begründen. Ein Bescheid, mit dem dennoch ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis begründet wird, ist unwirksam. Dies gilt nicht für die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses mit den in Abs. 2 Z 2 angeführten Personen.
(4) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 74/2018)
Zuständiges Organ zur Vertretung der Gemeinden in Dienstrechtsangelegenheiten der Gemeindebediensteten ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt wird, die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.
(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Behörden, Ämter und andere Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe der Gemeinden, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.
(2) Soweit in diesem Gesetz die Begriffe „Gemeinde“ oder „Gemeinden“ verwendet werden, sind darunter die Gemeinden, Gemeindeverbände, Verwaltungsgemeinschaften und Städte mit eigenem Statut als Dienstgeberinnen oder Dienstgeber zu verstehen.
(3) Soweit in diesem Gesetz die Begriffe „Gemeindebedienstete“ oder „Gemeindebediensteten“ verwendet werden, sind darunter auch die Bediensteten der Gemeindeverbände, der Verwaltungsgemeinschaften und Städte mit eigenem Statut zu verstehen.
(4) Soweit in diesem Gesetz die Begriffe „Gemeindeamtsleiterin“, Gemeindeamtsleiter“, Leiterin des Gemeindeamtes“ oder Leiter des Gemeindeamtes“ verwendet werden, sind darunter auch die Leiterinnen oder Leiter der Ämter der Gemeindeverbände und Verwaltungsgemeinschaften zu verstehen.
(1) Der Gemeinderat hat für die Gemeindebediensteten einen Dienstpostenplan zu erstellen. Der Dienstpostenplan legt die Planstellen und die zulässige Anzahl der Gemeindebediensteten für das jeweilige Jahr fest. Die Planstellen werden nach Bereichen der Personalverwaltung (Planstellenbereichen) und innerhalb dieser nach dienstrechtlichen Merkmalen gegliedert.
(2) Im Dienstpostenplan dürfen die Planstellen für Gemeindebedienstete nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben der Gemeinde notwendig ist, wobei mindestens eine Planstelle für die Leiterin oder den Leiter des Gemeindeamtes vorzusehen ist.
(3) Durch die Abs. 1 und 2 werden die wechselseitigen Rechtsbeziehungen zwischen Gemeinde und Gemeindebediensteten nicht berührt.
(1) Jeder unbefristeten oder länger als sieben Monate befristeten Erstaufnahme von Gemeindebediensteten hat eine öffentliche Ausschreibung voranzugehen. In der Ausschreibung ist eine Bewerbungsfrist von mindestens zwei Wochen vorzusehen. Die Ausschreibung ist vom Beginn bis zum Ende der Bewerbungsfrist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde oder sonst in zweckentsprechender Weise kundzumachen.
(2) Das Gesuch ist mit der Geburtsurkunde, dem Staatsbürgerschaftsnachweis und mit dem Nachweis der Erfüllung der gesetzlichen Anstellungserfordernisse und der in der Stellenausschreibung darüber hinaus geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten zu belegen.
(3) Auch die befristete oder unbefristete Verlängerung des Dienstverhältnisses einer oder eines nicht länger als sieben Monate befristet aufgenommenen Gemeindebediensteten ist ausschreibungspflichtig.
(1) Als Gemeindebedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:
1. | a) bei Verwendungen gemäß Abs. 2 die österreichische Staatsbürgerschaft, | |||||||||
b) | bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt, | |||||||||
2. | die volle Handlungsfähigkeit, | |||||||||
3. | die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, sowie die Erfüllung der in diesem Gesetz oder in besonderen Vorschriften festgesetzten Bedingungen, und | |||||||||
4. | ein Lebensalter von mindestens 15 Jahren. |
(2) Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, das nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Gemeindebediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die
1. | die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben, insbesondere in leitender Funktion, und | |||||||||
2. | die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates | |||||||||
beinhalten. |
(3) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
(4) Das Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.
(5) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 48/2015)
(6) Die Gemeinden sind ermächtigt, vor jeder Neuaufnahme eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen. Soll die Verwendung an einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen erfolgen, so sind die Gemeinden verpflichtet, eine derartige Strafregisterauskunft und zusätzlich eine Auskunft gemäß § 9a des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen.
(7) Strafregisterauskünfte gemäß Abs. 6 sind nach ihrer Überprüfung unverzüglich zu löschen.
(1) Die Gemeinden haben über alle Gemeindebediensteten ein aktuelles Personalverzeichnis zu führen. Aus Gründen der Übersichtlichkeit können für Teilbereiche getrennte Personalverzeichnisse geführt werden. Den Gemeindebediensteten sind ihre eigenen Personaldaten möglichst in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen, wenn sie dies verlangen.
(2) Die Gemeindebediensteten sind im Personalverzeichnis getrennt nach Entlohnungsgruppen anzuführen.
(3) Im Personalverzeichnis sind folgende Personaldaten anzuführen:
1. | Name und Geburtsdatum, | |||||||||
2. | (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 48/2015) | |||||||||
3. | Dienstantrittstag, | |||||||||
4. | Tag der Wirksamkeit der Aufnahme in die Entlohnungsgruppe, der die Gemeindebediensteten angehören, | |||||||||
5. | Entlohnungsstufe und Tag der Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe, | |||||||||
6. | Dienststelle der Gemeindebediensteten, | |||||||||
7. | Stichtage für Jubiläumszuwendung, Erhöhung des Urlaubsausmaßes, Abfertigung und Ansprüche bei Dienstverhinderung. |
Über alle Gemeindebediensteten ist ein Personalakt zu führen, der alle die Person und das Dienstverhältnis betreffenden Urkunden und rechtlich bedeutsamen Schriftstücke zu enthalten hat. Die Gemeindebediensteten haben das Recht, in ihren Personalakt Einsicht zu nehmen und von den darin enthaltenen Schriftstücken Abschriften (Kopien) herzustellen, soweit dieser Einsichtnahme nicht eine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Gemeinde entgegensteht. Soweit der Personalakt elektronisch geführt wird, kann die Einsicht auf Verlangen in jeder technisch möglichen Form erfolgen.
(1) Die Gemeinden sind ermächtigt, die dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der Gemeindebediensteten und deren Angehörigen, sowie von Personen, die sonst in einem vertraglichen Beschäftigungsverhältnis oder einem Ausbildungsverhältnis zur Gemeinde stehen, automationsunterstützt zu verarbeiten, soweit dies für die Personalverwaltung notwendig ist.
(2) Die Gemeinden sind ermächtigt, Daten aus den von Abs. 1 erfassten Personaldatensystemen für statistische Auswertungen zu verwenden, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten öffentlich Bediensteter und der finanziellen Angelegenheiten der Dienstverhältnisse öffentlich Bediensteter eine wesentliche Voraussetzung bildet.
(1) Gemeindebedienstete dürfen mit Angehörigen (§ 27 Abs. 2 und 3) nicht in der Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung oder in Dienstbereichen verwendet werden, in denen sie in einem Weisungs- oder Kontrollverhältnis zueinander stehen. Diese Verwendungsbeschränkungen gelten auch im Verhältnis zwischen Gemeindebediensteten und Gemeindevertragsbediensteten oder Beamtinnen und Beamten oder Lehrlingen.
(2) Der Gemeinderat kann Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Abs. 1 genehmigen, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.
(1) Gemeindebedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis dürfen gegenüber Gemeindebediensteten mit einem auf unbestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung.
(2) Die Gemeinden haben Gemeindebedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis über in der Gemeinde frei werdende Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit zu informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an einer geeigneten für die Gemeindebediensteten leicht zugänglichen Stelle erfolgen.
(1) In begründeten, im Interesse der Gemeinde gelegenen Ausnahmefällen können im Dienstvertrag oder in einem Nachtrag zum Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von den Bestimmungen dieses Gesetzes zugunsten oder zuungunsten der Gemeindebediensteten abweichen. Solche Dienstverträge bedürfen der Schriftform und sind als Sonderverträge zu bezeichnen.
(2) Sonderverträge, die unter Nichteinhaltung der Formvorschriften des Abs. 1 oder der Zuständigkeitsvorschrift des § 134 Z 2 lit. e zustande kommen, sind gemäß § 879 Abs. 1 ABGB absolut nichtig. Forderungen der Gemeinden auf Rückzahlung von Leistungen, die auf Grund des nichtigen Sondervertrags erbracht wurden, kann die Einrede des gutgläubigen Verbrauchs (§ 72 Abs. 1) nicht entgegengehalten werden.
(1) Die Gemeindebediensteten haben die Gemeindeverwaltungsdienstprüfung vor der beim Amt der Landesregierung eingerichteten Prüfungskommission für die Gemeindeverwaltungsdienstprüfung abzulegen.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus vier Mitgliedern, von denen ein rechtskundiges Mitglied den Vorsitz führt; sie werden von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für jedes Mitglied ist jeweils für dieselbe Dauer und mit derselben Qualifikation ein Ersatzmitglied für den Fall der Verhinderung zu bestellen. Das rechtskundige Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied sind dem Aktivstand der Landesbediensteten, die zwei weiteren Mitglieder dem Aktivstand der Gemeindebediensteten zu entnehmen, wobei ein Mitglied mindestens vier Jahre als Standesbeamtin oder Standesbeamter in einer Gemeinde des Burgenlandes tätig gewesen sein muss.
(3) Bei Stimmengleichheit der von der Prüfungskommission gefassten Beschlüsse gilt jene Meinung als angenommen, für die jenes Mitglied gestimmt hat, das den Vorsitz geführt hat.
(1) Gemeindebedienstete sollen aus eigenem Bemühen ihre Kenntnisse und Fähigkeiten fortwährend erweitern und vertiefen und jene Fortbildungsveranstaltungen besuchen, die sie in die Lage versetzen, ihre dienstlichen Aufgaben besser und erfolgreicher zu erfüllen.
(2) Die Gemeinde kann - wenn es die dienstlichen Interessen erfordern - verlangen, dass Gemeindebedienstete während der Dienstzeit an Fortbildungs - und Lehrveranstaltungen, in denen die für die Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, ergänzt und erweitert werden, teilnehmen und diese Veranstaltungen erforderlichenfalls auch mit einer Prüfung abschließen. Die Gemeindebediensteten sind verpflichtet, einem derartigen Verlangen zu entsprechen.
(3) Sofern dem nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, ist seitens der Gemeinde sicherzustellen, dass Gemeindebedienstete des Entlohnungsschemas I an mindestens drei Fortbildungsveranstaltungen pro Jahr teilnehmen.
(1) Alle der Gemeinde obliegenden Aufgaben werden durch das Gemeindeamt besorgt. Es besteht aus der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister als Vorstand sowie der Leiterin oder dem Leiter des Gemeindeamtes und den übrigen Bediensteten.
(2) Die Leiterin oder der Leiter des Gemeindeamtes hat für einen gesetzmäßigen, einheitlichen sowie sparsamen, geregelten, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Geschäftsgang in sämtlichen Geschäften der Gemeinde zu sorgen; ihr oder ihm obliegt auch die Führung der Dienst- und Fachaufsicht über alle Gemeindebediensteten. Die Leiterin oder der Leiter des Gemeindeamtes führt die Verwendungsbezeichnung „Amtfrau“ oder „Amtmann“.
(3) Zur Leiterin oder zum Leiter des Gemeindeamtes kann nur eine Person bestellt werden, die neben der Erfüllung der allgemeinen Anstellungserfordernisse
1. | die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, | |||||||||
2. | das 18. Lebensjahr vollendet hat, | |||||||||
3. | die Reifeprüfung an einer höheren Schule oder die Berufsreifeprüfung erfolgreich abgelegt hat, | |||||||||
4. | die Gemeindeverwaltungsdienstprüfung für die Entlohnungsgruppe gv1 oder gv2 erfolgreich abgelegt hat und | |||||||||
5. | über jenes Maß an Kenntnissen und Erfahrungen im Bereich der Gemeindeverwaltung und der Mitarbeiterführung verfügt, das erforderlich ist, um die in Abs. 2 genannten Aufgaben erfüllen zu können. |
(4) Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule (Abs. 3 Z 3) wird ersetzt
1. | durch ein abgeschlossenes ordentliches Universitätsstudium gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 oder | |||||||||
2. | durch den Abschluss der für einen Fachhochschul-Studiengang vorgeschriebenen Studien und Prüfungen im Sinne des § 5 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge. |
(5) Die Bestellung zur Leiterin oder zum Leiter erfolgt durch den Gemeinderat. Die erfolgte Bestellung ist unverzüglich der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
(6) Der Gemeinderat kann für die Leiterin oder den Leiter des Gemeindeamtes eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter bestellen, wenn dies der Umfang der Gemeindegeschäfte im Hinblick auf die Einwohnerzahl und die wirtschaftliche, touristische und kulturelle Bedeutung der Gemeinde erfordert. Abs. 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(7) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat für die Dauer der Vakanz der Leiterinnen- oder Leiterstelle oder für die Dauer der Verhinderung der Leiterin oder des Leiters des Gemeindeamtes aus dem Stand der Gemeindebediensteten eine oder einen im Sinne der Abs. 3 und 4 geeignete Stellvertreterin oder geeigneten Stellvertreter zu bestimmen, wenn eine solche oder ein solcher nicht bereits vom Gemeinderat gemäß Abs. 6 bestellt worden und diese Maßnahme im Interesse der ordnungsgemäßen Besorgung der Gemeindegeschäfte geboten ist. Stehen solche qualifizierte Gemeindebedienstete nicht zur Verfügung, können Gemeindebedienstete einer anderen Gemeinde, die die Erfordernisse der Abs. 3 und 4 erfüllen, im Rahmen einer Nebenbeschäftigung oder einer Personalzuweisung (§ 31) von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter bestellt und darüber hinaus auch zur Einschulung zukünftiger Gemeindeamtsleiterinnen oder -leiter als Mentorin oder Mentor herangezogen werden.
(8) Wird die Stelle einer Gemeindeamtsleiterin oder eines Gemeindeamtsleiters frei oder ruht die Funktion als Gemeindeamtsleiterin oder Gemeindeamtsleiter gemäß § 47 Abs. 2 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003, hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Stelle im Landesamtsblatt für das Burgenland derart auszuschreiben, dass Bewerberinnen und Bewerbern eine Frist von mindestens sechs Wochen nach Ausschreibung offen steht. Das Gesuch ist mit der Geburtsurkunde, dem Staatsbürgerschaftsnachweis und mit dem Nachweis der Erfüllung der Anstellungserfordernisse und der in der Stellenausschreibung darüber hinaus geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten zu belegen. Die Bewerberinnen und Bewerber haben ihrem Gesuch überdies ein amtsärztliches Zeugnis über ihren Gesundheitszustand anzuschließen.
(9) Jede freie Stelle der Leiterin oder des Leiters des Gemeindeamtes ist nach Maßgabe entsprechender Dienstpostenpläne (§ 4) so rasch wie möglich nachzubesetzen. Dies gilt auch im Fall des Ruhens der Funktion (§ 18 Abs. 8 erster Satz). In diesem Fall hat die Nachbesetzung befristet auf die Dauer des Ruhens der Funktion der Gemeindeamtsleiterin oder des Gemeindeamtsleiters zu erfolgen.
(10) Die Nichterfüllung des Bestellungserfordernisses des Abs. 3 Z 5 kann nachgesehen werden, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der dieses Erfordernis erfüllt, nicht vorhanden ist. In diesem Fall hat die Gemeinde dafür zu sorgen, dass die oder der zur Leiterin oder zum Leiter des Gemeindeamtes bestellte Bewerberin oder Bewerber von einer Gemeindeamtsleiterin oder einem Gemeindeamtsleiter einer anderen Gemeinde eingeschult und bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben entsprechend betreut wird. Abs. 7 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(1) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, ist die Leiterin oder der Leiter des Gemeindeamtes in die Entlohnungsgruppe gv2 einzustufen.
(2) Leiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern der in § 62 Abs. 2 Z 1 angeführten Gemeinden, die das Studium der Rechtswissenschaften oder der Wirtschaftswissenschaften (Master, Magister oder Doktor) an einer Universität oder Fachhochschule erfolgreich abgeschlossen haben, können in die Entlohnungsgruppe gv1 eingestuft werden.
(1) Die Abberufung von der Verwendung als Leiterin oder Leiter des Gemeindeamtes ist ohne Zustimmung der oder des betroffenen Gemeindebediensteten nur zulässig, wenn an der Abberufung ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor,
1. | wenn die Leiterin oder der Leiter des Gemeindeamtes den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht hat oder | |||||||||
2. | wenn die Leiterin oder der Leiter des Gemeindeamtes Dienstpflichten verletzt hat und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzungen die Belassung in der Leitungsfunktion nicht vertretbar erscheint oder | |||||||||
3. | wenn die Leiterin oder der Leiter des Gemeindeamtes sich für die Erfüllung der mit der Leitungsfunktion verbundenen Aufgaben als gesundheitlich ungeeignet erweist. |
(2) Der abberufenen Leiterin oder dem abberufenen Leiter des Gemeindeamtes ist eine Verwendung zuzuweisen, die ihrer oder seiner bisherigen Entlohnungsgruppe entspricht. Steht eine solche Verwendung nicht zur Verfügung, so ist ihr oder ihm auch ohne ihre oder seine Zustimmung eine Verwendung der nächstniedrigeren Entlohnungsgruppe zuzuweisen. Hiedurch ändert sich die Einstufung und die Entlohnung. §§ 68 und 69 sind anzuwenden.
(3) Im Fall des Ruhens der Funktion der Gemeindeamtsleiterin oder des Gemeindeamtsleiters gemäß § 47 Abs. 2 Bgld. GemO 2003 ist Abs. 2 erster Satz anzuwenden. Abs. 1 und 2 zweiter bis vierter Satz sind nicht anzuwenden.
(1) Die Gemeindebediensteten haben beim Dienstantritt durch Handschlag zu geloben, die Gesetze der Republik Österreich und des Landes Burgenland zu befolgen und alle mit ihrem Dienst verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen.
(2) Die Gemeindebediensteten sind verpflichtet, ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen; sie haben in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3) Die Gemeindebediensteten haben alle Bürgerinnen und Bürger, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.
(4) Die Gemeindebediensteten haben vorübergehend außerhalb der ihnen zugewiesenen Aufgaben auch andere dienstliche Arbeiten auszuführen.
Gemeindebedienstete haben einander achtungsvoll zu begegnen und sich so zu verhalten, dass die menschliche Würde anderer Personen nicht verletzt wird; gleichzeitig fördern sie die dienstliche Zusammenarbeit.
(1) Die Vorgesetzten haben darauf zu achten, dass ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Sie haben ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Sie haben das dienstliche Fortkommen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht. Weiters haben sie darauf hinzuwirken, dass ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen.
(2) Die Leiterinnen und Leiter von Dienststellen oder Dienststellenteilen haben außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihnen unterstehenden Organisationseinheiten zum Zwecke der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.
(3) Wird den Leiterinnen oder Leitern von Dienststellen in Ausübung ihres Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der von ihnen geleiteten Dienststelle betrifft, so haben sie dies unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn sie selbst dazu berufen sind, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach § 78 der Strafprozessordnung 1975 (StPO).
(4) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 3 besteht,
1. | wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder | |||||||||
2. | wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen. |
(1) Vorgesetzte sind alle Organwalterinnen und Organwalter, die mit der Dienst- oder Fachaufsicht über die Gemeindebediensteten betraut sind.
(2) Die Gemeindebediensteten haben ihre Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit (verfassungs-)gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.
(3) Die Gemeindebediensteten können die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(4) Halten die Gemeindebediensteten Weisungen von Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, haben sie, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisungen ihre Bedenken den Vorgesetzten mitzuteilen. Die Vorgesetzten haben solche Weisungen schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gelten.
Die Gemeindebediensteten sorgen - im Zusammenwirken mit den demokratisch gewählten Organen der Gemeinde - für eine den Interessen der Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger verpflichtete Verwaltung. Daher bemühen sie sich, den Erfolg der gemeinsamen Arbeit - aber auch die für eine eigenverantwortliche Arbeit erforderliche persönliche Zufriedenheit und das eigene Wohlbefinden - zu fördern, indem sie regelmäßig - mindestens einmal jährlich - vertrauensvolle Gespräche, insbesondere zur Hintanhaltung von Konflikten, führen.
(1) Die Gemeindebediensteten sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber allen Personen, denen sie über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet (Amtsverschwiegenheit).
(2) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
(3) Haben Gemeindebedienstete vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, so haben sie dies der Gemeinde zu melden. Die Gemeinde hat zu entscheiden, ob die Gemeindebediensteten von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu entbinden sind. Die Gemeinde hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der den Gemeindebediensteten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Gemeinde kann die Entbindung von der Amtsverschwiegenheit unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(4) Lässt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage der Gemeindebediensteten heraus, so haben die Gemeindebediensteten die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde oder das vernehmende Gericht die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung der Gemeindebediensteten von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu beantragen. Die Gemeinde hat gemäß Abs. 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.
(1) Die Gemeindebediensteten haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen,
1. | wenn es sich um ihre eigenen Angelegenheiten oder um jene ihrer Angehörigen (Abs. 2 und 3) oder um jene eines ihrer Pflegebefohlenen handelt; | |||||||||
2. | wenn sie als Bevollmächtigte einer Partei noch bestellt sind oder bestellt waren;, | |||||||||
3. | wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. | |||||||||
Bei Gefahr im Verzug haben, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch die befangenen Gemeindebediensteten die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. |
(2) Angehörige sind
1. | die Ehegattin oder der Ehegatte; | |||||||||
2. | die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie; | |||||||||
3. | die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie; | |||||||||
4. | die Wahl- (Pflege-) Eltern und die Wahl- (Pflege-) Kinder; | |||||||||
5. | Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person; | |||||||||
6. | die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner. |
(3) Die durch eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft von Personen als Angehörige bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht. Abs. 2 Z 3 gilt für eingetragene Partnerinnen und Partner sinngemäß.
(4) § 7 AVG und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.
(1) Die Gemeindebediensteten haben Anbringen, die sich auf ihr Dienstverhältnis oder auf ihre dienstlichen Aufgaben beziehen, bei ihren unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Diese haben das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(2) Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges den Gemeindebediensteten billigerweise nicht zumutbar ist.
(1) Dienstort ist das Gebiet der Dienstgebergemeinde. Innerhalb des Gemeindegebietes können die Gemeindebediensteten im Rahmen der dienstvertraglich vereinbarten Verwendung jederzeit auch ohne ihre Zustimmung einer anderen Dienststelle oder mehreren anderen Dienststellen der Gemeinde vorübergehend (Dienstzuteilung) oder dauernd (Versetzung) zur Dienstleistung zugewiesen werden.
(2) Auf die Versetzung und Dienstzuteilung von Bediensteten der Gemeindeverbände und Verwaltungsgemeinschaften sind die §§ 15 und 16 des Burgenländischen Landesvertragsbedienstetengesetzes 2013 - Bgld. LVBG 2013, LGBl. Nr. 57/2013, anzuwenden.
(1) Die Gemeinde kann die Gemeindebediensteten mit ihrer Zustimmung zu Aus- und Fortbildungszwecken für ihre dienstliche Verwendung zu einer Einrichtung eines anderen inländischen Rechtsträgers im Inland entsenden.
(2) Auf die Entsendung sind die Bestimmungen über die Dienstzuteilung anzuwenden. Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle.
(3) Eine Entsendung darf die dem Anlass angemessene Dauer, längstens jedoch sechs Monate, nicht übersteigen.
(4) Erhalten die Gemeindebediensteten für die Tätigkeit selbst, zu der sie entsandt worden sind oder im Zusammenhang mit ihr Zuwendungen von dritter Seite, so haben sie diese Zuwendungen der Gemeinde abzuführen.
(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn die Gemeindebediensteten auf alle ihnen aus Anlass der Entsendung nach dem 4. Abschnitt des III. Hauptstückes gebührenden Leistungen schriftlich verzichten; ein teilweiser Verzicht ist unzulässig. Ein Verzicht ist rechtsunwirksam, wenn ihm eine Bedingung beigefügt ist. Der Verzicht oder ein allfälliger Widerruf des Verzichts werden ab dem dem Einlangen folgenden Monatsersten wirksam; langen sie an einem Monatsersten ein, dann ab diesem.
Auf die Zuweisung von Gemeindebediensteten zu einem von der Gemeinde verschiedenen Rechtsträger sind die §§ 1 bis 8 des Burgenländischen Personalzuweisungs- und Betriebsübergangsgesetzes - Bgld. PBÜ-G, LGBl. Nr. 27/2004, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die im Bgld. PBÜ-G der Landesregierung übertragenen Aufgaben hinsichtlich der Gemeindebediensteten dem Gemeinderat zukommen. § 18 Abs. 7 und 10 wird hiedurch nicht berührt.
Im Sinne dieses Abschnittes ist:
1. | Dienstzeit: die Zeit | |||||||||
a) | der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (dienstplanmäßige Dienstzeit), | |||||||||
b) | einer Dienststellenbereitschaft, | |||||||||
c) | eines Journaldienstes, | |||||||||
d) | der Mehrdienstleistung. | |||||||||
2. | Mehrdienstleistung: | |||||||||
a) | die Überstunden, | |||||||||
b) | jene Teile des Journaldienstes, während derer die Gemeindebediensteten verpflichtet sind, der dienstlichen Tätigkeit nachzugehen, | |||||||||
c) | die über die dienstplanmäßige Dienstzeit hinaus geleisteten dienstlichen Tätigkeiten, die gemäß § 41 Abs. 2 im selben Kalendermonat im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit ausgeglichen werden. | |||||||||
3. | Tagesdienstzeit: die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von 24 Stunden. | |||||||||
4. | Wochendienstzeit: die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraums von Montag bis einschließlich Sonntag. |
(1) Die Gemeindebediensteten haben die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn sie nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend sind. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit kann automationsunterstützt erfasst werden.
(2) Die regelmäßige Wochendienstzeit der Gemeindebediensteten beträgt 40 Stunden. Sie kann in den einzelnen Wochen über- oder unterschritten werden, hat aber im Kalenderjahr im Durchschnitt 40 Stunden je Woche zu betragen. Das Ausmaß der zulässigen Über- und Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraums ist im Dienstplan festzulegen.
(3) Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der Gemeindebediensteten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann die Wochendienstzeit auch unregelmäßig auf die Tage der Woche aufgeteilt werden. Soweit nicht zwingende dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, sind Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten.
(4) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann die gleitende Dienstzeit eingeführt werden. Gleitende Dienstzeit ist jene Form der Dienstzeit, bei der die Gemeindebediensteten den Beginn und das Ende der täglichen Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen (Gleitzeitrahmen) selbst bestimmen können. Während der innerhalb des Gleitzeitrahmens festzulegenden Blockzeit haben die Gemeindebediensteten jedenfalls Dienst zu versehen. Der fiktive Normaldienstplan dient als Berechnungsbasis für die Feststellung der anrechenbaren Arbeitszeit bei Abwesenheit vom Dienst. Die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit ist im Durchschnitt der Wochen des Kalenderjahres zu gewährleisten. Der zur Erreichung der durchschnittlichen Wochendienstzeit erforderliche Verbrauch von Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit kann, soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, von den unmittelbaren Dienstvorgesetzten auch während der Blockzeit gestattet werden. Im Gleitzeitdienstplan sind
1. | die zeitliche Lage und Dauer der Blockzeit, des Gleitzeitrahmens und des fiktiven Normaldienstplans sowie | |||||||||
2. | eine Obergrenze für die jeweils in den Folgemonat übertragbaren Zeitguthaben oder Zeitschulden | |||||||||
festzulegen. |
(5) Bei Schicht- oder Wechseldienst ist ein Schicht- oder Wechseldienstplan zu erstellen. Dabei darf die regelmäßige Wochendienstzeit im Durchschnitt der Wochen des Kalenderjahres nicht über- oder unterschritten werden. Schichtdienst ist jene Form der Dienstzeit, bei der aus organisatorischen Gründen an einer Arbeitsstätte der Dienstbetrieb über die Zeit des Normaldienstplans hinaus aufrechterhalten werden muss und Gemeindebedienstete einander ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung an der Arbeitsstätte ablösen. Bei wesentlichen zeitmäßigen Überschneidungen liegt Wechseldienst vor.
(6) Ist im Rahmen eines Dienstplans regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und werden Gemeindebedienstete zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten eingeteilt, so ist eine entsprechende Ersatzruhezeit festzusetzen. Der Dienst an Sonn- oder Feiertagen gilt als Werktagsdienst. Werden Gemeindebedienstete während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
(7) Für Gemeindebedienstete, in deren Dienstzeit auf Grund der Eigenart des Dienstes regelmäßig oder in erheblichem Umfang Dienstbereitschaft beziehungsweise Wartezeiten fallen und diese durch organisatorische Maßnahmen nicht vermieden werden können, kann der Gemeinderat durch Verordnung bestimmen, dass der Dienstplan eine längere als die in den Abs. 2 und 5 vorgesehene Wochendienstzeit umfasst (verlängerter Dienstplan). Soweit die Wochendienstzeit nach dem verlängerten Dienstplan die in den Abs. 2 oder 5 vorgesehene Wochendienstzeit übersteigt, gilt diese Zeit nicht als Dienstzeit im Sinne dieses Abschnittes.
(1) Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.
(2) Von der Höchstgrenze gemäß Abs. 1 kann bei Tätigkeiten abgewichen werden,
1. | die an außerhalb des Dienstortes gelegenen Orten zu verrichten sind oder | |||||||||
2. | die notwendig sind, um die Kontinuität des Dienstes oder der Produktion zu gewährleisten, insbesondere bei land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten oder Pflege, Betreuung oder Beaufsichtigung von Personen (zB in Heimen) oder | |||||||||
3. | im Falle eines vorhersehbaren übermäßigen Arbeitsanfalls, insbesondere | |||||||||
a) | in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben der Gemeinde oder | |||||||||
b) | im Fremdenverkehr, | |||||||||
wenn den betroffenen Gemeindebediensteten innerhalb der nächsten 14 Kalendertage eine tägliche oder wöchentliche Ruhezeit verlängert wird. Die Ruhezeit ist um das Ausmaß zu verlängern, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat. |
(3) Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben Zeiten, in denen die Gemeindebediensteten vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend sind, außer Betracht.
(4) Über die Höchstgrenze gemäß Abs. 3 hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung der Gemeindebediensteten zulässig. Den Gemeindebediensteten, die nicht bereit sind, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Die Leiterinnen und Leiter der Dienststellen sind verpflichtet, aktuelle Listen über Gemeindebedienstete zu führen, die sich zur Erbringung längerer Dienste bereit erklärt haben. Die aktualisierten Listen sind jeweils der Gemeinde vorzulegen.
(5) Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind von Abs. 1 abweichende Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.
Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Gemeindebediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden.
Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist den Gemeindebediensteten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
(1) Den Gemeindebediensteten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 35 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein; ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.
(2) Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde.
(1) Die Dienstzeit der Gemeindebediensteten, die regelmäßig in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens drei Stunden ihrer dienstlichen Tätigkeit nachzugehen haben (Nachtarbeit), darf je 24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.
(2) Die Dienstzeit von Gemeindebediensteten in Nachtarbeit, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten. Der Gemeinderat hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Tätigkeiten mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind.
(3) Der Gesundheitszustand von Gemeindebediensteten in Nachtarbeit ist auf deren eigenen Wunsch vor Übernahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht mehr als drei Jahren ärztlich zu untersuchen. Die Kosten dafür trägt die Gemeinde.
(4) Gemeindebediensteten in Nachtarbeit mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind.
(1) Die §§ 34 bis 38 sind auf Gemeindebedienstete mit spezifischen Aufgaben der Gemeinden, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere
1. | bei der Erfüllung von Aufgaben für die kollegialen Organe der Gemeinde oder | |||||||||
2. | in den Katastrophenschutzdiensten, | |||||||||
insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen. |
(2) In den Fällen des Abs. 1 ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Bedachtnahme auf die in den §§ 34 bis 38 dargestellten Schutzzwecke ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Gemeindebediensteten gewährleistet ist.
(1) Reisezeit ist jene Zeit, die von Gemeindebediensteten, die eine Dienstreise durchzuführen haben, aufgewendet werden muss, um die Wegstrecke von ihrer Dienststelle zum Dienstverrichtungsort, von diesem zu einem anderen Dienstverrichtungsort und von dort zu ihrer Dienststelle zurückzulegen. In den Fällen, in denen die Gemeindebediensteten die Reise nicht von der Dienststelle aus beginnen oder nach ihrer Beendigung nicht unmittelbar in die Dienststelle zurückkehren, gilt als Zeitpunkt des Beginnes und der Beendigung in den Fällen des § 57 Abs. 2 und 3 des Burgenländischen Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001 - LBBG 2001, LGBl. Nr. 67/2001, der Zeitpunkt, in dem die Gemeindebediensteten den Wohnort erreicht bzw. verlassen haben, in allen übrigen Fällen der Zeitpunkt, in dem die Gemeindebediensteten die Dienststelle verlassen oder wiederbetreten hätten, wenn diese tatsächlich Ausgangspunkt und Endpunkt ihrer Reise gewesen wäre.
(2) Reisezeit gilt als Dienstzeit im Ausmaß von
1. | 100% der Reisezeit, soweit diese innerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden liegt, | |||||||||
2. | 66,66% der Reisezeit, soweit diese außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden liegt und die Gemeindebediensteten ein Kraftfahrzeug selbst lenken, | |||||||||
3. | 33,33% der Reisezeit, soweit dieser außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden liegt und | |||||||||
a) | die weitere Voraussetzung nach Z 2 nicht erfüllt ist oder | |||||||||
b) | die Gemeindebediensteten ein eigenes Kraftfahrzeug lenken, ohne dass sie Anspruch auf eine besondere Entschädigung (§ 62 Abs. 2 LBBG 2001) haben. |
(3) Reisezeiten, die außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden liegen, gelten in dem sich aus Abs. 2 Z 2 und 3 ergebenden Ausmaß und nach Maßgabe der Bestimmungen des § 41 als Überstunden. Sie sind nach den Bestimmungen des § 41 abzugelten.
(4) Abweichend von Abs. 2 Z 2 gilt für Gemeindebedienstete, zu deren Aufgabenbereich das Lenken von Dienstkraftwagen zählt, die Reisezeit im Ausmaß von 100% stets als Dienstzeit.
(1) Die Gemeindebediensteten können aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung ihre dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).
(2) Die Gemeindebediensteten können aus dienstlichen Gründen weiters verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in ihrer Wohnung erreichbar zu halten und von sich aus bei Eintritt von ihnen zu beobachtender Umstände ihre dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Wohnungsbereitschaft).
(3) Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, können die Gemeindebediensteten fallweise verpflichtet werden, in ihrer dienstfreien Zeit ihren Aufenthalt so zu wählen, dass sie jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt ihres Dienstes bereit sind (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit.
(1) Mit den Gemeindebediensteten ist über ihren Antrag die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes einschließlich des Beginns, der Dauer und des Ausmaßes nach den Bestimmungen der Abs. 2 bis 6 zu vereinbaren, wenn der Verwendung im angestrebten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so zu vereinbaren, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst. Das Ausmaß darf nicht weniger als 20 und nicht mehr als 39 Stunden betragen.
(3) Die Herabsetzung kann für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres vereinbart werden. Übersteigen die gesamten Zeiträume einer solchen Herabsetzung für die Gemeindebediensteten insgesamt fünf Jahre, so bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung gemäß § 46 Abs. 1 dauernd wirksam.
(4) Die regelmäßige Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden, wenn die Gemeindebediensteten infolge der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen ihres bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen ihrer dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnten.
(5) Im Falle einer Vereinbarung gemäß Abs. 1 tritt für die Dauer der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit diese an die Stelle einer allenfalls bestehenden Teilbeschäftigung anderer Art.
(6) Abs. 1 ist auf nicht vollbeschäftigte Gemeindebedienstete nur anzuwenden, wenn dadurch ein bestehendes oder für die Zukunft vereinbartes Beschäftigungsausmaß nicht erhöht wird.
(7) Durch die Abs. 1 bis 6 und durch § 44 wird die Möglichkeit nicht beschränkt, außerhalb des Anwendungsbereiches dieser Bestimmungen dienstvertraglich eine befristete oder unbefristete Teilbeschäftigung zu vereinbaren.
(1) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen die Gemeindebediensteten Dienst zu versehen haben, ist auf die persönlichen Verhältnisse der Gemeindebediensteten, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
(2) Lassen im Falle einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Stundenausmaßes nicht zu, so ist es soweit zu überschreiten, als dies nötig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden.
(3) Abgesehen vom Fall des Abs. 2 können Gemeindebedienstete, deren regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 43, 44 oder 47 herabgesetzt worden ist, über die für sie maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und Gemeindebedienstete, deren regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung stehen.
(1) Auf Antrag der Gemeindebediensteten ist eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 43 oder 44 zu vereinbaren, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 43, 44 oder 47 ist zu verfügen, wenn die Gemeindebediensteten eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG in Anspruch nehmen.
(3) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 43 verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 43 nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.
(1) Die Gemeinde kann mit Gemeindebediensteten nach einer mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Dienstverhinderung wegen Unfall oder Krankheit (Anlassfall) schriftlich eine Herabsetzung ihrer regelmäßigen Wochendienstzeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte (Wiedereingliederungsteilzeit) für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu sechs Monaten vereinbaren, wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat. Die Wiedereingliederungsteilzeit muss spätestens einen Monat nach dem Ende der Dienstverhinderung im Sinne des ersten Satzes angetreten werden.
(2) Sofern weiterhin die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit gegeben ist, kann einmalig eine Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten schriftlich vereinbart werden.
(3) Während der Wiedereingliederungsteilzeit darf die vereinbarte regelmäßige Wochendienstzeit zwölf Stunden nicht unterschreiten und das der oder dem Gemeindebediensteten im Kalendermonat gebührende Monatsentgelt muss über dem im § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, genannten Betrag liegen.
(4) Für den Abschluss einer Vereinbarung gemäß Abs. 1 müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
1. | eine Bestätigung über die Dienstfähigkeit der Gemeindebediensteten für die Zeit ab Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit; | |||||||||
2. | Beratung der Gemeindebediensteten und der Gemeinde über die Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit. Die Beratung erstreckt sich auch auf den zwischen der oder dem Gemeindebediensteten und der Gemeinde zu vereinbarenden Wiedereingliederungsplan. Die Beratung kann entfallen, wenn die Gemeindebediensteten, die Gemeinde und die Arbeitsmedizinerin oder der Arbeitsmediziner nachweislich der Wiedereingliederungsvereinbarung und dem Wiedereingliederungsplan zustimmen. | |||||||||
Der Wiedereingliederungsplan muss bei der Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit berücksichtigt werden. Der Erstellung des Wiedereingliederungsplans ist eine Arbeitsmedizinerin oder ein Arbeitsmediziner beizuziehen. Die Wiedereingliederungsteilzeit wird frühestens mit dem auf die Zustellung der Mitteilung über die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes nach § 143d ASVG folgenden Tag wirksam. Die Gemeindebediensteten können eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit schriftlich verlangen, wenn die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit nicht mehr gegeben ist. Die Rückkehr darf frühestens drei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beendigungswunsches der Wiedereingliederungsteilzeit an die Gemeinde erfolgen. |
(5) Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die dienstlichen Interessen und die Interessen der Gemeindebediensteten zu berücksichtigen sind. In der Vereinbarung nach Abs. 1 kann die regelmäßige Wochenarbeitszeit für bestimmte Monate auch abweichend von der in Abs. 1 geregelten Bandbreite der Herabsetzung festgelegt werden. Bei der Festlegung dieser abweichenden Verteilung der Arbeitszeit darf das Stundenausmaß 30% der ursprünglichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit nicht unterschreiten. Eine ungleichmäßige Verteilung der vereinbarten Dienstzeit innerhalb des Kalendermonats ist nur dann zulässig, wenn das vereinbarte Beschäftigungsausmaß im Durchschnitt eingehalten und in den einzelnen Wochen jeweils nicht um mehr als zehn Prozent unter- oder überschritten wird. Die Vereinbarung der Wiedereingliederungsteilzeit darf - abgesehen von der befristeten Änderung der Arbeitszeit - keine Auswirkungen auf die Aufgaben des Arbeitsplatzes der Gemeindebediensteten haben.
(6) Während einer Wiedereingliederungsteilzeit darf die Gemeinde weder eine Dienstleistung über das vereinbarte herabgesetzte Beschäftigungsausmaß (Mehrdienstleistung) noch eine Änderung der vereinbarten Lage der Arbeitszeit anordnen. Ist im Monatsentgelt eine Abgeltung von zeitlichen Mehrleistungen enthalten, so ist das Monatsentgelt entsprechend zu kürzen.
(7) Entfällt der Anspruch auf Auszahlung des Wiedereingliederungsgeldes, endet die Wiedereingliederungsteilzeit mit dem der Entziehung des Wiedereingliederungsgeldes folgenden Tag.
(8) § 59 ist anzuwenden. Wird eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 5 zweiter Satz getroffen, so ist der Monatsbezug entsprechend dem, bezogen auf die Gesamtdauer der Wiedereingliederungsteilzeit, durchschnittlich vereinbarten Beschäftigungsausmaß zu leisten. Allfällige Übergenüsse, die sich aus einer vorzeitigen Beendigung der Wiedereingliederungsteilzeit ergeben, sind nicht zurückzufordern.
(9) Wird das Dienstverhältnis während der Wiedereingliederungsteilzeit beendet, so ist bei der Berechnung des Ersatzanspruches im Sinne des § 64 Abs. 3 das volle Monatsentgelt zugrunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 zugestanden wäre.
(10) Für die Dauer eines in die Wiedereingliederungsteilzeit fallenden Beschäftigungsverbotes nach den §§ 4 und 7 Bgld. MVKG, einer Karenz nach dem Bgld. MVKG, eines Präsenzdienstes nach § 19 WG 2001, eines Ausbildungsdienstes nach § 37 Abs. 1 WG 2001 oder eines Zivildienstes nach § 6a ZDG ist die Vereinbarung über die Wiedereingliederungsteilzeit unwirksam.
(1) Wird den Gemeindebediensteten in Ausübung ihres Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der sie angehören, so haben sie dies unverzüglich der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle zu melden. Es besteht jedoch keine Pflicht zur Meldung wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf; davon abweichend kann die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle aus Gründen, die in der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht, gelegen sind oder die in der amtlichen Tätigkeit selbst liegen, eine Meldepflicht verfügen.
(2) Ist eine Dienstverhinderung der Gemeindebediensteten ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, haben die Gemeindebediensteten dies unverzüglich ihrer Gemeinde zu melden. Auf Verlangen der Gemeinde haben sie sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekanntzugeben.
(3) Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, haben die Gemeindebediensteten der Gemeinde zu melden:
1. | Namensänderung, | |||||||||
2. | Standesveränderung, | |||||||||
3. | jede Veränderung ihrer Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en) und jede Veränderung ihres unbeschränkten Zugangs zum österreichischen Arbeitsmarkt, | |||||||||
4. | Änderung des Wohnsitzes, | |||||||||
5. | Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung, der Dienstkleidung, des Dienstabzeichens und sonstiger Sachbehelfe, | |||||||||
6. | Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes. |
(1) Die Gemeindebediensteten, die im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch die Vertreterin oder den Vertreter der Gemeinde als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden.
(2) Bedienstete und Personen in einem Lehrverhältnis gemäß § 1 Abs. 2 Z 1, die entsprechend der Richtlinie 2019/1937/EU zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABl. Nr. L 305 vom 26.11.2019 S. 17, im guten Glauben den begründeten Verdacht eines Verstoßes melden oder offenlegen oder mit einer hinweisgebenden Person in Verbindung stehen, dürfen durch die Dienstbehörde als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung nicht benachteiligt werden. In behördlichen und gerichtlichen Verfahren, die sich auf eine erlittene Benachteiligung beziehen und in denen die oder der Bedienstete geltend macht, die Benachteiligung infolge einer Meldung, Offenlegung oder der Verbindung zu einer hinweisgebenden Person erlitten zu haben, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass die Benachteiligung eine Repressalie für die Meldung oder Offenlegung war. Hinsichtlich der Beweislastumkehr gilt § 19a Abs. 1 und 2 Burgenländisches Landes-Gleichbehandlungsgesetz - Bgld. L-GBG, LGBl. Nr. 59/1997, sinngemäß.
(1) Sind Gemeindebedienstete durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert, ihren Dienst zu versehen, so haben sie dies ohne Verzug ihren Vorgesetzten anzuzeigen und auf deren Verlangen den Grund der Verhinderung zu bescheinigen. Der Grund ist jedenfalls zu bescheinigen, wenn die Dienstverhinderung länger als drei Arbeitstage dauert.
(2) Gemeindebedienstete, die wegen Krankheit vom Dienst abwesend sind, sind verpflichtet, sich auf Anordnung ihrer Vorgesetzten einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(3) Kommen Gemeindebedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so verlieren sie für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf ihre Bezüge, es sei denn, sie machen glaubhaft, dass der Erfüllung dieser Verpflichtungen unabwendbare Hindernisse entgegengestanden sind.
(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die die Gemeindebediensteten außerhalb ihres Dienstverhältnisses ausüben.
(2) Die Gemeindebediensteten dürfen keine Nebenbeschäftigung ausüben, die sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(3) Die Gemeindebediensteten haben der Gemeinde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.
(4) Die Gemeindebediensteten,
1. | deren regelmäßige Wochendienstzeit nach §§ 44 oder 47a herabgesetzt worden ist oder | |||||||||
2. | die eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG in Anspruch nehmen oder | |||||||||
3. | die sich in einem Karenzurlaub nach § 108 befinden | |||||||||
dürfen eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Gemeinde dies genehmigt. Die Genehmigung ist in den Fällen des Abs. 2 sowie dann zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach Z 1 bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet. |
(5) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts haben die Gemeindebediensteten jedenfalls zu melden.
(6) Die Ausübung einer aus den Gründen des Abs. 2 unzulässigen Nebenbeschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des Abs. 5 ist von der Gemeinde unverzüglich mit schriftlicher Weisung zu untersagen.
Die Gemeindebediensteten bedürfen für die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten, die mit ihren dienstlichen Aufgaben in einem Zusammenhang stehen, der Genehmigung der Gemeinde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.
(1) Den Gemeindebediensteten ist es untersagt, im Hinblick auf ihre amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenke im Sinne des Abs. 1.
(3) Ehrengeschenke sind Gegenstände, die den Gemeindebediensteten von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Courtoisie übergeben werden.
(4) Die Gemeindebediensteten dürfen Ehrengeschenke entgegennehmen. Sie haben ihre Gemeinde umgehend davon in Kenntnis zu setzen. Diese hat das Ehrengeschenk zu vereinnahmen. Die eingegangenen Ehrengeschenke sind zu verwerten und deren Erlös für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Bediensteten zu verwenden.
(5) Ehrengeschenke von geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert können den Gemeindebediensteten zur persönlichen Nutzung überlassen werden.
(1) Die Gemeinde hat den Gemeindebediensteten nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfs Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe beizustellen.
(2) Wenn es dienstliche Gründe erfordern, sind die Gemeindebediensteten im Dienst verpflichtet,
1. | eine Dienstkleidung zu tragen oder | |||||||||
2. | sich mit einem Dienstabzeichen oder einem Dienstausweis auszuweisen. |
(3) Dienstausweise können folgende personenbezogene Daten der Gemeindebediensteten enthalten, soweit diese zur Ausweisleistung dienstlich erforderlich sind oder die Gemeindebediensteten diese wünschen:
1. | ein fälschungssicheres Lichtbild, | |||||||||
2. | die Bezeichnung der Dienststelle, | |||||||||
3. | die Personalnummer, | |||||||||
4. | die Kurzbezeichnung für die ausgeübte Verwendung (Funktion), | |||||||||
5. | den Vor- und Familiennamen, | |||||||||
6. | einen allfälligen akademischen Grad, | |||||||||
7. | das Geburtsdatum, | |||||||||
8. | die Unterschrift. |
(4) Der Gemeinderat hat festzulegen, in welchen Verwendungen und unter welchen näheren Voraussetzungen die Pflicht besteht, sich mit einem Dienstabzeichen oder dem Dienstausweis auszuweisen, und bei welchen Anlässen die Dienstkleidung außerhalb des Dienstes getragen werden darf.
(5) Die Gemeindebediensteten haben die Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise und sonstigen Sachbehelfe, die ihnen zur Verfügung gestellt worden sind, sorgsam zu behandeln.
(6) Werden Gemeindebediensteten neben ihrem Bezug Sachleistungen gewährt, so haben sie hiefür eine angemessene Vergütung zu leisten, die im Wege der Aufrechnung hereingebracht werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die der Gemeinde erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Vergütung wird vom Gemeinderat allgemein oder im Einzelfall festgesetzt.
(7) Die Vergütung für Dienstkleider kann ermäßigt oder auch erlassen werden, wenn es das Interesse der Gemeinde geboten erscheinen lässt. Eine unentgeltliche Überlassung von Dienstkleidern in das Eigentum der Gemeindebediensteten ist jedoch nur zulässig, wenn die Tragdauer abgelaufen ist.
(1) Den Gemeindebediensteten gebühren das Monatsentgelt und allfällige Zulagen (Dienstzulagen, Funktionszulagen, Kinderzulage, Ergänzungszulagen, Teuerungszulage).
(2) Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, sind Dienstzulagen, Funktionszulagen und Ergänzungszulagen dem Monatsentgelt zuzuzählen.
(3) Außer dem Monatsentgelt gebührt den Gemeindebediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50% des Monatsentgelts (und der Kinderzulage), die ihnen für den Monat der Auszahlung zustehen. Stehen Gemeindebediensteten während des Kalendervierteljahres, für das ihnen die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsentgelts, so gebührt ihnen als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens.
(4) Das Monatsentgelt bestimmt sich nach dem Entlohnungsschema und der Entlohnungsgruppe, in welche die Gemeindebediensteten eingereiht sind.
(5) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 48/2015)
(1) Das Entlohnungsschema I umfasst folgende Entlohnungsgruppen:
gv1 = höherer Dienst | ||||||||||
gv2 = gehobener Dienst | ||||||||||
gv3 = Fachdienst | ||||||||||
gv4 = mittlerer Dienst | ||||||||||
gv5 = Hilfsdienst. |
(2) Die in der Anlage 1 zum LBDG 1997 geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamtinnen und Beamten in handwerklicher Verwendung gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II.
Hiebei entsprechen | ||||||||||
der Verwendungsgruppe P1 die Entlohnungsgruppe gh1, | ||||||||||
der Verwendungsgruppe P2 die Entlohnungsgruppe gh2, | ||||||||||
der Verwendungsgruppe P3 die Entlohnungsgruppe gh3, | ||||||||||
der Verwendungsgruppe P4 die Entlohnungsgruppe gh4, | ||||||||||
der Verwendungsgruppe P5 die Entlohnungsgruppe gh5. |
Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Gemeindebediensteten des Entlohnungsschemas I beträgt:Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Gemeindebediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins beträgt:
Entlohnungs- stufe | Entlohnungsgruppe | ||||
gv1 | gv2 | gv3 | gv4 | gv5 | |
Euro | |||||
1 | 4.601,59 | 3.592,30 | 2.992,90 | 2.824,46 | 2.743,64 |
2 | 4.815,76 | 3.734,48 | 3.060,03 | 2.865,10 | 2.776,58 |
3 | 5.029,94 | 3.876,66 | 3.128,63 | 2.905,85 | 2.809,52 |
4 | 5.243,88 | 4.018,95 | 3.197,12 | 2.946,38 | 2.842,23 |
5 | 5.436,10 | 4.161,24 | 3.265,94 | 2.986,79 | 2.875,17 |
6 | 5.625,20 | 4.303,65 | 3.334,88 | 3.027,43 | 2.908,00 |
7 | 5.814,50 | 4.445,60 | 3.403,37 | 3.068,18 | 2.940,83 |
8 | 6.003,50 | 4.588,00 | 3.472,19 | 3.109,39 | 2.974,00 |
9 | 6.192,60 | 4.730,07 | 3.540,90 | 3.151,27 | 3.006,71 |
10 | 6.381,80 | 4.872,48 | 3.609,50 | 3.192,59 | 3.039,54 |
11 | 6.452,90 | 5.014,54 | 3.678,33 | 3.233,91 | 3.072,48 |
12 | - | 5.103,63 | 3.729,72 | 3.265,38 | 3.097,84 |
Entlohnungs- stufe | Entlohnungsgruppe | ||||
gh1 | gh2 | gh3 | gh4 | gh5 | |
Euro | |||||
1 | 2.936,42 | 2.832,95 | 2.789,14 | 2.743,64 | 2.695,30 |
2 | 2.996,53 | 2.882,76 | 2.831,03 | 2.776,58 | 2.713,86 |
3 | 3.056,63 | 2.932,68 | 2.873,93 | 2.809,52 | 2.731,86 |
4 | 3.117,99 | 2.982,71 | 2.916,38 | 2.842,23 | 2.750,20 |
5 | 3.179,68 | 3.032,75 | 2.958,72 | 2.875,17 | 2.768,20 |
6 | 3.241,26 | 3.082,67 | 3.001,17 | 2.908,00 | 2.786,54 |
7 | 3.302,96 | 3.133,72 | 3.043,62 | 2.940,83 | 2.804,65 |
8 | 3.364,65 | 3.184,66 | 3.086,52 | 2.974,00 | 2.822,88 |
9 | 3.426,12 | 3.235,83 | 3.129,87 | 3.006,71 | 2.841,10 |
10 | 3.487,70 | 3.286,88 | 3.173,34 | 3.039,54 | 2.859,33 |
11 | 3.549,17 | 3.337,82 | 3.216,70 | 3.072,48 | 2.877,67 |
12 | 3.595,47 | 3.376,08 | 3.249,07 | 3.097,84 | 2.891,14 |
(1) In der Ausbildungsphase gebührt das jeweilige Monatsentgelt (§ 55 Abs. 2) in einem um 5% verminderten Ausmaß.
(2) Als Ausbildungsphase gelten in den Entlohnungsgruppen gv1 und gv2 die ersten vier Jahre und in den Entlohnungsgruppen gv3 und gv4 die ersten zwei Jahre des Dienstverhältnisses.
(3) Auf die Zeit der Ausbildungsphase können gemäß § 67 für das Besoldungsdienstalter anrechenbare Vordienstzeiten angerechnet werden, soweit sie für die Verwendung der Gemeindebediensteten von besonderer Bedeutung und dazu geeignet sind, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen.
(4) Der Ablauf der Ausbildungsphase wird gehemmt, solange die Gemeindebediensteten eine für ihre gegenwärtige Verwendung vorgeschriebene Grundausbildung noch nicht erfolgreich absolviert haben.
(5) Die Gemeinden haben die Gemeindebediensteten der jeweils in Betracht kommenden Grundausbildung zuzuweisen. Erfolgt die Zuweisung nicht so rechtzeitig, dass die Gemeindebediensteten die Grundausbildung innerhalb der nach Abs. 2 für ihre Entlohnungsgruppe vorgesehenen Frist abschließen können, gilt die Ausbildungsphase abweichend von Abs. 4 als mit dem Tag vollendet, der sich aus Abs. 2 ergibt.
in der Funktionszulagen- gruppe | in Gemeinden | Euro |
1 | bis 2000 Einwohner | 528,40 |
2 | von 2001 bis 3500 Einwohner | 645,70 |
3 | von 3501 bis 5000 Einwohner | 763,00 |
4 | über 5000 Einwohner | 880,30 |
Die Ermittlung der Einwohnerzahl richtet sich nach § 25 des Burgenländischen Gemeindebezügegesetzes.
Zur Anpassung des Monatsentgelts und der in § 62 angeführten Zulagen an geänderte Lebenshaltungskosten kann die Landesregierung Teuerungszulagen - und zwar in Hundertsätzen - festsetzen. Sie können für das Monatsentgelt und die einzelnen Zulagen verschieden hoch festgesetzt werden.
(1) Der Anspruch auf das Monatsentgelt beginnt mit dem Tag des Dienstantritts.
(2) Bei Änderungen des Monatsentgelts ist, wenn nicht etwas anderes festgelegt wird oder sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes ergibt, der Tag des Wirksamwerdens der bezüglichen Maßnahme bestimmend.
(3) Der Anspruch auf das Monatsentgelt endet mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Wenn jedoch die Gemeinde ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt der Gemeindebediensteten trifft, so behalten diese ihre vertragsmäßigen Ansprüche auf das Monatsentgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsmäßige Kündigung durch die Gemeinde hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was sie durch anderweitige Verwendung erworben haben. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraums hat die Einrechnung zu unterbleiben.
(4) Gebührt das Monatsentgelt nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe des Monatsentgelts, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil des entsprechenden Monatsentgelts.
(5) Haben die Gemeindebediensteten die Meldung nach § 61 Abs. 5 rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage schon ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch eintreten.
(6) Haben die Gemeindebediensteten die Meldung nach § 61 Abs. 5 nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an.
(1) Das Monatsentgelt und die Kinderzulage sind für den Kalendermonat zu berechnen und spätestens am 15. jedes Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses, auszuzahlen. Eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.
(2) Die Sonderzahlungen sind spätestens auszuzahlen:
für das erste Kalendervierteljahr am 15. März, | ||||||||||
für das zweite Kalendervierteljahr am 15. Juni, | ||||||||||
für das dritte Kalendervierteljahr am 15. September | ||||||||||
für das vierte Kalendervierteljahr am 15. November. |
Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheiden Gemeindebedienstete vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen.
(3) Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile der Bezüge sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.
(4) Die Gemeindebediensteten sind verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, dass die ihnen gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, dass das Monatsentgelt, die Kinderzulage und die Sonderzahlung spätestens an den in den Abs. 1 und 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen. Die im ersten Satz angeführte Verpflichtung gilt nicht für Gemeindebedienstete, die für einen vorübergehenden Bedarf aufgenommen werden.
(1) Das Monatsentgelt beginnt in der Entlohnungsstufe 1. Wenn für die Entlohnungsstufe der Gemeindebediensteten kein Betrag angeführt ist, gebührt ihnen das Monatsentgelt der niedrigsten Entlohnungsstufe derselben Entlohnungsgruppe, für die ein Betrag angeführt ist. Die Einstufung der Gemeindebediensteten und ihre weitere Vorrückung bleiben davon unberührt. Für die Einstufung und die weitere Vorrückung ist das Besoldungsdienstalter maßgebend.
(2) Die Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe erfolgt mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Gemeindebediensteten weitere vier Jahre ihres Besoldungsdienstalters vollenden (Vorrückungstermin). Ebenso werden Maßnahmen und Ansprüche, die sich aus der Vollendung eines bestimmten Besoldungsdienstalters ergeben, mit dem ersten Tag des auf die Vollendung folgenden Monats wirksam. Jede Änderung des Besoldungsdienstalters, ob durch tatsächlichen Zeitablauf oder durch rechtliche Anordnung, wird unmittelbar für die Einstufung und für die Verweildauer in der sich aus dem Besoldungsdienstalter ergebenden Entlohnungsstufe wirksam.
(1) Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten.
(2) Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten
1. | in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft; | |||||||||
2. | in einem Dienstverhältnis zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört; | |||||||||
3. | in denen die Gemeindebediensteten aufgrund des bis 20. Juni 2016 in Geltung gestandenen Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, oder des Heeresentschädigungsgesetzes - HEG, BGBl. I Nr. 162/2015, Anspruch auf eine Beschädigten- oder Versehrtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90% hatte, sowie | |||||||||
4. | der Leistung: | |||||||||
a) | des Grundwehrdienstes nach § 20 Wehrgesetz 2001 - WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, | |||||||||
b) | des Ausbildungsdienstes nach § 37 Abs. 1 WG 2001, | |||||||||
c) | des Zivildienstes nach § 1 Abs. 5 Z 1 Zivildienstgesetz 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, oder eines anderen Dienstes nach § 12a Abs. 1 oder § 12c Abs. 1 ZDG, aufgrund dessen der Zivildienstpflichtige nicht mehr zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes heranzuziehen ist, | |||||||||
d) | eines militärischen Pflichtdienstes, eines vergleichbaren militärischen Ausbildungsdienstes oder eines zivilen Ersatzpflichtdienstes in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes, in der Türkischen Republik oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft. | |||||||||
Zeiten der militärischen Dienstleistung nach lit. a, b und d sind bis zur Dauer von insgesamt höchstens sechs Monaten, Zeiten einer zivilen oder sonstigen Ersatzdienstleistung nach lit. c und d bis zur Dauer von insgesamt höchstens neun Monaten anzurechnen. |
(3) Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist einschlägig, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die
1. | eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder | |||||||||
2. | ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist. |
(4) Ausgeschlossen von einer Anrechnung sind die Zeiten
1. | die nach Abs. 2 Z 1 und 2 zu berücksichtigen wären, wenn die Gemeindebediensteten aufgrund einer solchen Beschäftigung einen Ruhegenuss beziehen, es sei denn, dass der Ruhegenuss nach den hiefür geltenden Bestimmungen wegen des bestehenden vertraglichen Dienstverhältnisses zur Gemeinde zur Gänze ruht oder infolge der Berücksichtigung der Dienstzeit für die Ermittlung des Besoldungsdienstalters ruhen würde, | |||||||||
2. | in einem Dienstverhältnis nach Abs. 2 Z 1 und 2, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind, oder | |||||||||
3. | welche im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt wurden. | |||||||||
Die Einschränkung der Z 2 gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubs), ist die Z 2 hingegen anzuwenden. |
(5) Die Gemeindebediensteten sind bei Dienstantritt von der Gemeinde nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Sie haben sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten nach Abs. 2 und 3 mitzuteilen. Die Gemeinde hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen, um welche die für die Aufstufung wirksame Dienstzeit bei der Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist.
(6) Teilen die Gemeindebediensteten eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der in Abs. 5 genannten Belehrung mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.
(7) Vordienstzeiten sind jedenfalls anzurechnen, wenn sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Gemeindedienstverhältnis zur selben Gemeinde angerechnet worden sind. Wurde beim unmittelbar vorangegangenen Gemeindedienstverhältnis das Besoldungsdienstalter infolge einer Überleitung nach den Bestimmungen des § 157a pauschal bemessen, so unterbleibt eine Ermittlung und die Einstufung hat auf Grundlage des bisherigen pauschal bemessenen Besoldungsdienstalters zu erfolgen.
(8) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig.
(1) Den Gemeindebediensteten kann auf Ansuchen ein Vorschuss bis zur Höhe von höchstens 7 300 Euro gewährt werden, wenn sie
1. | unverschuldet in Notlage geraten sind oder | |||||||||
2. | sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. | |||||||||
Die Gewährung eines Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden. |
(2) Der Vorschuss ist durch Abzug vom gebührenden Monatsentgelt längstens binnen 120 Monaten hereinzubringen. Scheiden die Gemeindebediensteten vor Tilgung des Vorschusses aus dem Dienstverhältnis aus, so sind zur Rückzahlung die den ausscheidenden Gemeindebediensteten zustehenden Geldleistungen heranzuziehen.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf Gemeindebedienstete, mit denen ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, nicht anzuwenden.
(4) Sind Gemeindebedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihnen auch eine Geldaushilfe gewährt werden.
(5) Geldaushilfen anlässlich der Geburt eines Kindes (Geburtsaushilfe), anlässlich der Eheschließung (Heiratsaushilfe) oder anlässlich des Weihnachtsfestes (Weihnachtsbeihilfe) dürfen nur unter jenen Voraussetzungen und höchstens in jenem Ausmaß gewährt werden, wie sie für Landesbedienstete vorgesehen sind. Eine Pauschalierung oder Umwandlung in Sachbezüge ist hiebei zulässig.
(6) Den Gemeindebediensteten, gegen die Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung erstattet worden ist, sind für die ihnen nachweislich zu ihrer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Kosten auf deren Antrag eine Geldaushilfe bis zur Höhe des dreifachen Referenzbetrags gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001 zu gewähren, wenn das Strafverfahren eingestellt oder ein Freispruch gefällt worden ist.
(1) Sind Gemeindebedienstete nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne dass sie die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben, so behalten sie den Anspruch auf das Monatsentgelt und die Kinderzulage bis zur Dauer von 42 Kalendertagen, wenn aber das Dienstverhältnis fünf Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 91 Kalendertagen, und wenn es zehn Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 182 Kalendertagen.
(2) Wenn die Dienstverhinderung die Folge einer Gesundheitsschädigung ist, für die die Gemeindebediensteten eine Rente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder dem Opferfürsorgegesetz beziehen, verlängern sich die Zeiträume, während derer der Anspruch auf das Monatsentgelt und die Kinderzulage fortbesteht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50% beträgt, derart, dass das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zu zwei Dritteln auf die im Abs. 1 angeführten Zeiträume angerechnet wird, wenn jedoch die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 70% beträgt, derart, dass das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zur Hälfte auf die im Abs. 1 angeführten Zeiträume angerechnet wird.
(3) Dauert die Dienstverhinderung über die in den Abs. 1 und 2 bestimmten Zeiträume hinaus an, so gebührt den Gemeindebediensteten für die gleichen Zeiträume die Hälfte des Monatsentgelts und der Kinderzulage.
(4) Die in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Ansprüche enden, wenn nicht nach Abs. 6 etwas anderes bestimmt wird, jedenfalls mit dem Ende des Dienstverhältnisses.
(5) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalls ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
(6) Bei einer Dienstverhinderung infolge eines Dienstunfalls, die die Gemeindebediensteten nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, können die Leistungen der Gemeinde gemäß Abs. 1 und 3 über die in den Abs. 1 bis 3 angegebenen Zeiträume, selbst über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus, ganz oder zum Teil gewährt werden.
(7) Werden Gemeindebedienstete nach Antritt des Dienstes durch andere wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne ihr Verschulden an der Dienstleistung gehindert, so gebühren ihnen das Monatsentgelt und die Kinderzulage für die ersten 15 Kalendertage in voller Höhe, für weitere 15 Kalendertage in halber Höhe.
(8) Weiblichen Gemeindebediensteten gebühren für die Zeit, während der sie nach § 4 Abs. 1 bis 3 und § 7 Abs. 1 Bgld. MVKG oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Regelungen nicht beschäftigt werden dürfen, keine Bezüge, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe des Durchschnitts der in den letzten drei Monaten vor Eintritt des Beschäftigungsverbots gebührenden Bezüge erreichen. Ist dies nicht der Fall, gebührt ihnen eine Ergänzung darauf. § 55 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Sofern das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Eintrittes des Beschäftigungsverbots nach dem Bgld. MVKG karenziert ist, ist der Durchschnitt der letzten drei Monate vor Antritt der Karenz maßgebend. Die Zeit, für die nach den angeführten Bestimmungen ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinne des Abs. 1.
(9) Haben Dienstverhinderungen wegen Unfall oder Krankheit oder aus den Gründen des Abs. 7 ein Jahr gedauert, so endet das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist, es sei denn, dass vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde. Bei der Berechnung der einjährigen Frist gilt eine Dienstverhinderung, die innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Die Gemeinde hat den Gemeindebediensteten spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist nachweislich vom bevorstehenden Ende des Dienstverhältnisses gemäß Satz 1 zu verständigen. Erfolgt die nachweisliche Verständigung später, so endet das Dienstverhältnis drei Monate nach dieser Verständigung, sofern die Gemeindebediensteten bis dahin den Dienst nicht wieder angetreten haben und vor Ablauf dieser Frist auch keine Verlängerung des Dienstverhältnisses vereinbart worden ist. Die Verständigung gilt auch dann als nachweislich erfolgt, wenn sie auf eine Weise zugestellt oder hinterlegt wurde, die den Vorschriften des Zustellgesetzes über die Zustellung zu eigenen Händen oder über eine nachfolgende Hinterlegung entspricht. Abgabestelle ist jedenfalls auch eine von den Gemeindebediensteten der Gemeinde bekanntgegebene Wohnadresse.
(10) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einem inländischen Gemeindeverband sind, wenn zwischen Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses und der Aufnahme jeweils nicht mehr als sechs Wochen verstrichen sind und das jeweilige Dienstverhältnis durch Kündigung seitens der Dienstgeberin oder des Dienstgebers oder durch Zeitablauf aufgelöst wurde, der Dauer des Dienstverhältnisses im Sinne der Abs. 1 und 7 zuzurechnen.
(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, der Gemeinde zu ersetzen.
(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Dienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so sind die Ersatzpflichtigen zum Ersatz zu verhalten.
(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.
(1) Der Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.
(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 72) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die schriftliche Geltendmachung eines noch nicht verjährten Anspruchs durch die Gemeindebediensteten gegenüber der Gemeinde die Verjährung unterbricht.
(5) Bringen die Gemeindebediensteten innerhalb von drei Monaten nach Erhalt einer endgültigen abschlägigen Entscheidung oder - falls die Gemeinde binnen zwölf Monaten keine endgültige Entscheidung trifft - nach Ablauf dieser Frist keine Klage ein, so gilt die Unterbrechung als nicht eingetreten.
(1) Ein Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf das Monatsentgelt besteht. Nebengebühren sind:
1. | die Überstundenvergütung (§ 76) | |||||||||
2. | die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 77) | |||||||||
3. | die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) (§ 78 ) | |||||||||
4. | die Journaldienstzulage (§ 79) | |||||||||
5. | die Bereitschaftsentschädigung (§ 80) | |||||||||
6. | die Mehrleistungszulage (§ 81) | |||||||||
7. | die Belohnung (§ 82) | |||||||||
8. | die Erschwerniszulage (§ 83) | |||||||||
9. | die Gefahrenzulage (§ 84) | |||||||||
10. | die Aufwandsentschädigung (§ 85) | |||||||||
11. | die Fehlgeldentschädigung (§ 86) | |||||||||
12. |
(2) Die unter Abs. 1 Z 1, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Abs. 1 Z 3 angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.
(3) Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs. 5 angemessen zu sein und ist
1. | bei Einzelpauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Prozentsatz des Monatsentgelts, | |||||||||
2. | bei Gruppenpauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Prozentsatz des Referenzbetrags gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001, | |||||||||
3. | bei Pauschalierung von Nebengebühren gemäß Abs. 1 Z 2, 4 bis 6, 8 und 9 in einem Prozentsatz des Referenzbetrags gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001 und | |||||||||
4. | bei den übrigen Nebengebühren in einem Eurobetrag | |||||||||
festzusetzen. |
(4) Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatsentgelt im Voraus auszuzahlen.
(5) Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen die Gemeindebediensteten den Anspruch auf das Monatsentgelt behalten, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls nicht berührt. Sind die Gemeindebediensteten aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die pauschalierte Nebengebühr von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Tag an bis zum letzten Tag der Abwesenheit vom Dienst.
(6) Die pauschalierte Nebengebühr ruht auch während der Zeit einer Entgeltkürzung gemäß § 71 Abs. 3 und 7.
(7) Die pauschalierte Nebengebühr kann jederzeit auch ohne Zustimmung der Gemeindebediensteten neu bemessen werden. Sie ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Falle der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung der Entscheidung über die Neubemessung folgenden Monatsersten wirksam.
(8) Treten Gemeindebedienstete mit Anspruch auf eine pauschalierte Nebengebühr unmittelbar
1. | nach Ablauf eines Karenzurlaubs oder einer Karenz oder | |||||||||
2. | im Anschluss an einen Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst | |||||||||
erst nach dem ersten Arbeitstag eines Kalendermonats den Dienst wieder an, so gebührt ihnen für den betreffenden Kalendermonat für jeden Kalendertag bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes nur der verhältnismäßige Teil dieser Nebengebühr. |
(1) Für Zeiträume, in denen
1. | die regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 43, 44 oder 47 herabgesetzt ist oder | |||||||||
2. | die Gemeindebediensteten eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen, | |||||||||
gebühren den Gemeindebediensteten abweichend vom § 74 Abs. 2 bis 5 keine pauschalierten Nebengebühren der im § 74 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5 angeführten Art. Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom § 74 Abs. 7 mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach den Z 1 oder 2. |
(2) Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung des § 74 Abs. 2 bis 5 durch die auf Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder der Teilzeitbeschäftigung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend vom § 74 Abs. 7 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Abs. 1 Z 1 oder 2 gilt.
(1) Gemeindebedienstete, für die ein Dienstplan gemäß § 33 Abs. 7 gilt, gebührt für die über die im § 33 Abs. 2 angeführte Wochendienstzeit hinausgehende in den Dienstplan fallende Zeit eine monatliche Pauschalvergütung.
(2) Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung ist auf das Ausmaß und die Intensität der Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen. Eine einheitliche Festsetzung der Höhe der Pauschalvergütung für Gemeindebedienstete gleicher Entlohnungsgruppen ist zulässig.
(3) Auf die Pauschalvergütung ist § 74 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 bis 7 anzuwenden.
(1) Gemeindebedienstete, die außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen werden, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaft und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach den §§ 76 und 78 eine Journaldienstzulage.
(2) Die Höhe der Journaldienstzulage ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzusetzen.
(3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn Gemeindebedienstete im Monat nicht öfter als zweimal zu einem Journaldienst herangezogen werden; in diesem Fall sind die Journaldienststunden bis zum Ende des auf die Leistung des Journaldienstes folgenden Monats durch Freizeit auszugleichen.
(1) Gemeindebedienstete, die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten haben, um bei Bedarf auf der Stelle ihre dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 76 bis 79 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist.
(2) Gemeindebedienstete, die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden sowohl in ihrer Wohnung erreichbar zu halten als auch von sich aus bei Eintritt der von ihnen zu beobachtender Umstände ihre dienstliche Tätigkeit aufzunehmen haben, gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 76 bis 79 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft und die Häufigkeit allenfalls vorgeschriebener Beobachtungen Bedacht zu nehmen ist.
(3) Gemeindebedienstete, die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten haben (Rufbereitschaft), gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 76 bis 79 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, deren Höhe nach der Dauer der Bereitschaft zu bemessen ist.
(1) Gemeindebedienstete, die eine in fachlicher Hinsicht zumindest gute Leistung erbringen, die - bezogen auf eine Zeiteinheit - in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegt, gebührt eine Mehrleistungszulage.
(2) Bei der Bemessung der Mehrleistungszulage ist auf das Verhältnis der Mehrleistung zur Normalleistung Bedacht zu nehmen.
Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können Gemeindebediensteten für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, Belohnungen gewährt werden. Belohnungen können auch aus sonstigen besonderen Anlässen gewährt werden.
(1) Gemeindebediensteten, die ihren Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten müssen, gebührt eine Erschwerniszulage. Davon ausgenommen ist die Tätigkeit an Bildschirmarbeitsplätzen.
(2) Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen.
(1) Gemeindebediensteten, die Dienste verrichten, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage.
(2) Bei der Bemessung der Gefahrenzulage ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen.
(1) Gemeindebedienstete haben Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen in Ausübung ihres Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.
(2) Der Ersatz des Mehraufwandes, der Gemeindebediensteten durch eine auswärtige Dienstverrichtung entsteht, ist, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt, nach den Bestimmungen des 4. Abschnittes des III. Hauptstückes zu bemessen.
(1) Gemeindebedienstete, die in erheblichem Ausmaß mit der Annahme oder Auszahlung von Bargeld beschäftigt sind, gebührt zum Ausgleich von Verlusten, die ihnen durch entschuldbare Fehlleistungen im Verkehr mit Parteien und im inneren Amtsverkehr entstehen können, eine Fehlgeldentschädigung.
(2) Die Fehlgeldentschädigung ist unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten nach Billigkeit zu bemessen.
(1) Gemeindebedienstete, die bei einer in der Anlage 2 zum Volksgruppengesetz - VoGrG, BGBl. Nr. 396/1976, angeführten Gemeinde beschäftigt sind, die dort zugelassene Sprache einer Volksgruppe im Sinne des § 1 Abs. 2 VoGrG beherrschen und diese Sprache in Vollziehung des VoGrG tatsächlich verwenden, gebührt auf Antrag eine monatliche Vergütung.
(2) Die Vergütung gilt als Erschwerniszulage. Sie ist nach Art und Umfang der tatsächlichen Anwendung der Sprache gemäß Abs. 1 in Prozentsätzen der im § 52c LBBG 2001 angeführten Dienstzulage zu bemessen.
(3) Auf den Anspruch und das Ruhen der Vergütung ist § 74 Abs. 5, 6 und 7 sinngemäß anzuwenden.
(4) Sind - bezogen auf den Zeitraum eines Kalenderjahres - erhebliche Änderungen in den Bemessungsvoraussetzungen des Abs. 2 eingetreten, so ist die Vergütung mit Beginn des Folgejahres neu festzusetzen.
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind auf Gemeindebedienstete, die eine Dienstzulage gemäß § 151e Abs. 1 beziehen, und auf Gemeindebedienstete, die die Sprache einer Volksgruppe im Sinne des Abs. 1 ausschließlich in ihrer Eigenschaft als hiefür bestellte Dolmetscherinnen oder Dolmetscher oder Übersetzerinnen oder Übersetzer verwenden, nicht anzuwenden.
(1) Gemeindebediensteten, die als Standesbeamtinnen oder als Standesbeamte eine Trauung außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden vornehmen, gebührt anstelle einer Überstundenvergütung oder einer Sonn- und Feiertagsvergütung und anstelle von Reisegebühren sowie als Ersatz für sonstige Aufwendungen mit Ausnahme der Entschädigung für Kleidung (Bekleidungspauschale) eine Trauungsentschädigung. Diese beträgt
1. | für Trauungen an Werktagen außer Samstag 6,09 % | |||||||||
2. | für Trauungen an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen 9,14 % | |||||||||
des Referenzbetrags gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001 für jede vorgenommene Trauung. |
(2) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 32/2017)
(1) Gemeindebediensteten kann aus Anlass der Vollendung eines Besoldungsdienstalters von 25 Jahren sowie von 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden.
(2) Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren das Doppelte, bei 40 Jahren das Vierfache des Monatsentgelts, das der besoldungsrechtlichen Stellung im Monat des Dienstjubiläums entspricht, einschließlich der Kinderzulage.
(3) Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß des vierfachen Monatsentgelts einschließlich Kinderzulage kann bereits ab einem Besoldungsdienstalter von 35 Jahren gewährt werden, wenn
1. | die Gemeindebediensteten durch Tod aus dem Dienstverhältnis ausscheiden oder | |||||||||
2. | das Dienstverhältnis endet und zum Zeitpunkt des Endens des Dienstverhältnisses die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Pensionsleistung nach § 253 oder § 253b in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung in Verbindung mit § 607 Abs. 10 ASVG erfüllt sind. | |||||||||
In diesen Fällen ist der Jubiläumszuwendung das Monatsentgelt, welches der vollen besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis entspricht, einschließlich der Kinderzulage zugrunde zu legen. |
(4) Haben die Gemeindebediensteten die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und sind sie gestorben, ehe die Jubiläumszuwendung ausgezahlt worden ist, so kann die Jubiläumszuwendung ihren versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand ausgezahlt werden.
(5) Die Jubiläumszuwendung ist im Monat Jänner oder Juli auszuzahlen, der dem Monat der Vollendung des betreffenden Dienstjubiläums als nächster folgt. Scheiden jedoch Gemeindebedienstete aus dem Dienstverhältnis aus, wird ein allfälliger Anspruch auf Jubiläumszuwendung spätestens mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis fällig.
(6) Die Jubiläumszuwendung für teilbeschäftigte Gemeindebedienstete ist jedoch nach jenem Teil des ihrer Einstufung entsprechenden Monatsentgelts zu bemessen, der ihrem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in ihrem bisherigen Dienstverhältnis entspricht.
(7) Das Besoldungsdienstalter im Sinne des Abs. 1 bis 3 ist um die Zeit eines allfälligen Vorbildungsausgleichs zu verbessern.
(1) Soweit im Folgenden nicht anders bestimmt ist, sind auf die Gemeindebediensteten die für die Landesvertragsbediensteten jeweils geltenden reisegebührenrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
(2) Für die Gemeindebediensteten beträgt die besondere Entschädigung für Personen- und Kombinationskraftwagen (§ 62 Abs. 3 Z 2 LBBG 2001) je Fahrkilometer 0,42 Euro.
(3) Abweichend von § 101 Abs. 2 LBBG 2001 erlischt der Anspruch auf Reisegebühren, wenn er von den Gemeindebediensteten nicht innerhalb von zwölf Kalendermonaten nach Ablauf jenes Kalendermonats, in dem der Anspruch auf Reisegebühren entstanden ist, bei ihrer Dienststelle geltend gemacht wird.
Gemeindebedienstete haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.
(1) Gemeindebedienstete haben Anspruch auf Erhöhung des ihnen gemäß § 92 gebührenden Urlaubsausmaßes um 2 Arbeitstage, wenn am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
1. | Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Opferfürsorgegesetzes oder des Heeresversorgungsgesetzes wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit; | |||||||||
2. | Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit im Dienste einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes; | |||||||||
3. | Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes; | |||||||||
4. | Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 21/1953, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1958 oder gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1973. |
(2) Das im Abs. 1 genannte Ausmaß von 2 Arbeitstagen erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens
40% auf 4 Arbeitstage, | ||||||||||
50% auf 5 Arbeitstage, | ||||||||||
60% auf 6 Arbeitstage. |
(3) Blinde Gemeindebedienstete haben jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um 6 Arbeitstage.
(1) Versehen Gemeindebedienstete Schicht- oder Wechseldienst oder einen unregelmäßigen Dienst, so kann der Dienstgeber, wenn dies im Interesse des Dienstes geboten erscheint und den Interessen der Gemeindebediensteten nicht zuwiderläuft, das in den §§ 92 und 93 ausgedrückte Urlaubsausmaß in Stunden ausdrücken.
(2) Die Stundenzahl nach Abs. 1
1. | erhöht sich entsprechend, wenn die Gemeindebediensteten einem verlängerten Dienstplan im Sinne des § 33 Abs. 7 unterliegen, | |||||||||
2. | vermindert sich entsprechend, wenn die Gemeindebediensteten nicht vollbeschäftigt sind. | |||||||||
Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne der Z 1 und 2 ist das gemäß Abs. 1 in Stunden ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt. |
(3) Den Gemeindebediensteten, deren Urlaubsausmaß in Stunden ausgedrückt ist, sind für die Zeit ihres Erholungsurlaubs so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als sie in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätten.
(4) Ergeben sich bei der Umrechnung des Urlaubsausmaßes Bruchteile von Stunden, so sind diese auf ganze Stunden aufzurunden.
(5) Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Umrechnung des Erholungsurlaubs gemäß Abs. 1 ist ein noch ausstehender Urlaubsrest von Stunden auf Arbeitstage umzurechnen. Ergeben sich bei dieser Umrechnung Bruchteile eines Arbeitstags, so ist dieser Teil des Erholungsurlaubs weiterhin nach Stunden zu verbrauchen.
(1) Über den Verbrauch des Erholungsurlaubs ist rechtzeitig vor jedem Urlaubsantritt unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen eine Vereinbarung zu treffen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse der Gemeindebediensteten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Die Gemeindebediensteten haben Anspruch, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, die Hälfte des Erholungsurlaubs ungeteilt zu verbrauchen.
(2) In den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses darf der Verbrauch des Erholungsurlaubs ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses nicht übersteigen.
Gemeindebediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf ihren Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teils des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubs gewährt werden.
(1) Erkranken Gemeindebedienstete während des Erholungsurlaubs, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind auf Arbeitstage fallende Tage der Erkrankung, an denen die Gemeindebediensteten durch die Erkrankung dienstunfähig waren, auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat. Ist das Urlaubsausmaß der Gemeindebediensteten in Stunden ausgedrückt (§ 94), so sind so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie die Gemeindebediensteten während der Tage ihrer Erkrankung nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätten.
(2) Die Gemeindebediensteten haben der Dienststelle, mit der die Vereinbarung über den Erholungsurlaub getroffen wurde, nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht von den Gemeindebediensteten zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes haben die Gemeindebediensteten ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Erkranken Gemeindebedienstete während eines Erholungsurlaubs im Ausland, so ist dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber beizufügen, dass es von einem zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Eine solche behördliche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung (stationär oder ambulant) in einer Krankenanstalt erfolgt und hiefür eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommen Gemeindebedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden.
(3) Erkranken Gemeindebedienstete, die während eines Erholungsurlaubs eine dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit ausüben, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch für Gemeindebedienstete, die infolge eines Unfalls dienstunfähig waren.
(5) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für die notwendige Pflege von Angehörigen gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 während des Erholungsurlaubs mit der Maßgabe, dass die in Abs. 2 geregelte Nachweiserbringung im Hinblick auf den Pflegebedarf der Angehörigen zu erfolgen hat.
Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn die Gemeindebediensteten den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht haben. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, aufgrund einer Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall oder aufgrund eines Beschäftigungsverbots nach dem Bgld. MVKG oder dem MSchG nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des zweitfolgenden Kalenderjahres ein. Haben die Gemeindebediensteten eine Karenz nach dem Bgld. MVKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben.
(1) Die Vereinbarung über den Verbrauch des Erholungsurlaubs schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Anordnung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubs ist, sobald es der Dienst zulässt, zu ermöglichen.
(2) Konnten Gemeindebedienstete wegen einer solchen abändernden Verfügung den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Tag antreten oder sind die Gemeindebediensteten aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihnen die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß § 90 in Verbindung mit § 67 LBBG 2001 zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des § 113, wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubs ohne die Gemeindebediensteten nicht zumutbar ist.
(1) Soweit im § 102 Z 1 nicht anderes bestimmt ist, ist Gemeindebediensteten, die Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages sind, die zur Ausübung ihres Mandats erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihnen beantragten prozentuellen Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit unter anteiliger Kürzung ihrer Bezüge zu gewähren. Dienstplanerleichterungen (zB Diensttausch, Einarbeitung) sind unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen in größtmöglichem Ausmaß einzuräumen.
(2) Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist von den Gemeindebediensteten unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandats erforderliche Zeit beginnend vom Tag der Angelobung bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion für jedes Kalenderjahr im Vorhinein festzulegen. Über- oder Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im Durchrechnungszeitraum sind zulässig. Gemeindebedienstete, die Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates sind, haben das Ausmaß der von ihnen festgelegten Dienstfreistellung im Dienstweg der nach Art. 59b B-VG eingerichteten Kommission mitzuteilen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen solchen Gemeindebediensteten und ihren Dienstgebern über das Ausmaß von Über- oder Unterschreitungen der Dienstfreistellung hat die Kommission dazu auf Antrag der Gemeinde oder der Gemeindebediensteten eine Stellungnahme abzugeben.
(3) Gemeindebedienstete, die Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages sind, sind jedoch abweichend von Abs. 1 außer Dienst zu stellen, wenn sie dies beantragen.
(4) Ist eine Weiterbeschäftigung der Gemeindebediensteten nach Abs. 1 auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz
1. | auf Grund der Feststellung des Unvereinbarkeitsausschusses gemäß § 6a Abs. 2 des Unv-Transparenz-G unzulässig ist oder | |||||||||
2. | auf Grund der besonderen Gegebenheiten neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebs möglich wäre, | |||||||||
so ist den Gemeindebediensteten im Fall der Z 1 innerhalb von zwei Monaten nach der Entscheidung des Unvereinbarkeitsausschusses gemäß § 6a Abs. 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 und im Fall der Z 2 innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Funktion ein ihrer bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger zumutbarer Arbeitsplatz oder - mit ihrer Zustimmung - ein ihrer bisherigen Verwendung möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in den Z 1 und 2 angeführten Umstände zutrifft. Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu trachten, den Gemeindebediensteten eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihnen gewählten Umfang anzubieten. § 29 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Verweigern Gemeindebedienstete nach Z 1 ihre Zustimmung für die Zuweisung eines ihrer bisherigen Verwendung möglichst gleichwertigen Arbeitsplatzes, so sind sie mit Ablauf der zweimonatigen Frist unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen. |
(5) Wird über die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes nach Abs. 4 kein Einvernehmen mit den Gemeindebediensteten erzielt, hat die Gemeinde hierüber zu entscheiden. Bei Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates ist zuvor auf Antrag der Gemeinde oder der Gemeindebediensteten eine Stellungnahme der nach Art. 59b B-VG eingerichteten Kommission zu den bestehenden Meinungsverschiedenheiten einzuholen.
(6) Ist durch Landesverfassungsgesetz eine Einrichtung mit den gleichen Befugnissen wie die Kommission gemäß Art. 59b B-VG geschaffen worden, so sind Abs. 2 letzter Satz und Abs. 5 letzter Satz auf Gemeindebedienstete, die Mitglieder des betreffenden Landtages sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Stellungnahme von der gemäß Art. 95 Abs. 5 B-VG geschaffenen Einrichtung einzuholen ist.
Den Gemeindebediensteten, die sich um das Amt der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten oder ein Mandat im Nationalrat, im Europäischen Parlament oder in einem Landtag bewerben, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlags bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit zu gewähren.
Gemeindebedienstete sind, solange sie die folgenden Funktionen bekleiden, unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen:
1. | Bundespräsidentin oder Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretärin oder Staatssekretär, Präsidentin oder Präsident des Rechnungshofes, Präsidentin oder Präsident des Nationalrates, Obfrau oder Obmann eines Klubs des Nationalrates, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung (in Wien die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister oder Amtsführende Stadträtin oder Amtsführender Stadtrat), Direktorin oder Direktor des Landes-Rechnungshofes oder | |||||||||
2. | Mitglied | |||||||||
a) | des Europäischen Parlaments oder | |||||||||
b) | der Kommission der Europäischen Union. |
(1) Den vollbeschäftigten Gemeindebediensteten, die die Funktion
1. | einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters oder | |||||||||
2. | eines Mitglieds eines Gemeindevorstandes, eines Stadtsenates oder eines Gemeinderates | |||||||||
bekleiden, ist auf deren Ansuchen die zur Ausübung des Mandats erforderliche DienstfreisteIlung zu gewähren, wenn der Gemeinde von der Gebietskörperschaft, für die die Gemeindebediensteten tätig werden, Ersatz nach Abs. 8 geleistet wird oder die Gemeindebediensteten diese Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge beantragt haben. Üben die Gemeindebediensteten das Mandat in jener Gemeinde aus, zu der sie in einem Dienstverhältnis stehen, kommt nur eine Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge in Betracht. |
(2) Die DienstfreisteIlung ist nur dann zu gewähren, wenn
1. | mit Dienstplanerleichterung (zB Einarbeitung, Diensttausch) oder | |||||||||
2. | durch Gewährung der erforderlichen freien Zeit bis zum Höchstausmaß von 90 Stunden je Kalenderjahr, bei Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern bis zum Höchstausmaß von 400 Stunden je Kalenderjahr, | |||||||||
nicht das Auslangen gefunden werden kann. Eine Maßnahme nach Z 2 ist nur zulässig, wenn Maßnahmen nach Z 1 nicht möglich sind oder nicht ausreichen. |
(3) Eine DienstfreisteIlung darf nicht gewährt werden, wenn die Gemeindebediensteten eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG in Anspruch nehmen.
(4) Die DienstfreisteIlung kann bis zum Ausmaß der Hälfte der regelmäßigen Wochendienstzeit der Gemeindebediensteten gewährt werden. Dieses Ausmaß verkürzt sich um jene Stunden freier Zeit, die den Gemeindebediensteten gemäß Abs. 2 Z 2 gewährt werden. Die Dienstfreistellung darf nur in vollen Stunden gewährt werden.
(5) Dienstfreistellung, Dienstplanerleichterungen und Gewährung der erforderlichen freien Zeit dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebs führen und sind unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen und unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandats erforderlichen Zeiträume möglichst gleichmäßig und bleibend im Vorhinein datums- und uhrzeitmäßig festzulegen.
(6) Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit soll im Monatsdurchschnitt eines Kalenderhalbjahres 8 Stunden, bei Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern 34 Stunden nicht überschreiten. Die DienstfreisteIlung soll im Monatsdurchschnitt eines Kalenderhalbjahres 78 Stunden nicht überschreiten. In einer Kalenderwoche darf höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden.
(7) Die Höchstgrenzen der Freizeitgewährung gemäß Abs. 2 und Abs. 6 erster und zweiter Satz sind während einer Teilzeitbeschäftigung anteilsmäßig zu kürzen.
(8) Der Ersatz für die Dienstfreistellung hat zu umfassen:
1. | den der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden Aktivitätsaufwand für die Gemeindebediensteten und | |||||||||
2. | einen Zuschlag im Ausmaß von 30% der der Zeit der DienstfreisteIlung entsprechenden Bezüge nach § 55 (mit Ausnahme der Kinderzulage). |
(9) Auf die den Gemeindebediensteten auf Ansuchen unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung ist § 64 Abs. 4 anzuwenden. Wird das Ausmaß der Dienstfreistellung nicht einheitlich für alle Wochen eines Kalendervierteljahres festgelegt, ist für das Ausmaß der Kürzung der Monatsdurchschnitt des jeweiligen Kalendervierteljahres heranzuziehen.
Die Bezüge von Gemeindebediensteten, die gemäß § 100 Abs. 3 oder 4 letzter Satz oder § 102 außer Dienst gestellt wurden, entfallen für die Dauer der Außerdienststellung. Vom ersten Tag der Außerdienststellung bis zum Tag des Wiederantritts des Dienstes ist für jeden Kalendermonat der verhältnismäßige Teil der Dienstbezüge im Sinne des § 105 Abs. 4 (einschließlich der Geldleistungen für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen) abzuziehen. Umfasst ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Dienstbezüge. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Bezüge sind hereinzubringen.
(1) Eine den Gemeindebediensteten unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß § 100 Abs. 1 bewirkt eine Kürzung der Dienstbezüge, die dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die im betreffenden Kalenderjahr durch die Dienstfreistellung entfallen sollen, mindestens jedoch im Ausmaß von 25% dieser Dienstbezüge. Ausgenommen sind die Ansprüche nach dem 4. Abschnitt des III. Hauptstückes. Die Dienstbezüge von Gemeindebediensteten, die Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages sind und die weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt sind, sind um 25% zu kürzen.
(2) Überschreiten Gemeindebedienstete im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1, erhöht sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Die Gemeindebediensteten haben die dadurch entstandenen Übergenüsse abweichend von § 72 Abs. 1 in jedem Fall der Gemeinde zu ersetzen.
(3) Unterschreiten die Gemeindebediensteten im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1, vermindert sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, darf aber 25% der Dienstbezüge nicht unterschreiten. Die Differenz ist den Gemeindebediensteten nachzuzahlen.
(4) Dienstbezüge im Sinne des Abs. 1 sind alle auf Grund des Dienstverhältnisses nach dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Geldleistungen mit Ausnahme jener Geldleistungen, mit denen zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen abgegolten werden. Geldleistungen für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen gebühren im Durchrechnungszeitraum nur, wenn die Gemeindebediensteten die volle Wochendienstleistung überschreiten.
(1) Den Gemeindebediensteten kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Gemeindebedienstete, die befristet zum Mitglied eines Organs einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt werden, sind für die Dauer dieser Mitgliedschaft gegen Entfall des Monatsentgeltes beurlaubt.
(3) Ein Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht. Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften des Landes gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Zeiten von Karenzen nach dem Bgld. MVKG.
(4) Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube,
1. | die zur Betreuung | |||||||||
a) | eines eigenen Kindes, | |||||||||
b) | eines Wahl- oder Pflegekindes oder | |||||||||
c) | eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt der Gemeindebediensteten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend sie oder ihre Ehegattin oder ihr Ehegatte aufkommen, | |||||||||
längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind, | ||||||||||
2. | auf die ein Rechtsanspruch besteht oder | |||||||||
3. | die kraft Gesetzes eintreten. |
(1) Den Gemeindebediensteten ist auf ihr oder sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, mehrerer Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 7 Abs. 1 und 2 Bgld. MVKG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenzurlaub) im Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu gewähren, wenn sie oder er mit der Mutter in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft und der Mutter und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden sind, gelten die im § 7 Abs. 1 und 2 Bgld. MVKG festgelegten Fristen sinngemäß.
(2) Einem Beamten, der mit seinem Partner in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebt, ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes (seiner Kinder) oder des Kindes (der Kinder) des Partner bis zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes (der Kinder) ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu gewähren, wenn er mit dem Partner und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.
(3) Gemeindebediensteten, die ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen haben und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben, ist auf ihr Ansuchen ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu gewähren. Der Frühkarenzurlaub beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.
(4) Die Gemeindebediensteten haben Beginn und Dauer des Frühkarenzurlaubs spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen.
(5) Der Frühkarenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter bzw. dem Partner, im Fall des Abs. 3 der gemeinsame Haushalt mit dem Kind, aufgehoben wird.
(6) Die Zeit des Frühkarenzurlaubs ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem Bgld. MVKG zu behandeln.
(7) Die Inanspruchnahme eines Frühkarenzurlaubs durch eine Person für dasselbe Kind (dieselben Kinder) ist nur einmal zulässig.
(1) Gemeindebediensteten ist auf ihr Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn sie sich der Pflege
1. | eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmen, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und ihre Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 3), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, oder | |||||||||
2. | einer im § 114 Abs. 1 angeführten Person mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 Bundespflegegeldgesetz - BPGG unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung oder, | |||||||||
3. | einer demenziell erkrankten oder minderjährigen in § 114 Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 nach § 5 BPGG | |||||||||
widmen. | ||||||||||
Der gemeinsame Haushalt nach Z 1 besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. |
(2) Ein Karenzurlaub gemäß Abs. 1 Z 3 hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig.
(3) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 Z 1 liegt vor, solange das behinderte Kind
1. | das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf, | |||||||||
2. | während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht entweder vom Besuch der Schule befreit ist (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf, | |||||||||
3. | nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf. |
(4) Beträgt die beabsichtigte Dauer des Karenzurlaubs gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubs spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(5) Die Gemeindebediensteten haben den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Abs. 1 und 3) innerhalb von zwei Wochen zu melden.
(6) Die Zeit des Karenzurlaubs ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen. Sie wird aber mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.
(7) Auf Antrag der Gemeindebediensteten kann der Karenzurlaub vorzeitig beendet werden, wenn
1. | der Grund für die Karenzierung weggefallen ist, | |||||||||
2. | das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer des Karenzurlaubs für die Gemeindebediensteten eine Härte bedeuten würde und | |||||||||
3. | keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. |
(1) Die Zeit eines Karenzurlaubs ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
(2) Die Zeit einer Karenz nach dem Bgld. MVKG bleibt für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.
(3) Die Zeit des Karenzurlaubs nach § 106 Abs. 4 Z 1 wird mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.
(4) Die Zeit eines Karenzurlaubs ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen,
1. | wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubs; | |||||||||
2. | wenn der Karenzurlaub | |||||||||
a) | zur Ausbildung der Gemeindebediensteten für ihre dienstliche Verwendung gewährt worden ist: höchstens drei Jahre; | |||||||||
b) | zur | |||||||||
aa) | Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß den §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes oder | |||||||||
bb) | Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im Rahmen von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union (insbesondere sogenannten Twinning-Projekten) oder | |||||||||
cc) | Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Europäischen Union ist, | |||||||||
gewährt worden ist: insgesamt höchstens fünf Jahre; | ||||||||||
c) | zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, gewährt worden ist: höchstens zehn Jahre. |
(5) Zeiten eines früheren Karenzurlaubs, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 4 Z 2 anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubs, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.
(1) Mit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubs oder einer die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenz ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Abberufung der Gemeindebediensteten von ihren Arbeitsplätzen verbunden. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubs oder der Karenz zurückgelegte Karenzurlaubs- und Karenzzeiten sind für die Berechnung der Sechsmonatsfrist zusammenzuzählen.
(2) Haben die Gemeindebediensteten Karenz nach dem Bgld. MVKG in Anspruch genommen, so haben sie darauf Anspruch, nach Wiederantritt des Dienstes
1. | wieder mit jenem Arbeitsplatz, auf dem sie vor Antritt der Karenz verwendet wurden, oder | |||||||||
2. | wenn dieser Arbeitsplatz nicht mehr existiert, mit einem anderen gleichwertigen Arbeitsplatz ihrer Dienststelle oder | |||||||||
3. | wenn ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz einer anderen Dienststelle | |||||||||
betraut zu werden. Bei der Zuweisung eines Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle ist nach Möglichkeit auf Wünsche der Gemeindebediensteten Bedacht zu nehmen, die sich auf die örtliche Lage des Arbeitsplatzes beziehen. |
(1) Sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat, kann mit den Gemeindebediensteten eine Bildungskarenz unter Entfall der Bezüge für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbart werden. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz ist auf die dienstlichen Erfordernisse und die berechtigten Interessen der Gemeindebediensteten angemessen Rücksicht zu nehmen.
(2) Die Zeit einer Bildungskarenz wird mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.
(3) § 11 Abs. 3 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes und § 110 Abs. 1 sind auf die Bildungskarenz sinngemäß anzuwenden.
(1) Den Gemeindebediensteten kann aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub nach Maßgabe der Abs. 4 und 5 gewährt werden.
(2) Für die Zeit des Sonderurlaubs behalten die Gemeindebediensteten den Anspruch auf die vollen Bezüge.
(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen.
(4) Ein Sonderurlaub kann nach vorheriger Meldung an die Gemeinde insbesondere beansprucht werden
1. | im Ausmaß von einem Arbeitstag anlässlich | |||||||||
a) | der Niederkunft der Ehegattin oder der Lebensgefährtin, | |||||||||
b) | der Eheschließung der Kinder, | |||||||||
c) | des Todes von Schwiegereltern, Großeltern und Geschwistern; | |||||||||
2. | im Ausmaß von zwei Arbeitstagen anlässlich | |||||||||
a) | des Todes der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten, eigener Kinder oder eines Elternteils, | |||||||||
b) | der Übersiedlung des eigenen Haushalts. |
(5) Ein Sonderurlaub kann mit Genehmigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters insbesondere gewährt werden
1. | im Ausmaß von fünf Arbeitstagen anlässlich | |||||||||
a) | der Verehelichung (bei erster Ehe oder bei Eheschließung nach erfolgtem Ableben des anderen Eheteils), | |||||||||
b) | der bevorstehenden Dienstprüfungen; | |||||||||
2. | in einem dem Anlass entsprechenden Ausmaß | |||||||||
a) | zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit im öffentlichen Bereich (zB als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr, als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter beim Österreichischen Roten Kreuz, Arbeitersamariterbund) | |||||||||
b) | zur ehrenamtlichen Mitarbeit in kulturellen und sportlichen Organisationen. |
(1) Den Gemeindebediensteten ist auf ihr Ansuchen die zum Zweck der Sterbebegleitung von nahen Angehörigen im Sinne des § 113 Abs. 2 für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche
1. | Dienstplanerleichterung (zB Diensttausch, Einarbeitung), | |||||||||
2. | Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit in dem von ihnen beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Kürzung ihrer Bezüge oder | |||||||||
3. | gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge | |||||||||
zu gewähren. Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Schwiegereltern, Schwiegerkindern und Wahl- und Pflegeeltern zu gewähren. Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebs führen. Auf die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit sind die §§ 45 und 46 Abs. 1 und 2 anzuwenden. Den Gemeindebediensteten ist auf ihr Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf. |
(2) Die Gemeindebediensteten haben sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen der Gemeinde ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.
(3) Über die von den Gemeindebediensteten beantragte Maßnahme ist innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwersterkrankten Kindern der Gemeindebediensteten (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der die Gemeindebediensteten in Lebensgemeinschaft leben) anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten. Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlangt werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind erfolgen soll.
(5) Die Gemeindebediensteten haben den Wegfall des Grundes für eine Maßnahme nach Abs. 1 oder 4 innerhalb von zwei Wochen zu melden. Auf Antrag der Gemeindebediensteten kann die Gemeinde die vorzeitige Beendigung der Dienstplanerleichterung oder der gänzlichen Dienstfreistellung verfügen, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(6) Auf die Zeit der gänzlichen Dienstfreistellung gemäß Abs. 1 Z 3 ist § 109 Abs. 2 anzuwenden.
(1) Auf die Zeit der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 114 Abs. 1 Z 2 ist § 59 anzuwenden.
(2) Die Bezüge von Gemeindebediensteten, die gemäß § 114 Abs. 1 Z 3 gänzlich dienstfrei gestellt wurden, entfallen für die Dauer der Dienstfreistellung. Vom ersten Tag der Dienstfreistellung bis zum Tag des Wiederantritts des Dienstes ist für jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der Dienstbezüge im Sinne des § 105 Abs. 4 (einschließlich der Geldleistungen für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen) abzuziehen. Umfasst ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Dienstbezüge. Bereits ausbezahlte nicht gebührende Bezüge sind hereinzubringen.
(1) Mit Gemeindebediensteten kann eine Dienstfreistellung in der Dauer von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten gegen anteilige Kürzung der Bezüge innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Jahren vereinbart werden, wenn
1. | keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und | |||||||||
2. | die Gemeindebediensteten seit mindestens fünf Jahren im Dienst einer Gemeinde stehen. |
(2) Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie Beginn und Ende der Freistellung sind schriftlich zwischen Gemeindebediensteten und Gemeinde zu vereinbaren. Die Gemeinde darf eine derartige Vereinbarung nicht eingehen, wenn für die Dauer der Freistellung voraussichtlich eine Vertretung erforderlich sein wird und nicht gewährleistet ist, dass die erforderliche Vertretung entweder durch geeignete vorhandene Gemeindebedienstete oder durch ausschließlich zum Zweck dieser Vertretung in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis aufzunehmende geeignete Gemeindebedienstete wahrgenommen werden kann.
(3) Die Freistellung darf im Falle einer zwei- oder dreijährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Falle einer vier- oder fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Sie ist ungeteilt zu verbrauchen. Die Gemeindebediensteten dürfen während der Freistellung nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
(4) Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) haben die Gemeindebediensteten entsprechend demjenigen Beschäftigungsausmaß, das für sie ohne Sabbatical gelten würde, Dienst zu leisten.
(5) Auf Ansuchen der Gemeindebediensteten kann das Sabbatical beendet werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(6) Das Sabbatical endet bei
1. | Karenzurlaub oder Karenz (mit Ausnahme des Frühkarenzurlaubes gemäß § 107), | |||||||||
2. | gänzlicher Dienstfreistellung oder Außerdienststellung, | |||||||||
3. | Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst, | |||||||||
4. | unentschuldigter Abwesenheit vom Dienst oder | |||||||||
5. | Beschäftigungsverbot nach dem MSchG oder Bgld. MVKG, | |||||||||
sobald feststeht, dass der jeweilige Anlass die Dauer eines Monats überschreitet. |
(1) Für die Dauer der Rahmenzeit nach § 116 gebührt den Gemeindebediensteten das Monatsentgelt in dem Ausmaß, das
1. | ihrer besoldungsrechtlichen Stellung und | |||||||||
2. | dem Anteil der Dienstleistungszeit an der gesamten Rahmenzeit entspricht. | |||||||||
Die Kinderzulage gebührt in ungekürzter Höhe. |
(2) Der Anspruch auf allfällige Nebengebühren, Vergütungen und Abgeltungen besteht während der Dienstleistungszeit in demjenigen Ausmaß, in dem sie gebühren würden, wenn kein Sabbatical nach § 116 gewährt worden wäre. Während der Freistellung besteht kein Anspruch auf Nebengebühren, Vergütungen und Abgeltungen, abgesehen von einer allfälligen Jubiläumszuwendung.
(3) Besteht während der Dienstleistungszeit ein unterschiedliches Beschäftigungsausmaß oder ändert sich dieses während der Dienstleistungszeit, ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Monatsentgelt während der (restlichen) Dienstleistungszeit bei möglichst gleichmäßiger Aufteilung über die (restliche) Rahmenzeit höchstens in dem Ausmaß gebührt, das dem jeweiligen Beschäftigungsausmaß entspricht. Wird die Freistellung vorzeitig beendet, so sind die Bezüge entsprechend der Dauer der abgelaufenen Rahmenzeit abzurechnen. Gegen eine sich daraus allenfalls ergebende Forderung der Gemeinde kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.
(4) Wird das Sabbatical vorzeitig beendet, sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zur Beendigung tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Forderung der Gemeinde ist, sofern möglich, durch Abzug von den Bezügen der Gemeindebediensteten hereinzubringen; gegen eine solche Forderung kann Verbrauch in gutem Glauben nicht eingewendet werden. Besteht wegen Karenz kein Anspruch auf Bezüge, ist die Forderung der Gemeinde auf Antrag bis zum Wiederantritt des Dienstes zu stunden.
(1) Den Gemeindebediensteten ist, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn
1. | ein Sozialversicherungsträger oder das Sozialministeriumservice die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und | |||||||||
2. | die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem Wasser (sogenannte „Kneipp-Kur“) besteht und ärztlich überwacht wird. |
(2) Den Gemeindebediensteten ist, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren, wenn die Gemeindebediensteten zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder Sozialministeriumservice nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen werden und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen oder vom Sozialversicherungsträger satzungsgemäß getragen werden.
(3) Eine Dienstbefreiung nach Abs. 1 und 2 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.
Gemeindebedienstete, die keine mit Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 des Burgenländischen Bedienstetenschutzgesetzes 2001 - Bgld. BSchG 2001, LGBl. Nr. 37/2001, verbundene besondere Dienstpflichten insbesondere zur Hilfeleistung oder Gefahrenabwehr treffen und die bei ernster und unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit den Gefahrenbereich verlassen, dürfen deshalb im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis weder benachteiligt, insbesondere nicht bei der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg, noch aus diesem Grunde gekündigt oder entlassen werden. Das gleiche gilt, wenn Gemeindebedienstete unter Berücksichtigung ihrer Kenntnisse und der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr treffen, weil sie die sonst zuständigen Personen nicht erreichen, es sei denn, ihre Handlungsweise war grob fahrlässig.
Sicherheitsvertrauenspersonen und Gemeindebedienstete, die als Präventivfachkräfte oder als deren Fach- oder Hilfspersonal beschäftigt sind, dürfen wegen der Ausübung dieser Tätigkeit im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis weder benachteiligt, insbesondere nicht bei der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg, noch aus diesem Grunde gekündigt oder entlassen werden.
Die Einführung und Verwendung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen, welche die Menschenwürde berühren, ist unzulässig.
(1) Die Gemeinde kann jenen Gemeindebediensteten eine Pensionskassenzusage im Sinne des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes - BPG erteilen, die im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung das 58. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Zu diesem Zweck kann die Gemeinde mit den zuständigen Organen der Personalvertretung - wenn aber eine Personalvertretung nicht eingerichtet ist, direkt mit den Gemeindebediensteten - eine Vereinbarung im Sinne des § 3 Abs. 2 BPG abschließen.
(2) Vereinbarungen gemäß Abs. 1 haben insbesondere Regelungen über das Beitrags- und Leistungsrecht sowie über den Wirksamkeitsbeginn der Einbeziehung der Gemeindebediensteten in die Pensionskassenvorsorge zu enthalten.
(3) Auf die Pensionskassenvorsorge der in Abs. 1 genannten Gemeindebediensteten sind - soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist - die Bestimmungen des BPG anzuwenden.
Auf Gemeindebedienstete, die zum Ausbildungs- oder Präsenzdienst einberufen oder zum Zivildienst zugewiesen werden, ist das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 sinngemäß anzuwenden.
Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Gemeindebediensteten nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG sinngemäß anzuwenden: § 44 Abs. 1 Z 3, § 106 Abs. 4 Z 1 lit. c, § 112 Abs. 4 und 6, § 113 Abs. 2, § 130 Abs. 3 und 4.
(1) Das Dienstverhältnis der Gemeindebediensteten endet
1. | durch Tod oder | |||||||||
2. | durch einverständliche Lösung oder | |||||||||
3. | durch Zeitablauf nach § 71 Abs. 9 oder | |||||||||
4. | durch vorzeitige Auflösung oder | |||||||||
5. | - wenn es auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist - mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit dem Abschluss der Arbeit, auf die es abgestellt war, oder | |||||||||
6. | - wenn es auf unbestimmte Zeit eingegangen worden ist - durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist oder | |||||||||
7. | durch Begründung eines Dienstverhältnisses zum Bund als Mitglied des Bundesverwaltungsgerichtes oder des Bundesfinanzgerichtes oder zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines Landesverwaltungsgerichtes. |
(2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.
(3) Eine entgegen den Vorschriften des § 127 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des § 126 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des § 127 Abs. 2 oder 3 darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.
(4) In den Fällen des Abs. 3 ist § 64 Abs. 3 zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.
(5) Gemeindebedienstete haben der Gemeinde im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einverständliche Lösung (Abs. 1 Z 2), durch vorzeitige Auflösung (§ 126) oder durch Kündigung (§ 127) die Ausbildungskosten zu ersetzen. Der Ersatz der Ausbildungskosten reduziert sich pro vollendetem Monat des Dienstverhältnisses nach der Beendigung der Ausbildung um ein Achtundvierzigstel. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn
1. | das Dienstverhältnis vom Dienstgeber aus den im § 127 Abs. 2 Z 2 und 5 und Abs. 3 angeführten Gründen gekündigt worden ist oder | |||||||||
2. | die Gemeindebediensteten aus den im § 126 Abs. 5 angeführten wichtigen Gründen aus dem Dienstverhältnis ausgetreten sind oder | |||||||||
3. | die Ausbildungskosten für die betreffende Verwendung das Sechsfache des Referenzbetrags gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001 zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen nicht übersteigen. |
(6) Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind
1. | die Kosten einer Grundausbildung, | |||||||||
2. | die Kosten, die der Gemeinde aus Anlass der Vertretung der Gemeindebediensteten während der Ausbildung erwachsen sind, und | |||||||||
3. | die den Gemeindebediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge, mit Ausnahme der durch die Teilnahme an der Ausbildung verursachten Reisegebühren, | |||||||||
nicht zu berücksichtigen. |
(7) Bei der Reduktion der Ausbildungskosten nach Abs. 5 zweiter Satz sind Zeiten eines Karenzurlaubs, mit Ausnahme einer Karenz nach dem Bgld. MVKG, nicht zu berücksichtigen.
Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
weniger als 6 Monaten ...................................... 1 Woche, | ||||||||||
6 Monaten ......................................................... 2 Wochen, | ||||||||||
1 Jahr ................................................................ 1 Monat, | ||||||||||
2 Jahren ............................................................ 2 Monate, | ||||||||||
5 Jahren ............................................................ 3 Monate, | ||||||||||
10 Jahren .......................................................... 4 Monate, | ||||||||||
15 Jahren .......................................................... 5 Monate. |
Sie hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Woche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonats zu enden. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist ist § 71 Abs. 10 sinngemäß anzuwenden.
(1) Bei Kündigung durch die Gemeinde ist den Gemeindebediensteten auf deren Ansuchen während der Kündigungsfrist ein Sonderurlaub im Ausmaß von wöchentlich mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Wochendienstzeit zu gewähren.
(2) Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht, wenn
1. | die Gemeindebediensteten einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung haben und | |||||||||
2. | eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde. |
(1) Den Gemeindebediensteten gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abfertigung.
(2) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht,
1. | wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 11 Abs. 2) und durch Zeitablauf geendet hat, es sei denn, dass es sich um ein Dienstverhältnis zu Vertretungszwecken handelt; | |||||||||
2. | wenn das Dienstverhältnis von der Gemeinde nach § 127 Abs. 2 Z 1, 3 oder 6 gekündigt wurde; | |||||||||
3. | wenn das Dienstverhältnis von den Gemeindebediensteten gekündigt wurde; | |||||||||
4. | wenn die Gemeindebediensteten ein Verschulden an der Entlassung (§ 126 Abs. 2) trifft; | |||||||||
5. | wenn die Gemeindebediensteten gemäß § 126 Abs. 3 oder 4 entlassen wurden; | |||||||||
6. | wenn die Gemeindebediensteten ohne wichtigen Grund vorzeitig austreten (§ 126 Abs. 5); | |||||||||
7. | wenn das Dienstverhältnis einverständlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zustande kommt. |
(3) Abweichend vom Abs. 2 gebührt den Gemeindebediensteten eine Abfertigung, wenn sie
1. | verheiratet sind und das Dienstverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Eheschließung oder | |||||||||
2. | innerhalb von sechs Monaten nach der | |||||||||
a) | Geburt eines eigenen Kindes oder | |||||||||
b) | Annahme eines von ihnen allein oder gemeinsam mit dem anderen Eheteil an Kindes Statt angenommenen Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder | |||||||||
c) | Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 22 Abs. 1 Z 2 oder § 35 MVKG), das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, | |||||||||
wenn das Kind im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, oder | ||||||||||
3. | spätestens zwei Monate vor Ablauf einer Karenz nach dem Bgld. MVKG oder | |||||||||
4. | während einer Teilzeitbeschäftigung nach §§ 27 und 28 Bgld. MVKG oder nach § 35 Bgld. MVKG | |||||||||
das Dienstverhältnis kündigen. |
(4) Aus dem Anlass der Eheschließung kann nur einer der beiden Eheteile - und auch das nur einmal - die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Abs. 3 Z 2 bis 4 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Eheteile oder beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft (zu einem inländischen Gemeindeverband) und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlass derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle des Abs. 3 Z 1 der Anspruch des älteren Eheteils, in den Fällen des Abs. 3 Z 2 bis 4 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Der Anspruch nach Abs. 3 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft (zu einem inländischen Gemeindeverband) besteht.
(5) Abweichend vom Abs. 2 gebührt eine Abfertigung den Gemeindebediensteten auch dann, wenn das Dienstverhältnis
1. | bei Männern nach der Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach der Vollendung des 60. Lebensjahres oder | |||||||||
2. | wegen der Inanspruchnahme einer Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung | |||||||||
durch die Gemeindebediensteten gekündigt wird. |
(6) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
3 Jahren das Zweifache, | ||||||||||
5 Jahren das Dreifache, | ||||||||||
10 Jahren das Vierfache, | ||||||||||
15 Jahren das Sechsfache, | ||||||||||
20 Jahren das Neunfache, | ||||||||||
25 Jahren das Zwölffache | ||||||||||
des den Gemeindebediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgelts und der Kinderzulage. |
(7) Wird das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach § 47 oder nach dem Bgld. MVKG infolge Kündigung durch die Gemeinde, unverschuldete Entlassung, begründeten Austritt oder einvernehmlich beendet, so ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgelts das vorangegangene Beschäftigungsausmaß der Gemeindebediensteten zugrunde zu legen.
(8) In den Fällen des Abs. 3 Z 4 ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgelts vom Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren geleisteten Arbeitszeit unter Außerachtlassung der Zeiten einer Karenz nach dem Bgld. MVKG auszugehen.
(9) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft (einem inländischen Gemeindeverband) sind der Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 6 zuzurechnen. Die Zurechnung ist ausgeschlossen,
1. | soweit die Dienstzeit in einem anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurde, wenn aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuss besteht; | |||||||||
2. | wenn das Dienstverhältnis | |||||||||
a) | noch andauert oder | |||||||||
b) | in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erlosch oder, falls Abs. 2 auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre; | |||||||||
3. | wenn die Gemeindebediensteten bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten haben, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß zuzurechnen. Eine Rückerstattung gemäß § 40 Abs. 4 LBBG 2001 ist einer vollständigen Rückerstattung der Abfertigung gleichzuhalten. | |||||||||
Die in Z 2 lit. b angeführten Ausschlussgründe liegen nicht vor, wenn das Dienstverhältnis im Einverständnis mit der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber ausschließlich deswegen beendet wurde, um ein Dienstverhältnis zur Gemeinde einzugehen, und dieses Gemeindedienstverhältnis an das beendete Dienstverhältnis unmittelbar anschließt. |
(10) Wird das Dienstverhältnis durch Tod der Gemeindebediensteten gelöst, so tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt die Hälfte der Abfertigung. Hat das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert, so beträgt der Sterbekostenbeitrag das Einfache des den Gemeindebediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgelts und der Kinderzulage. Der Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung die Erblasserin oder der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzliche Erben nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder die verstorbenen Gemeindebediensteten in ihrer letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben.
(11) Werden Gemeindebedienstete, die gemäß Abs. 3
1. | das Dienstverhältnis gekündigt oder | |||||||||
2. | ihren vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärt | |||||||||
haben, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft (einem inländischen Gemeindeverband) aufgenommen, so haben sie der Gemeinde die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten. |
(12) Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung ist bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersteilzeitgeld (§ 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz) bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgelts das vorangegangene Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen.
(1) Den Gemeindebediensteten ist es nach Beendigung des Dienstverhältnisses für die Dauer von sechs Monaten untersagt, für einen Rechtsträger,
1. | der nicht der Kontrolle des Rechnungshofs, eines Landesrechnungshofs oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und | |||||||||
2. | auf dessen Rechtsposition ihre dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Beendigung des Dienstverhältnisses maßgeblichen Einfluss hatten, | |||||||||
tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns haben die Gemeindebediensteten der Gemeinde eine Konventionalstrafe in Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgelts zu leisten. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen. |
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn
1. | dadurch das Fortkommen der Gemeindebediensteten unbillig erschwert wird, oder | |||||||||
2. | das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt das Zwanzigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG nicht übersteigt, oder | |||||||||
3. | die Gemeinde oder eine oder einer ihrer Vertreterinnen oder Vertreter durch schuldhaftes Verhalten den Gemeindebediensteten begründeten Anlass zur vorzeitigen Auflösung oder zur Kündigung des Dienstverhältnisses gegeben haben, oder | |||||||||
4. | die Gemeinde das Dienstverhältnis löst, sofern keiner der in § 127 Abs. 2 Z 1, 3, 4 und 6 bis 8 oder § 126 Abs. 2 aufgezählten Gründe vorliegt, oder | |||||||||
5. | das Dienstverhältnis gemäß § 125 Abs. 1 Z 5 endet. |
Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist den Gemeindebediensteten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art ihrer Dienstleistung auszustellen.
(1) Dieses Hauptstück ist auf Personen anzuwenden,
1. | deren privatrechtliches Dienstverhältnis zu einer Gemeinde, einem Gemeindeverband, einer Verwaltungsgemeinschaft oder einer Stadt mit eigenem Statut (Gemeindebedienstete) ab der Wirksamkeit eines Beschlusses gemäß Abs. 3 begründet worden ist oder | |||||||||
2. | deren privatrechtliches Dienstverhältnis zu einer Gemeinde, einem Gemeindeverband, einer Verwaltungsgemeinschaft oder einer Stadt mit eigenem Statut vor der Wirksamkeit eines Beschlusses gemäß Abs. 3 begründet worden ist und die eine Erklärung gemäß § 157p (Option durch Erklärung) abgeben. |
(2) Auf Gemeindebedienstete im Sinne des Abs. 1 sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden, soweit das IVa. Hauptstück nichts anderes bestimmt. Nicht anzuwenden sind jedoch jene Bestimmungen, die sich ausdrücklich auf Gemeindebedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen. Auf Gemeindebedienstete deren Dienstverhältnis zwischen der Wirksamkeit eines rückwirkenden Beschlusses gemäß Abs. 3 und der tatsächlichen Beschlussfassung begründet worden ist, ist dieses Hauptstück nur dann anzuwenden, wenn sie eine Erklärung gemäß § 157p (Option durch Erklärung) abgeben.
(3) Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieses Hauptstücks ist der Beschluss des jeweils zuständigen Organs gemäß §§ 134 und 135, dieses Hauptstück auf die Dienstverhältnisse der eigenen Gemeindebediensteten anzuwenden. Dieser Beschluss ist für die Gemeinde bindend und kann auch bis zum 1.1.2021 rückwirkend getroffen werden. Vor der Beschlussfassung sind die Grundlagen der Auswirkungen des Beschlusses zu erheben und der Entscheidung zugrunde zu legen.
(4) Dieses Hauptstück ist auf jene Betreuungspersonen und pädagogische Fachkräfte nicht anzuwenden, die in den Anwendungsbereich der §§ 150b, 151l bzw. 150d und 151n fallen, ausgenommen im Falle einer Optionserklärung gemäß § 157p. Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
(1) Feiertage im Sinne dieses Abschnittes sind der 1. Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Heilige Drei Könige), Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August (Mariä Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 11. November (Fest des Landespatrons), 8. Dezember (Mariä Empfängnis), 24. Dezember (Heiliger Abend), 25. Dezember (Weihnachten), 26. Dezember (Stephanstag) und 31. Dezember (Silvester).
(2) Am 2. November (Allerseelen) kann den Gemeindebediensteten Freizeitausgleich gewährt werden, soweit öffentliche Interessen oder die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes nicht entgegenstehen.
Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung der Gemeindebediensteten, so haben sich diese auf Anordnung des Dienstgebers einer ärztlichen Untersuchung bei der oder dem vom Dienstgeber bestimmten Ärztin oder Arzt zu unterziehen und an dieser, sofern es ihnen zumutbar ist, mitzuwirken. Die Kosten der Untersuchung trägt der Dienstgeber. § 50 bleibt hievon unberührt.
Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Gemeindebediensteten des Entlohnungsschemas Ia beträgt:Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Gemeindebediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins a beträgt:
Entlohnungs- stufe | Entlohnungsgruppe | ||||
bv1 | bv2 | bv3 | bv4 | bv5 | |
Euro | |||||
1 | 4.984,36 | 4.171,93 | 3.236,56 | 3.200,34 | 3.176,20 |
2 | 5.102,85 | 4.290,07 | 3.250,27 | 3.200,34 | 3.176,20 |
3 | 5.221,20 | 4.369,53 | 3.263,98 | 3.200,34 | 3.176,20 |
4 | 5.322,30 | 4.447,94 | 3.277,70 | 3.200,34 | 3.176,20 |
5 | 5.423,40 | 4.527,52 | 3.291,41 | 3.200,34 | 3.176,20 |
6 | 5.524,50 | 4.605,81 | 3.305,24 | 3.200,34 | 3.176,20 |
7 | 5.625,60 | 4.685,38 | 3.318,95 | 3.200,34 | 3.176,20 |
8 | 5.726,70 | 4.763,79 | 3.332,66 | 3.200,34 | 3.176,20 |
9 | 5.827,80 | 4.803,52 | 3.346,37 | 3.200,34 | 3.176,20 |
10 | 5.928,90 | 4.803,52 | 3.360,20 | 3.200,34 | 3.176,20 |
11 | 6.030,00 | 4.803,52 | 3.373,92 | 3.200,34 | 3.176,20 |
12 | 6.131,10 | 4.803,52 | 3.387,63 | 3.200,34 | 3.176,20 |
In den Entlohnungsgruppen bv1 und bv2 gebührt das jeweilige Monatsentgelt (§ 55 Abs. 2) in den ersten zwei Jahren der Ausbildungsphase in einem um 5% verminderten Ausmaß. Auf die Entlohnungsgruppen bv3 und bv4 ist § 60 Abs. 1 nicht anzuwenden.
Entlohnungs- stufe | Entlohnungsgruppe | ||||
bh1 | bh2 | bh3 | bh4 | bh5 | |
Euro | |||||
1 | 3.312,39 | 3.208,78 | 3.176,20 | 3.176,20 | 3.176,20 |
2 | 3.404,04 | 3.267,85 | 3.236,56 | 3.236,56 | 3.176,20 |
3 | 3.466,74 | 3.328,09 | 3.296,80 | 3.296,80 | 3.176,20 |
4 | 3.528,15 | 3.387,16 | 3.357,04 | 3.296,80 | 3.176,20 |
5 | 3.589,68 | 3.447,40 | 3.357,04 | 3.296,80 | 3.176,20 |
6 | 3.651,21 | 3.447,40 | 3.357,04 | 3.296,80 | 3.176,20 |
7 | 3.682,50 | 3.447,40 | 3.357,04 | 3.296,80 | 3.176,20 |
8 | 3.682,50 | 3.447,40 | 3.357,04 | 3.296,80 | 3.176,20 |
9 | 3.682,50 | 3.447,40 | 3.357,04 | 3.296,80 | 3.176,20 |
10 | 3.682,50 | 3.447,40 | 3.357,04 | 3.296,80 | 3.176,20 |
11 | 3.682,50 | 3.447,40 | 3.357,04 | 3.296,80 | 3.176,20 |
12 | 3.682,50 | 3.447,40 | 3.357,04 | 3.296,80 | 3.176,20 |
Entlohnungs- stufe | Entlohnungsgruppe | |||
kb1 | kb1a | kb2 | kb3 | |
Euro | ||||
1 | 3.640,31 | 3.420,33 | 3.344,97 | 3.200,34 |
2 | 3.711,45 | 3.455,90 | 3.344,97 | 3.200,34 |
3 | 3.778,96 | 3.489,65 | 3.363,02 | 3.200,34 |
4 | 3.851,27 | 3.525,81 | 3.363,02 | 3.200,34 |
5 | 3.918,78 | 3.559,56 | 3.363,02 | 3.200,34 |
6 | 3.989,92 | 3.595,13 | 3.381,18 | 3.200,34 |
7 | 4.058,60 | 3.629,47 | 3.381,18 | 3.200,34 |
8 | 4.128,45 | 3.664,40 | 3.381,18 | 3.200,34 |
9 | 4.197,25 | 3.698,80 | 3.399,23 | 3.200,34 |
10 | 4.267,10 | 3.733,72 | 3.399,23 | 3.200,34 |
11 | 4.338,24 | 3.769,29 | 3.399,23 | 3.200,34 |
12 | 4.406,92 | 3.803,63 | 3.417,28 | 3.200,34 |
(1) Sind die Gemeindebediensteten nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne dass sie die Verhinderung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, behalten sie den Anspruch auf den Monatsbezug bis zur Dauer von sechs Wochen. Der Anspruch auf den Monatsbezug erhöht sich auf die Dauer von acht Wochen, wenn das Dienstverhältnis ein Jahr, von zehn Wochen, wenn es 15 Jahre und von zwölf Wochen, wenn es 25 Jahre ununterbrochen gedauert hat. Die Gemeindebediensteten haben für weitere sechs Wochen, ab der Dauer des Dienstverhältnisses von einem Jahr für jeweils weitere acht Wochen Anspruch auf den halben Monatsbezug.
(2) Kur- und Erholungsaufenthalte, Aufenthalte in Heil- und Pflegeanstalten, Rehabilitationszentren und Rekonvaleszentenheimen, die aus Gründen der Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit von einem Träger der Sozialversicherung, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, einer Landesregierung aufgrund eines Behindertengesetzes auf deren Rechnung bewilligt oder angeordnet wurden, sind unbeschadet allfälliger Zuzahlungen durch die Versicherte oder den Versicherten (Beschädigte oder Beschädigten) der Dienstverhinderung gemäß Abs. 1 gleichzuhalten.
(3) Bei wiederholter Dienstverhinderung durch Unfall oder Krankheit innerhalb eines Jahres besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Monatsbezuges nur insoweit, als die Dauer des Anspruches gemäß Abs. 1 noch nicht erschöpft ist.
(4) Werden die Gemeindebediensteten durch Dienstunfall oder Berufskrankheit im Sinne der Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung an der Dienstleistung verhindert, ohne dass sie die Verhinderung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, besteht Anspruch auf Fortzahlung des Monatsbezuges ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Dienstverhinderung bis zur Dauer von acht Wochen. Dieser Anspruch erhöht sich auf die Dauer von zehn Wochen, wenn das Dienstverhältnis 15 Jahre gedauert hat. Bei wiederholten Dienstverhinderungen, die im unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang mit einem Dienstunfall oder einer Berufskrankheit stehen, besteht ein Anspruch auf Fortzahlung innerhalb eines Jahres nur insoweit, als die Dauer des Anspruches nach dem ersten oder zweiten Satz noch nicht erschöpft ist.
(5) Die in Abs. 1 vorgesehenen Ansprüche enden jedenfalls mit dem Ende des Dienstverhältnisses.
(6) Bei einer Dienstverhinderung infolge eines Dienstunfalls können die Leistungen gemäß Abs. 1 über die in Abs. 4 angegebenen Zeiträume, selbst über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus, ganz oder zum Teil gewährt werden.
(7) Sind die Gemeindebediensteten nach Antritt des Dienstes durch andere wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne ihr Verschulden an der Dienstleistung verhindert, so gebührt der Monatsbezug für die ersten 15 Kalendertage in voller Höhe, für weitere 15 Kalendertage in halber Höhe.
(8) Weiblichen Gemeindebediensteten gebührt für die Zeit, während der sie nach § 4 Abs. 1 bis 3 und § 7 Abs. 1 Bgld. MVKG oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Regelungen nicht beschäftigt werden dürfen, keine Bezüge. Die Zeit, für die nach den angeführten Bestimmungen ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinne des Abs. 1.
(9) Haben Dienstverhinderungen wegen Unfall oder Krankheit oder aus den Gründen des Abs. 7 ein Jahr gedauert, so endet das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist, es sei denn, dass vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde. Bei der Berechnung der einjährigen Frist gilt eine Dienstverhinderung, die innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Der Dienstgeber hat die Gemeindebediensteten spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist nachweislich vom bevorstehenden Ende des Dienstverhältnisses zu verständigen. Erfolgt die nachweisliche Verständigung später, endet das Dienstverhältnis drei Monate nach dieser Verständigung, sofern die Gemeindebediensteten bis dahin den Dienst nicht wieder angetreten haben und vor Ablauf dieser Frist auch keine Verlängerung des Dienstverhältnisses vereinbart worden ist. Die Verständigung gilt auch dann als nachweislich erfolgt, wenn sie auf eine Weise zugestellt oder hinterlegt wurde, die den Vorschriften des Zustellgesetzes über die Zustellung zu eigenen Handen oder über eine nachfolgende Hinterlegung entspricht. Abgabestelle ist jedenfalls auch eine von den Gemeindebediensteten dem Dienstgeber bekanntgegebene Wohnadresse.
(1) Auf Gemeindebedienstete, die in den Anwendungsbereich dieses Abschnittes fallen, sind § 81 (Mehrleistungszulage), § 83 (Erschwerniszulage), § 84 (Gefahrenzulage), § 85 (Aufwandsentschädigung) sowie § 86 (Fehlgeldentschädigung) nicht anzuwenden.
(2) Bei Standesbeamtinnen und Standesbeamten ist § 85 im Zusammenhang mit der Gewährung einer Standesamtspauschale anzuwenden.
Die Bereitschaftsentschädigung (§ 80) darf nur unter jenen Voraussetzungen und höchstens in jenem Ausmaß gewährt werden wie sie für Landesbedienstete, die in den Anwendungsbereich des LVBG 2013 fallen, mit vergleichbaren Aufgaben bzw Tätigkeiten, vorgesehen ist.
(1) Soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, gebührt den Gemeindebediensteten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach § 133n eine Sonn- und Feiertagsvergütung.
(2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach § 133n Abs. 2 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für jede Stunde 100% der Grundvergütung.
(3) § 133n Abs. 4 ist mit der Abweichung anzuwenden, dass Abrechnungszeitraum der Kalendermonat ist.
(4) Ist regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und werden die Gemeindebediensteten turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, so gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst; werden die Gemeindebediensteten während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als jener gemäß Abs. 1.
(5) § 78 Abs. 5 ist auf Gemeindebedienstete dieses Abschnittes nicht anzuwenden.
(1) Die Gemeindebediensteten haben Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist. Eine Pauschalierung des Kostenersatzes ist nicht zulässig.
(2) Der Ersatz des Mehraufwandes, der aus Anlass von Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle, Dienstzuteilungen und Versetzungen entsteht, erfolgt - soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt - nach den Bestimmungen über die Reisegebühren.
(3) Mehraufwendungen, die durch Verschmutzungen bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Arbeitsplatzes entstehen, sind mit dem Entlohnungsschema bh abgegolten.
(1) In jedem Kalenderjahr gebührt ein Erholungsurlaub im Ausmaß von 25 Arbeitstagen, dieses erhöht sich ab dem Kalenderjahr, in dem der 43. Geburtstag liegt, auf 30 Arbeitstage.
(2) In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Tagen, so sind sie auf ganze Tage aufzurunden.
(3) Die §§ 149 und 151h bleiben hiervon unberührt.
§ 125 Abs. 1 Z 6 sowie § 127 Abs. 1 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch die Kündigung eines auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnisses zulässig ist.
Entlohnungsgruppe | Prozentsatz |
av5 | 8% |
av4 | 11% |
av3 | 15% |
av2 | 19% |
av1 | 19% |
Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Gemeindebediensteten des Entlohnungsschemas av beträgt:
Entlohnungs- stufe | Entlohnungsgruppe | ||||
av1 | av2 | av3 | av4 | av5 | |
Euro | |||||
1 | 6.673,68 | 6.279,87 | 5.911,28 | 5.574,45 | 5.256,32 |
2 | 6.740,74 | 6.340,00 | 5.965,13 | 5.622,67 | 5.299,36 |
3 | 6.874,86 | 6.460,26 | 6.072,83 | 5.719,10 | 5.385,43 |
4 | 7.008,97 | 6.580,52 | 6.180,53 | 5.815,53 | 5.471,50 |
5 | 7.143,09 | 6.700,78 | 6.288,23 | 5.911,96 | 5.557,57 |
6 | 7.344,27 | 6.881,17 | 6.449,78 | 6.056,61 | 5.686,68 |
7 | 7.478,38 | 7.001,42 | 6.557,49 | 6.153,05 | 5.772,76 |
8 | 7.612,50 | 7.121,68 | 6.665,19 | 6.249,48 | 5.858,83 |
9 | 7.813,68 | 7.302,07 | 6.826,74 | 6.394,13 | 5.987,94 |
10 | 7.947,79 | 7.422,33 | 6.934,44 | 6.490,56 | 6.074,01 |
11 | 8.081,91 | 7.542,59 | 7.042,14 | 6.586,99 | 6.160,08 |
12 | 8.148,97 | 7.602,72 | 7.095,99 | 6.635,21 | 6.203,12 |
in die Entlohnungsgruppe | in Gemeinden |
av5 | bis 1000 Einwohner |
av4 | von 1001 bis 2000 Einwohner |
av3 | von 2001 bis 3500 Einwohner |
av2 | von 3501 bis 5000 Einwohner |
av1 | ab 5001 Einwohner |
Zuständiges Organ zur Vertretung der Gemeinde in Dienstrechtsangelegenheiten der Gemeindebediensteten ist, unbeschadet der Bestimmung des § 2,
(1) In Gemeindeverbänden sind die der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zugeordneten Aufgaben von der Verbandsobfrau oder vom Verbandsobmann wahrzunehmen; an die Stelle des Gemeindevorstands tritt der Verbandsvorstand und an die Stelle des Gemeinderats die Verbandsversammlung. Wenn kein Verbandsvorstand besteht, ist die Verbandsobfrau oder der Verbandsobmann zuständig.
(2) Von Abs. 1 abweichende gesetzliche Regelungen werden nicht berührt.
(3) In Verwaltungsgemeinschaften nimmt die der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister sowie dem Gemeindevorstand obliegenden Aufgaben die oder der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses und die dem Gemeinderat obliegenden Aufgaben der Verwaltungsausschuss wahr.
(1) (Verfassungsbestimmung) Im Falle der Vereinigung von Gemeinden (§ 8 Bgld. GemO 2003) gehen die Rechte und Pflichten dieser Gemeinden als Dienstgeber auf die neue Gemeinde über. Im Übrigen werden die Dienstverhältnisse der Bediensteten der vereinigten Gemeinden durch die Vereinigung nicht berührt.
(2) (Verfassungsbestimmung) Im Falle der Trennung einer Gemeinde (§ 9 Bgld. GemO 2003) oder Aufteilung einer Gemeinde (§ 10 Abs. 2 Bgld. GemO 2003) ist in der die Trennung verfügenden Verordnung oder in dem die Trennung oder die Aufteilung verfügenden Gesetz zu bestimmen, auf welche der Trenngemeinden bzw. der die aufgeteilte Gemeinde übernehmenden Gemeinden die Rechte und Pflichten der Stammgemeinde bzw. der aufgeteilten Gemeinde als Dienstgeber der bei ihr beschäftigten Gemeindebediensteten übergehen. Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(1) Aufsichtsbehörde im Sinne des 6. Hauptstücks der Bgld. GemO 2003 ist die Landesregierung.
(2) Die Landesregierung kann zur gemeinsamen Anstellung von Gemeindevertragsbediensteten, zur Besorgung der dienstrechtlichen Maßnahmen hinsichtlich der zu einem Gemeindeverband im Dienstverhältnis stehenden Gemeindebediensteten, sowie zur Bereitstellung der erforderlichen Sachmittel durch Verordnung aus Gemeinden desselben politischen Bezirks Gemeindeverbände nach den Bestimmungen des Bgld. Gemeindeverbandsgesetzes, LGBl. Nr. 20/1987, bilden.
(1) Die Bestimmungen dieses Hauptstücks gelten für die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Freistadt Eisenstadt oder zur Freistadt Rust stehenden Bediensteten, im Folgenden als „Gemeindebedienstete-Eisenstadt, Rust“ bezeichnet.
(2) Auf Gemeindebedienstete-Eisenstadt, Rust sind die Hauptstücke I. bis V., VII., IX. und X. anzuwenden, soweit das VI. Hauptstück nicht anderes bestimmt. Nicht anzuwenden sind jedoch jene Bestimmungen, die sich ausdrücklich auf Leiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern beziehen.
(1) Auf die Gemeindebediensteten-Eisenstadt, Rust sind anstelle des § 62 die folgenden Abs. 2 bis 4 anzuwenden.
(2) Jenen Gemeindebediensteten-Eisenstadt, Rust, die ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen haben, gebührt eine Funktionszulage, wenn diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Gemeindebedienstete-Eisenstadt, Rust in gleicher entgeltrechtlicher Stellung zu tragen haben.
(3) Die Funktionszulage ist in einem Prozentsatz des Referenzbetrags gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001 zu bemessen. Sie darf 50% dieses Gehaltes nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenze ist die Funktionszulage nach dem Grad der höheren Verantwortung zu bemessen.
(4) Bei der Gewährung der Funktionszulage kann auch festgelegt werden, dass mit der Funktionszulage alle Mehrleistungen der oder des Gemeindebediensteten-Eisenstadt, Rust in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten gelten. In diesem Fall ist bei der Bemessung der Funktionszulage auch auf die von der oder dem Gemeindebediensteten-Eisenstadt, Rust in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen Bedacht zu nehmen.
Das Dienstverhältnis der Gemeindebediensteten-Eisenstadt, Rust endet auch durch Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Freistadt Eisenstadt oder zur Freistadt Rust als Magistratsdirektorin oder als Magistratsdirektor.
Hinsichtlich der Gemeindebediensteten-Eisenstadt, Rust richtet sich die Organzuständigkeit nach dem Eisenstädter Stadtrecht 2003 - EisStR 2003, LGBl. Nr. 56/2003, bzw. nach dem Ruster Stadtrecht 2003 - RusterStR 2003, LGBl. Nr. 57/2003.
(1) Die Bestimmungen dieses Hauptstücks gelten für die Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher sowie Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen, die im Betreuungsteil (ausgenommen die gegenstandsbezogene Lernzeit) ganztägiger Schulformen verwendet werden. Diese Personen werden im Folgenden als „Betreuungspersonen“ bezeichnet.
(2) Auf Betreuungspersonen sind die Hauptstücke I. bis VI. und die Hauptstücke IX. und X. anzuwenden, soweit das VII. Hauptstück nicht anderes bestimmt. Nicht anzuwenden sind jedoch jene Bestimmungen, die sich ausdrücklich auf Gemeindebedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen.
(3) Abweichend von § 31 sind die §§ 3, 4, 7 und 8 Bgld. PBÜ-G nicht anzuwenden. § 6 Abs. 3 Bgld. PBÜ-G ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass fachlich und innerdienstlich die Leiterin oder der Leiter der Schule Vorgesetzte oder Vorgesetzter der zugewiesenen Betreuungsperson ist, solange nicht eine eigenständige Leitung für den Bereich der schulischen Tagesbetreuung bestellt ist.
Die Betreuungspersonen sind nach Maßgabe der §§ 150b bis 151 in das Entlohnungsschema IL oder in das Entlohnungsschema gb einzureihen.
(1) § 17 ist auch auf Betreuungspersonen anzuwenden.
(2) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sind die §§ 15, 16 und 60 auf Betreuungspersonen nicht anzuwenden.
(3) § 60 Abs. 1 ist auf Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Ausbildungsphase die Zeit vom Beginn des Dienstverhältnisses bis zur Erfüllung des Erfordernisses gemäß § 143 Abs. 3 Z 2 gilt.
(1) Die Verwendung in der Nachmittagsbetreuung gilt als nicht gesicherte Verwendung. Darauf ist im Dienstvertrag ausdrücklich hinzuweisen.
(2) Bei Betreuungspersonen mit einer Gesamtverwendungsdauer im Ausmaß von weniger als fünf Jahren können Stunden von der Gemeinde ohne Zustimmung der Betreuungsperson in Wegfall gebracht werden, wobei sich das Monatsentgelt entsprechend ändert.
(3) Auf Betreuungspersonen ist § 11 Abs. 3 erster Satz nicht anzuwenden. Übersteigt die Gesamtverwendungsdauer der mit Betreuungspersonen aufeinanderfolgend eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis.
In die im § 145 Abs. 2 und 3 und im § 151 angeführte Gesamtverwendungsdauer sind bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren einzurechnen:
1. | Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 4 bis 7 Bgld. MVKG, | |||||||||
2. | Zeiten einer Karenz nach dem Bgld. MVKG und | |||||||||
3. | Zeiten eines Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes. |
(1) Die dienstvertraglich vereinbarte Verwendung als Betreuungsperson umfasst auch die Verwendung als pädagogische Fachkraft (VIIa. Hauptstück), wenn die oder der Gemeindebedienstete die Erfordernisse für die Verwendung als pädagogische Fachkraft erfüllt.
(2) Umfasst die dienstvertraglich vereinbarte Verwendung Aufgaben unterschiedlichen Inhalts oder unterschiedlicher Wertigkeit (Abs. 1), so richtet sich die dienst- und besoldungsrechtliche Behandlung nicht nach dem Überwiegen, sondern es ist jede Verwendung getrennt dienst- und besoldungsrechtlich zu behandeln.
(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit beträgt 40 Stunden. § 33 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr tritt.
(2) Von der wöchentlichen Dienstzeit entfallen 36 Stunden auf die Betreuung der Schülerinnen und Schüler. Die Betreuungszeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig bleibend aufzuteilen. Die restlichen 4 Stunden pro Woche dienen für jeweils erforderliche Vor- und Nachbereitungsarbeiten.
(3) Bei teilzeitbeschäftigten Betreuungspersonen verringert sich die Gruppenarbeit und die übrige Zeit der Dienstverpflichtung entsprechend dem Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung.
(4) Zu den Vor- und Nachbereitungsarbeiten im Sinne des Abs. 1 zählen insbesondere die in § 151g Abs. 4 Z 1 bis 5 angeführten Aufgaben.
(1) Das Urlaubsausmaß der Betreuungspersonen beträgt in jedem Schuljahr (§ 150) einschließlich der gesetzlichen Beurlaubung (Abs. 2) jedoch ausschließlich des 11. November, 24. Dezember und 31. Dezember:
1. | 38 Arbeitstage bei einem Dienstalter von weniger als 25 Jahren und | |||||||||
2. | 43 Arbeitstage bei einem Dienstalter von 25 Jahren. |
(1a) § 98 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Datumsangabe „31. Dezember“ durch die Datumsangabe „31. August“ ersetzt wird.
(2) Die in Abs. 1 genannten Personen gelten an Arbeitstagen, an denen eine schulische Tagesbetreuung nicht angeboten wird, insoweit als beurlaubt, als das in Abs. 1 angeführte Urlaubsausmaß nicht überschritten wird.
§ 116 ist auf Betreuungspersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Rahmenzeit und die Freistellung grundsätzlich volle Schuljahre zu umfassen haben. Als Schuljahr gilt dabei jeweils der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August.
Bei Betreuungspersonen mit einer Gesamtverwendungsdauer von weniger als fünf Jahren ist der Kündigungsgrund des § 127 Abs. 3 auch dann erfüllt, wenn die Betreuungsperson wegen Wegfalls von Stunden (§ 145 Abs. 2) nicht mehr innerhalb der Gemeinde an einer Kinderbetreuungseinrichtung (Schule, Kindergarten usw.) zumindest im Ausmaß einer Wochenstunde beschäftigt werden kann. Die im § 127 Abs. 3 enthaltene Kündigungsbeschränkung ist auch in diesem Fall anzuwenden.
Unbeschadet des § 32 Abs. 1 des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 ist dieser Abschnitt auf jene Betreuungspersonen anzuwenden, die bereits am 31. August 2016 als Betreuungsperson oder als pädagogische Fachkraft (§ 151a Abs. 1) in einem Dienstverhältnis zu einer burgenländischen Gemeinde gestanden sind und keine Erklärung nach § 157g abgegeben haben.
in der Entlohnungsstufe | in der Entlohnungsgruppe | |
l2b1 | l3 | |
Euro | ||
1 | 2.803,15 | 2.571,40 |
2 | 2.843,92 | 2.604,19 |
3 | 2.885,79 | 2.636,87 |
4 | 2.929,88 | 2.669,77 |
5 | 3.027,70 | 2.711,76 |
6 | 3.146,13 | 2.776,90 |
7 | 3.266,54 | 2.859,10 |
8 | 3.385,63 | 2.945,61 |
9 | 3.505,28 | 3.034,79 |
10 | 3.624,81 | 3.126,63 |
11 | 3.778,90 | 3.218,69 |
12 | 3.944,30 | 3.310,97 |
13 | 4.109,47 | 3.404,35 |
14 | 4.274,20 | 3.514,69 |
15 | 4.424,97 | 3.642,86 |
16 | 4.575,74 | 3.770,37 |
17 | 4.737,48 | 3.897,33 |
18 | 4.890,80 | 4.024,72 |
19 | 4.928,36 | 4.088,42 |
Dieser Abschnitt ist auf jene Betreuungspersonen anzuwenden, die zwischen dem 1. September 2016 und der Wirksamkeit des Beschlusses gemäß § 133a Abs. 3 ein Dienstverhältnis zu einer burgenländischen Gemeinde als Betreuungsperson oder als pädagogische Fachkraft (§ 151a Abs. 1) begründen oder eine Erklärung nach § 157g abgegeben haben.
(2) Auf die Dienstverhältnisse von Beschäftigten zu Gemeinden, die keinen Beschluss gemäß § 133a Abs. 3 getroffen haben, ist Abs. 1 in der bis zur Wirksamkeit des Beschlusses gemäß § 133a Abs. 3 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Mindestens die Hälfte der Vor- und Nachbereitungszeit (§ 148 Abs. 2 und 4) ist in der Schule abzuleisten. Die in der Schule abzuleistende Vor- und Nachbereitungszeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig bleibend aufzuteilen. § 151o Abs. 2 und 3 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle einer wöchentlichen Aufsichtspflicht von zwei Stunden eine solche von einer Stunde tritt.
Das Monatsentgelt der Gemeindebediensteten des Entlohnungsschemas gb, Entlohnungsgruppen gb1 und gb2, beträgt:
in der Entlohnungsstufe | in der Entlohnungsgruppe | |
gb1 | gb2 | |
Euro | ||
1 | 3.401,44 | 3.094,33 |
2 | 3.535,02 | 3.165,87 |
3 | 3.668,71 | 3.237,41 |
4 | 3.802,28 | 3.308,62 |
5 | 3.936,42 | 3.380,16 |
6 | 4.069,89 | 3.451,70 |
7 | 4.203,69 | 3.523,13 |
8 | 4.337,15 | 3.594,67 |
9 | 4.470,96 | 3.666,10 |
10 | 4.604,76 | 3.737,42 |
11 | 4.738,33 | 3.808,96 |
12 | 4.821,99 | 3.862,51 |
in der Entlohnungsstufe | in der Entlohnungsgruppe gb1a |
Euro | |
1 | 3.112,95 |
2 | 3.200,06 |
3 | 3.287,28 |
4 | 3.374,33 |
5 | 3.461,61 |
6 | 3.548,66 |
7 | 3.635,94 |
8 | 3.723,27 |
9 | 3.811,12 |
10 | 3.898,68 |
11 | 3.986,12 |
12 | 4.043,69 |
in der Entlohnungsstufe | in der Entlohnungsgruppe gb3 |
Euro | |
1 | 2.824,46 |
2 | 2.865,10 |
3 | 2.905,85 |
4 | 2.946,38 |
5 | 2.986,79 |
6 | 3.027,43 |
7 | 3.068,18 |
8 | 3.109,39 |
9 | 3.151,27 |
10 | 3.192,59 |
11 | 3.233,91 |
12 | 3.265,38 |
(1) Eine Vertretung gemäß § 151c Abs. 4 Z 1 liegt vor, wenn die vertretene Person
1. | zur Gänze abwesend oder deren regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt ist oder diese Person eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG ausübt oder | |||||||||
2. | einen Teil oder alle der ursprünglich für sie in Betracht gekommenen Stunden keine Gruppenarbeit verrichtet, weil sie ihrerseits eine Vertretung nach Z 1 oder eine Vertretung übernommen hat, die durch einen solchen Vertretungsfall oder durch mehrere solcher Vertretungsfälle erforderlich geworden ist. |
(2) Der Dienstvertrag hat den Namen der vertretenen Person (die Namen der vertretenen Personen) zu enthalten.
Die dienstvertraglich vereinbarte Verwendung als pädagogische Fachkraft umfasst auch die Verwendung als Betreuungsperson (VII. Hauptstück), wenn die oder der Gemeindebedienstete die Erfordernisse für die Verwendung als Betreuungsperson erfüllt. § 147 Abs. 2 ist anzuwenden.
(1) Von der regelmäßigen Wochendienstzeit von 40 Stunden (§ 33 Abs. 2) entfallen bei pädagogischen Fachkräften 32 Stunden - bei Sonderkindergärtnerinnen und -kindergärtnern sowie Erzieherinnen und Erziehern an Sonderhorten 28 Stunden - auf die Führung oder Betreuung einer Kindergruppe. Die restlichen 8 Stunden - bei Sonderkindergärtnerinnen und -kindergärtnern sowie Erzieherinnen und Erziehern an Sonderhorten 12 Stunden - pro Woche dienen für jeweils erforderliche Vor- und Nachbereitungsarbeiten. Bei Leiterinnen und Leitern von Kinderbetreuungseinrichtungen (§ 18 Abs. 2 Bgld. KBBG 2009) verringert sich die wöchentliche Arbeitszeit für die Führung oder Betreuung einer Kindergruppe um eine weitere Stunde pro Woche für jede Gruppe der Kinderbetreuungseinrichtung.
(2) Bei teilbeschäftigten pädagogischen Fachkräften verringert sich die Gruppenarbeit und die übrige Zeit der Dienstverpflichtung entsprechend dem Ausmaß der Teilbeschäftigung.
(3) § 148 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 zweiter Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Schuljahres das Kindergartenjahr (§ 16 Abs. 1 Bgld. KBBG 2009) tritt.
(4) Zu den Vor- und Nachbereitungsarbeiten im Sinne des Abs. 1 zählen insbesondere
1. | die Vorbereitung und Dokumentation der pädagogischen Arbeit, | |||||||||
2. | die Zusammenarbeit mit den Eltern, | |||||||||
3. | Besprechungen zur Koordinierung gemeinsamer Fragen der Bildungs- und Erziehungsarbeit, | |||||||||
4. | die fachspezifische Fortbildung an Arbeitstagen, soweit die im Dienstplan vorgeschriebene Gruppenarbeitszeit überschritten wird, | |||||||||
5. | administrative Aufgaben und | |||||||||
6. | bei heilpädagogischen Kindergartengruppen und Hortgruppen überdies die Vorbereitung von spezifischen Fördermaßnahmen. |
(1) § 149 Abs. 1 ist auf pädagogische Fachkräfte mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Schuljahres das Kindergartenjahr tritt. Als Kindergartenjahr gilt dabei jeweils der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August.
(2) Die pädagogischen Fachkräfte gelten an Arbeitstagen (Montag bis Freitag), an denen die Kinderbetreuungseinrichtung geschlossen ist, insoweit als beurlaubt, als das in § 149 Abs. 1 angeführte Urlaubsausmaß nicht überschritten wird.
§ 116 ist auf pädagogische Fachkräfte mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Rahmenzeit und die Freistellung grundsätzlich volle Kindergartenjahre zu umfassen haben. Als Kindergartenjahr gilt dabei jeweils der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August.
Dieser Abschnitt ist auf jene pädagogischen Fachkräfte anzuwenden, die bereits am 31. August 2016 als pädagogische Fachkraft oder als Betreuungsperson (§ 141 Abs. 1) in einem Dienstverhältnis zu einer burgenländischen Gemeinde gestanden sind und keine Erklärung nach § 157g abgegeben haben.
Das Monatsentgelt der in § 151l genannten pädagogischen Fachkräfte richtet sich nach § 150c Abs. 1 in Verbindung mit § 151c Abs. 1. § 150c Abs. 2 ist anzuwenden.
Dieser Abschnitt ist auf jene pädagogischen Fachkräfte anzuwenden, die zwischen dem 1. September 2016 und der Wirksamkeit des Beschlusses gemäß § 133a Abs. 3 ein Dienstverhältnis zu einer burgenländischen Gemeinde als pädagogische Fachkraft oder als Betreuungsperson (§ 141 Abs. 1) begründen oder eine Erklärung nach § 157g abgegeben haben.
(2) Auf die Dienstverhältnisse von Beschäftigten zu Gemeinden, die keinen Beschluss gemäß § 133a Abs. 3 getroffen haben, ist Abs. 1 in der bis zur Wirksamkeit des Beschlusses gemäß § 133a Abs. 3 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(1) Mindestens die Hälfte der Vor- und Nachbereitungszeit (§ 151g Abs. 1 und 4) ist in der Kinderbetreuungseinrichtung abzuleisten. Die in der Kinderbetreuungseinrichtung abzuleistende Vor- und Nachbereitungszeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der pädagogischen Fachkräfte durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig bleibend aufzuteilen.
(2) Zu den Vor- und Nachbereitungsarbeiten zählt auch die Beaufsichtigung der Kinder vor Beginn und nach Ende der Gruppenarbeitszeit (Randzeit).
Die pädagogischen Fachkräfte sind - wenn dies angeordnet wird - verpflichtet, von der in der Kinderbetreuungseinrichtung abzuleistenden wöchentlichen Vor- und Nachbereitungszeit höchstens zwei Stunden wöchentlich die Kinder in den Randzeiten (Abs. 1) zu beaufsichtigen.
(3) Bei teilzeitbeschäftigten pädagogischen Fachkräften verringern sich die Pflichtzeiten nach den Abs. 1 und 2 entsprechend dem Ausmaß der Teilbeschäftigung.
Das Monatsentgelt der in § 151n genannten pädagogischen Fachkräfte richtet sich nach § 151 in Verbindung mit § 151c Abs. 1.
(1) Die Bestimmungen dieses Hauptstücks gelten für Bedienstete von Gemeindeverbänden mit Ausnahme jener Gemeindeverbände, die zur gemeinsamen Anstellung von Gemeindebediensteten, zur Besorgung der dienstrechtlichen Maßnahmen hinsichtlich der zu einem Gemeindeverband im Dienstverhältnis stehenden Gemeindebediensteten sowie zur Bereitstellung der erforderlichen Sachmittel nach § 33 des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 oder nach dem Gemeindeverbandsgesetz gebildet wurden bzw. werden.
(2) Auf die in den Anwendungsbereich dieses Hauptstücks fallenden Bediensteten sind die Hauptstücke I. bis V., IX. und X. anzuwenden, soweit das VIII. Hauptstück nicht anderes bestimmt.
(3) Die §§ 15 und 16 sind auf die in Abs. 2 genannten Bediensteten nicht anzuwenden.
(4) Die Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Leiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern beziehen, gelten auch für leitende Bedienstete (zB Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter) der unter dieses Hauptstück fallenden Gemeindeverbände.
(1) Stellenausschreibungen gemäß § 6 Abs. 1 des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 gelten als Ausschreibungen gemäß § 18 Abs. 8 oder § 5 Abs. 1, wenn die Ausschreibung vor dem 1. Jänner 2015 im Landesamtsblatt für das Burgenland verlautbart und die ausgeschriebene Stelle nicht vor dem 1. Jänner 2015 besetzt wurde.
(2) Stellenausschreibungen gemäß § 18 Abs. 8 oder § 5 Abs. 1 können bereits vor dem 1. Jänner 2015 vorgenommen werden.
(1) Grundausbildungen, die vor dem Inkrafttreten der in § 15 Abs. 3 vorgesehenen Verordnung der Landesregierung erfolgreich abgeschlossen wurden, gelten als Grundausbildungen im Sinne dieser Verordnung.
(2) Vor dem Inkrafttreten der in § 15 Abs. 3 vorgesehenen Verordnung der Landesregierung erfolgreich abgelegte Teilprüfungen oder Prüfungsabschnitte sind auf die Grundausbildung anzurechnen. Die begonnene Grundausbildung ist nach den Bestimmungen der von der Landesregierung aufgrund des § 15 Abs. 3 zu erlassenden Verordnung abzuschließen. Erfolgte Anrechnungen behalten ihre Gültigkeit.
(3) Bis zum Inkrafttreten der in § 15 Abs. 3 vorgesehenen Verordnung der Landesregierung sind auf die Grundausbildung der Gemeindebediensteten die Grundausbildungsverordnungen für die Landesbediensteten, hinsichtlich der Gemeindebediensteten der Entlohnungsgruppe gv2 zusätzlich auch der 3. Abschnitt des I. Teils des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, mit der Maßgabe weiterhin sinngemäß anzuwenden, dass die Besonderheiten des Gemeindedienstes, insbesondere bei der Gestaltung der Ausbildungs- und Prüfungsinhalte, der Ausbildungslehrgänge und des Prüfungsverfahrens, zu berücksichtigen sind.
(1) Für Gemeindebedienstete, deren Dienstverhältnis zur Gemeinde vor dem 1. Jänner 2011 begründet wurde, gilt anstelle des § 71 Abs. 8 folgender Abs. 2.
(2) Weiblichen Gemeindebediensteten gebühren für die Zeit, während der sie nach § 4 Abs. 1 bis 3 und § 7 Abs. 1 Bgld. MVKG oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Regelungen nicht beschäftigt werden dürfen, keine Bezüge, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe der vollen Bezüge erreichen; ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf die vollen Bezüge. Die Zeit, für die nach den angeführten Bestimmungen ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinne des § 71 Abs. 1.
In Gemeindeverbänden nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1971 tritt an die Stelle der Verbandsobfrau oder des Verbandsobmannes die Obfrau oder der Obmann des Gemeindeverbandsausschusses und an die Stelle der Verbandsversammlung der Gemeindeverbandsausschuss (§ 135 Abs. 1).
(1) Alle Gemeindebediensteten, die sich am 31. Oktober 2015 in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde befinden, werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen alleine auf Grundlage ihrer bisherigen Monatsentgelte in das durch dieses Gesetz neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet. Die Gemeindebediensteten werden zunächst aufgrund ihres bisherigen Monatsentgelts in eine Entlohnungsstufe des neuen Besoldungssystems eingereiht, in welcher das bisherige Monatsentgelt gewahrt wird. Nach spätestens vier Jahren bzw. bei bestimmten Entlohnungsgruppen zwei Jahren rücken sie in die nächsthöhere Entlohnungsstufe des neuen Besoldungssystems vor (Überleitungsstufe), in der zur Wahrung ihrer bisherigen Erwerbsaussichten der Zeitpunkt der nächsten Vorrückung einmalig vorgezogen wird. Ab dieser einmalig vorgezogenen Vorrückung befinden sich die übergeleiteten Gemeindebediensteten in der Zielstufe des neuen Besoldungssystems, ab der sie regulär vorrücken. Ausgehend von der Zielstufe rücken die übergeleiteten Gemeindebediensteten ebenso wie alle neu eintretenden Gemeindebediensteten ausschließlich aufgrund ihrer wachsenden Erfahrung in höhere Entlohnungsstufen vor.
(2) Soweit in den §§ 157a bis 157c auf das Monatsentgelt Bezug genommen wird, ist darunter das Monatsentgelt gemäß § 55 Abs. 1 ohne allfällige Zulagen zu verstehen.
(2a) Als Überleitungsbetrag wird der Entgeltansatz für jene Entlohnungsstufe herangezogen, die für die ausbezahlten Bezüge für den Überleitungsmonat tatsächlich maßgebend war (Einstufung laut Bezugszettel). Eine Beurteilung der Gebührlichkeit der Bezüge hat dabei sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu unterbleiben. Eine nachträgliche Berichtigung der ausbezahlten Bezüge ist nur insoweit bei der Bemessung des Überleitungsbetrags zu berücksichtigen, als
1. | dadurch Fehler tatsächlicher Natur berichtigt werden, welche bei der Eingabe in ein automatisches Datenverarbeitungssystem unterlaufen sind, und | |||||||||
2. | die fehlerhafte Eingabe offenkundig von der beabsichtigten Eingabe abweicht, wie sie durch im Zeitpunkt der Eingabe bereits bestehende Urkunden belegt ist. |
(2b) Wenn die tatsächliche Einstufung laut Bezugszettel betragsmäßig geringer ist als die gesetzlich geschützte Einstufung, so wird, wenn nicht wegen Vorliegens einer bloß vorläufigen Einstufung nach § 157b Abs. 3 vorzugehen ist, auf Antrag der Gemeindebediensteten die gesetzlich geschützte Einstufung für die Bemessung des Überleitungsbetrags herangezogen. Die gesetzlich geschützte Einstufung ist jene Entlohnungsstufe, die sich nach Maßgabe des Stichtags ergibt. Der Stichtag ist jener Tag, der sich bei Voranstellung folgender Zeiten vor den ersten Tag des Überleitungsmonats ergibt.
Voranzustellen sind: | ||||||||||
1. | die bis zum Zeitpunkt des Beginns des Überleitungsmonats als Vordienstzeiten rechtskräftig angerechneten Zeiten, soweit sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden und soweit sie für die Vorrückung wirksam geworden sind, sowie | |||||||||
2. | die seit dem Tag der Anstellung zurückgelegten Zeiten, soweit sie für die Vorrückung wirksam geworden sind. | |||||||||
Die Voranstellung weiterer Zeiten ist ausgeschlossen. Für jeweils zwei seit dem Stichtag vergangene Jahre gilt die jeweils nächsthöhere Entlohnungsstufe als gesetzlich geschützte Einstufung. Eine Entlohnungsstufe gilt mit dem auf die Vollendung des zweijährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli als erreicht, sofern nicht an diesem Tag die Vorrückung aufgeschoben oder gehemmt war. Die zweijährige Frist gilt auch dann als am jeweiligen 1. Jänner beziehungsweise 1. Juli vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des jeweils folgenden 31. März beziehungsweise 30. September endet. |
(2c) Mit Abs. 2a und 2b werden die Art. 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. Nr. L 303 vom 02.12.2000 S. 16, für den Bereich des Dienstrechts der Gemeindebediensteten so durch Bestimmungen im österreichischen Recht umgesetzt, wie sie durch den Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. Juni 2014, C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, ausgelegt wurden. Demzufolge werden die Modalitäten der Überleitung von Gemeindebediensteten, die vor dem Inkrafttreten der Besoldungsreform 2015 in das neue Besoldungssystem festgelegt und vorgesehen, dass zum einen die Entlohnungsstufe, der sie nunmehr zugeordnet werden, allein auf der Grundlage des unter dem alten Besoldungssystem erworbenen Monatsentgelts ermittelt wird, obgleich dieses alte System auf einer Diskriminierung wegen des Alters der Gemeindebediensteten beruhte, und dass sich zum anderen die weitere Vorrückung in eine höhere Entlohnungsstufe nunmehr allein nach der seit dem Inkrafttreten der Besoldungsreform 2015 erworbenen Berufserfahrung bemisst.
(3) Die Überleitung der Gemeindebediensteten in das neue Besoldungssystem erfolgt durch eine pauschale Festsetzung ihres Besoldungsdienstalters. Für die pauschale Festsetzung ist der Überleitungsbetrag maßgeblich. Der Überleitungsbetrag ist das volle Monatsentgelt, welches bei der Bemessung des Monatsentgelts (§ 55 Abs. 2) der Gemeindebediensteten für den Oktober 2015 (Überleitungsmonat) zugrunde gelegt wurde. Haben die Gemeindebediensteten für den Oktober 2015 kein Monatsentgelt erhalten oder wurden sie während des Monats in eine andere Entlohnungsgruppe überstellt, ist als Überleitungsmonat jener vor Oktober 2015 gelegene Monat heranzuziehen, in welchem die Gemeindebediensteten zuletzt ein Monatsentgelt einer einzigen Entlohnungsgruppe erhalten haben. Der Überleitungsbetrag erhöht sich dabei entsprechend dem Ausmaß der erfolgten Anpassungen der für die Gemeindebediensteten maßgebenden Entgeltansätze durch Gesetz oder Verordnung zwischen dem Überleitungsmonat und Oktober 2015.
(4) Das Besoldungsdienstalter der übergeleiteten Gemeindebediensteten wird mit jenem Zeitraum festgesetzt, der für die Vorrückung von der ersten Entlohnungsstufe (Beginn des 1. Tags) in jene Entlohnungsstufe derselben Entlohnungsgruppe erforderlich ist, für die in der am 1. November 2015 geltenden Fassung das betraglich zum Überleitungsbetrag nächstniedrigere Monatsentgelt angeführt ist. Gleicht der Überleitungsbetrag dem niedrigsten für eine Entlohnungsstufe in derselben Entlohnungsgruppe angeführten Betrag, so ist diese Entlohnungsstufe maßgeblich.
(5) Das nach Abs. 3 festgesetzte Besoldungsdienstalter wird um den Zeitraum verlängert, der zwischen dem Zeitpunkt der letzten Vorrückung und dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangen ist, sofern er für die Vorrückung wirksam ist.
(6) Das nach den Abs. 4 und 5 festgesetzte Besoldungsdienstalter gilt als das Besoldungsdienstalter der Gemeindebediensteten zum Zeitpunkt des Ablaufs des Überleitungsmonats. Die sich aus diesem Besoldungsdienstalter ergebende besoldungsrechtliche Stellung ist der Bemessung des Monatsentgelts ab 1. November 2015 zugrunde zu legen, wobei ein allfälliger Vorbildungsausgleich als bereits in Abzug gebracht gilt. Sonstige besoldungsrechtliche Maßnahmen, die mit Beginn des Monats wirksam werden, bleiben davon unberührt. Wenn als Überleitungsmonat ein vor dem Oktober 2015 liegender Monat herangezogen wurde, sind die Zeiten vom Ablauf des Überleitungsmonats bis zum Ablauf des Oktober 2015 nach Maßgabe des § 9 für das Anwachsen des Besoldungsdienstalters zu berücksichtigen. Wenn das neue Monatsentgelt der Gemeindebediensteten geringer ist als der Überleitungsbetrag, erhalten sie bis zur Vorrückung in eine den Überleitungsbetrag übersteigende Entlohnungsstufe eine Wahrungszulage im Ausmaß des Differenzbetrags als Ergänzungszulage nach § 55 Abs. 2. In der Ausbildungsphase (§ 60 Abs. 1) sind für die Ermittlung der Wahrungszulage das neue Monatsentgelt und der Überleitungsbetrag um jeweils 5% zu kürzen.
(6a) Das nach den Abs. 4 bis 6 festgesetzte Besoldungsdienstalter ist auch der Bemessung der Bezüge für Zeiten vor dem 1. November 2015 zugrunde zu legen. Eine Neubemessung der gebührenden Bezüge und Nebengebühren durch die Gemeinde hat gemäß Abs. 6 für Zeiten vor dem 1. November 2015 ausschließlich auf Antrag der Gemeindebediensteten zu erfolgen. Alle vor dem Inkrafttreten der Besoldungsreform 2015 (1. November 2015) geltenden Bestimmungen über die Beträge für Bezüge und Vergütungen und die weiteren besoldungsrechtlichen Bestimmungen sind dabei in der jeweils geltenden Fassung unverändert anzuwenden, soweit ihre Anwendung nicht durch das Gesetz LGBl. Nr. 48/2015 ausgeschlossen wurde. § 66 ist daher ausschließlich in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 48/2015 anzuwenden, für die Einstufung und Vorrückung ist somit auch für Zeiten vor dem 1. November 2015 ausschließlich das nach den Abs. 4 bis 6 festgesetzte Besoldungsdienstalter maßgebend.
(6b) Bei der Neubemessung von Bezügen und Nebengebühren für Zeiten vor dem 1. November 2015 ist das nach den Abs. 4 bis 6 festgesetzte Besoldungsdienstalter jeweils entsprechend um die Dauer der vor dem 1. November 2015 liegenden für die Vorrückung wirksam gewordenen Zeiten zu vermindern. Zusätzlich ist zur Wahrung der bereits empfangenen Bezüge und Nebengebühren von einem nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verbesserten Besoldungsdienstalter auszugehen:
1. | um vier Jahre verbessert in den Entlohnungsgruppen gv1 bis gv5 und gh1 bis gh5, | |||||||||
2. | um zwei Jahre verbessert in den Entlohnungsgruppen l2b1 und l3. | |||||||||
Diese Verbesserung des Besoldungsdienstalters ist ausschließlich für die besoldungsrechtliche Stellung vor dem 1. November 2015 maßgebend und hat keine Auswirkungen auf die bereits erfolgte Überleitung und die ab dem 1. November 2015 gebührenden Bezüge. | ||||||||||
(7) | Zur Wahrung der Erwerbsaussichten der übergeleiteten Gemeindebediensteten erhöht sich ihr Besoldungsdienstalter mit der Vorrückung in die nächste Entlohnungsstufe (Überleitungsstufe) | |||||||||
1. | in der Entlohnungsgruppe gv1 um ein Jahr und sechs Monate, | |||||||||
2. | in der Entlohnungsgruppe gv2 um zwei Jahre und sechs Monate, | |||||||||
3. | in den Entlohnungsgruppen gv3 bis gv5 und gh1 bis gh5 um drei Jahre, | |||||||||
4. | in der Entlohnungsgruppe l2b1 um sechs Monate und | |||||||||
5. | in der Entlohnungsgruppe l3 um ein Jahr. |
(8) Zur Wahrung der erwarteten nächsten Vorrückung gebührt den Gemeindebediensteten ab der Vorrückung in die Überleitungsstufe eine Wahrungszulage als Ergänzungszulage nach § 55 Abs. 2 im Ausmaß von monatlich
1. | in der Entlohnungsgruppe gv1 drei Fünftel, | |||||||||
2. | in der Entlohnungsgruppe gv2 fünf Drittel, | |||||||||
3. | in den Entlohnungsgruppen nach Abs. 7 Z 3 dem Dreifachen, | |||||||||
4. | in der Entlohnungsgruppe l2b1 einem Drittel sowie | |||||||||
5. | in der Entlohnungsgruppe l3 dem Einfachen | |||||||||
des Differenzbetrags vom Überleitungsbetrag auf das Monatsentgelt der Überleitungsstufe bis zur Vorrückung in die Zielstufe. In der Ausbildungsphase (§ 60 Abs. 1) sind für die Ermittlung der Wahrungszulage der Überleitungsbetrag und das Monatsentgelt der Überleitungsstufe um jeweils 5% zu kürzen. |
(1) Für die Überleitung der Gemeindebediensteten ist ihre Entlohnungsgruppe im Überleitungsmonat maßgeblich. Es werden die Gemeindebediensteten (§ 1 Abs. 1 und 2) der Entlohnungsschemata I, II und IL übergeleitet. Ist der Überleitungsbetrag jedoch geringer als der für die erste Entlohnungsstufe der Entlohnungsgruppe der jeweiligen Gemeindebediensteten angeführte Betrag, so werden sie nicht nach § 157a in das neue Besoldungssystem übergeleitet, sondern ihr Besoldungsdienstalter wird nach § 67 wie bei erstmaliger Begründung eines Gemeindedienstverhältnisses bemessen. Die sich aus dem so bemessenen Besoldungsdienstalter ergebende besoldungsrechtliche Stellung wird nur für die Bemessung jener Bezüge wirksam, die ab dem 1. November 2015 gebühren.
(2) Für die besoldungsrechtliche Stellung jener Gemeindebeamtinnen, Gemeindebeamten und Gemeindevertragsbediensteten, die später nach dem GemBÜG 2014 in eine neue Entlohnungsgruppe (§§ 57, 58) übergeleitet wurden, ist ab dem Tag der Wirksamkeit dieser Überleitung jenes Besoldungsdienstalter maßgeblich, das sich nach § 157a ergeben hätte, wenn die Überleitung in die neuere Entlohnungsgruppe bereits mit Beginn des Überleitungsmonats bewirkt worden wäre. Die Zeiten vom Ablauf des Überleitungsmonats bis zum Wirksamwerden der Überleitung in die neuere Entlohnungsgruppe sind nach Maßgabe des § 67 für das Anwachsen des Besoldungsdienstalters zu berücksichtigen.
(3) Bei Gemeindebediensteten, für die bis zum Ablauf des 31. Oktober 2015
1. | der Vorrückungsstichtag nicht festgesetzt wurde oder | |||||||||
2. | wegen noch erforderlicher wesentlicher Ermittlungen bloß eine vorläufige Einstufung erfolgt ist, | |||||||||
unterbleibt eine pauschale Überleitung nach § 157a. Ihr Besoldungsdienstalter zum Beginn des Dienstverhältnisses wird mit der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten nach den Bestimmungen des § 67 wie bei erstmaliger Begründung eines Gemeindedienstverhältnisses festgesetzt. Die seit Beginn des Dienstverhältnisses vergangenen für die Vorrückung wirksamen Zeiten sind nach § 109 für das Anwachsen des Besoldungsdienstalters zu berücksichtigen. Sofern für das Monatsentgelt dieser Gemeindebediensteten im Überleitungsmonat der Vorrückungsstichtag maßgeblich war, sind ihre oder seine Bezüge abweichend von § 162 Abs. 7 bereits ab dem Tag des Beginns des Dienstverhältnisses nach den am 1. November 2015 geltenden Bestimmungen zu bemessen. Für vor dem November 2015 gebührende Monatsentgelte sind dabei die Beträge entsprechend den bis dahin erfolgten Entgeltanpassungen zu vermindern. Sich allenfalls ergebende Übergenüsse beim Monatsentgelt sind nicht zurückzufordern. |
(4) Bei Gemeindebediensteten, bei denen der Vorrückungsstichtag für das Monatsentgelt nicht maßgeblich war, ist, sofern nicht Abs. 3 anzuwenden ist, jener Monat als Überleitungsmonat heranzuziehen, in dem zuletzt ein Monatsentgelt einer Entlohnungsgruppe bezogen wurde, für welches der Vorrückungsstichtag der Gemeindebediensteten maßgeblich war. Das so ermittelte Besoldungsdienstalter wird unter Berücksichtigung der seit dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangenen für die Vorrückung wirksamen Zeiten einer späteren Einstufung zugrunde gelegt, sofern diese infolge einer Überstellung in eine andere Entlohnungsgruppe erforderlich wird. Haben die Gemeindebediensteten noch nie ein Monatsentgelt bezogen, für das ihr Vorrückungsstichtag maßgeblich war, unterbleibt eine pauschale Überleitung nach § 157a und ihr Besoldungsdienstalter zum Beginn des Dienstverhältnisses wird mit der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten nach den Bestimmungen des § 67 wie bei erstmaliger Begründung eines Gemeindedienstverhältnisses festgesetzt. Die seit Beginn des Dienstverhältnisses vergangenen für die Vorrückung wirksamen Zeiten sind nach § 109 für das Anwachsen des Besoldungsdienstalters zu berücksichtigen.
(5) Bei Gemeindebediensteten, die auf Grund eines Sondervertrags bzw. einer sondervertraglichen Vereinbarung gemäß § 14 in eine von §§ 57, 58 oder 144 erfasste Entlohnungsgruppe eingestuft sind, ist der Überleitungsbetrag das volle Monatsentgelt gemäß § 55 Abs. 1 ohne allfällige Zulagen, das der Bemessung ihres sondervertraglichen Monatsentgelts im Überleitungsmonat zugrunde gelegt wurde. Die sich daraus nach § 157a ergebende besoldungsrechtliche Stellung ist der Bemessung der sondervertraglichen Entlohnung ab 1. November 2015 zugrunde zu legen.
(6) War im Fall des Abs. 5 für das sondervertragliche Monatsentgelt ein von § 67 in der bis zum 31. Oktober 2015 geltenden Fassung abweichend festgesetzter Vorrückungsstichtag oder eine abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen vorgenommene besoldungsrechtliche Einstufung maßgebend und war vor Beginn der Wirksamkeit des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung noch kein Vorrückungsstichtag nach § 67 in der bis zum 31. Oktober 2015 geltenden Fassung festgesetzt und für die Entlohnung maßgebend, wird im Falle des Endens des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung und Verbleiben im Dienststand das Besoldungsdienstalter nach den Bestimmungen des § 67 wie bei erstmaliger Begründung eines Dienstverhältnisses festgesetzt.
(7) War im Fall des Abs. 5 für das sondervertragliche Monatsentgelt ein von § 67 in der bis zum 31. Oktober 2015 geltenden Fassung abweichend festgesetzter Vorrückungsstichtag oder eine abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen vorgenommene besoldungsrechtliche Einstufung maßgebend und bestand vor Beginn der Wirksamkeit des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung eine Einstufung in eine Entlohnungsgruppe, für die ein gemäß § 67 in der bis zum 31. Oktober 2015 geltenden Fassung festgesetzter Vorrückungsstichtag maßgeblich war, ist für die Ermittlung des für die Einstufung nach Enden des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung maßgeblichen Besoldungsdienstalters jener Monat als Überleitungsmonat heranzuziehen, in dem zuletzt vor Wirksamwerden des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung ein Monatsentgelt bezogen wurde, für das der Vorrückungsstichtag gemäß § 67 in der bis zum 31. Oktober 2015 geltenden Fassung maßgebend war. Beim so ermittelten Besoldungsdienstalter sind die seit dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangenen für die Vorrückung wirksamen Zeiten zu berücksichtigen.
(8) Bei Gemeindebediensteten, die sich im Überleitungsmonat in der Ausbildungsphase befinden, ist bei der Ermittlung des Überleitungsbetrags die in § 60 Abs. 1 vorgesehene Entgeltkürzung nicht zu berücksichtigen.
(9) Werden die Gemeindebediensteten vor der Vorrückung in die Zielstufe in eine andere Entlohnungsgruppe überstellt, ist ihre Wahrungszulage ab dem Tag der Wirksamkeit der Überstellung so zu bemessen, als wäre die Überstellung bereits zum ersten Tag des Überleitungsmonats wirksam geworden.
(1) Wenn eine Bestimmung in einem Landesgesetz, in einer Verordnung, einem Erlass, einem Bescheid oder einem Vertrag der Gemeinde in einer vor 1. November 2015 bestehenden Fassung für die Bemessung eines Betrags auf das Monatsentgelt einer bestimmten Entlohnungsstufe einer nach § 157a Abs. 1 überzuleitenden Entlohnungsgruppe verweist, tritt an die Stelle des Verweises auf das Monatsentgelt dieser Entlohnungsstufe mit 1. November 2015 unmittelbar der für dieses Monatsentgelt angeführte Betrag in der am 31. Oktober 2015 geltenden (alten) Fassung. Dieser Betrag ändert sich im selben Ausmaß wie jene Entlohnungsstufe derselben Entlohnungsgruppe, für die in der am 1. November 2015 geltenden (neuen) Fassung der nächstniedrigere Betrag angeführt ist, in Ermangelung einer solchen jedoch im selben Ausmaß wie die betraglich niedrigste Entlohnungsstufe derselben Entlohnungsgruppe.
(2) Wenn eine Bestimmung in einem Landesgesetz, in einer Verordnung, einem Erlass, einem Bescheid oder einem Vertrag der Gemeinde in einer vor dem 1. November 2015 bestehenden Fassung auf eine bestimmte Entlohnungsstufe einer nach § 157a Abs. 1 überzuleitenden Entlohnungsgruppe verweist, ohne die Bemessung eines Betrags vom Monatsentgelt dieser Entlohnungsstufe abhängig zu machen, tritt an die Stelle des Verweises auf diese Entlohnungsstufe (alte Fassung) ein Verweis auf jene Entlohnungsstufe derselben Entlohnungsgruppe, für die in der am 1. November 2015 geltenden Fassung der nächstniedrigere Betrag angeführt ist (neue Fassung). Sofern die Bestimmung auf das Erreichen der Entlohnungsstufe alter Fassung abstellt, gilt dieses Erfordernis ab 1. November 2015 erst ab einer Verweildauer
1. | von mehr als einem Jahr und sechs Monaten bei der Entlohnungsgruppe gv1, | |||||||||
2. | von mehr als zwei Jahren und sechs Monaten bei der Entlohnungsgruppe gv2, | |||||||||
3. | von mehr als drei Jahren bei den Entlohnungsgruppen gv3 bis gv5 und gh1 bis gh5, | |||||||||
4. | von mehr als sechs Monaten bei der Entlohnungsgruppe l2b1, | |||||||||
5. | von mehr als einem Jahr bei der Entlohnungsgruppe l3 | |||||||||
in der Entlohnungsstufe neuer Fassung als erfüllt. Für die übergeleiteten Gemeindebediensteten entfällt dieses zusätzliche Erfordernis der Verweildauer nach den Z 1 bis 3 bis zur Verbesserung ihres Besoldungsdienstalters nach § 157a Abs. 5 oder 7. Wenn eine Bestimmung nicht bloß auf das Erreichen einer Gehaltsstufe alter Fassung abstellt, sondern zusätzlich auf das Erreichen einer bestimmten Verweildauer in dieser Entlohnungsstufe, so bleibt dieses zusätzliche Erfordernis unberührt bzw. erhöht es sich in den Fällen der Z 1 bis 3 im entsprechenden Ausmaß. |
(3) Die für die Gemeindebediensteten festgesetzte Dauer der Ausbildungsphase bleibt von der Überleitung unberührt.
(4) Insoweit in einem Landesgesetz, einer Verordnung, einem Erlass, einem Bescheid oder einem Vertrag der Gemeinde in einer vor 1. November 2015 bestehenden Fassung die Bemessung eines Betrags nach Maßgabe des Gehalts, allenfalls einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamtin oder des Beamten der Allgemeinen Verwaltung erfolgt, tritt an die Stelle dieser Maßgabe ab 1. November 2015 der Referenzbetrag gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001.
Auf die am 31. Oktober 2015 in einem Dienstverhältnis der Gemeinde stehenden Gemeindebediensteten sind die Bestimmungen über die Jubiläumszuwendung (§ 89) mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erfordernisses der Vollendung eines Besoldungsdienstalters von 25 bzw. 40 oder 35 Jahren das Erfordernis des Erreichens jenes Tages tritt, der 25 bzw. 40 oder 35 Jahre nach dem bereits von der Gemeinde ermittelten Stichtag liegt. Die Bestimmungen über die Hemmung der Vorrückung (§ 109) sind auf die vor Erreichen des Dienstjubiläums liegenden Zeiten sinngemäß anzuwenden.
Auf die am 31. Oktober 2015 in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde stehenden Gemeindebediensteten sind die Bestimmungen über das Ausmaß des Erholungsurlaubs (§ 92) mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erfordernisses eines Besoldungsdienstalters von 25 Jahren das Erfordernis des Erreichens jenes Tages tritt, der 28 Jahre, in den Fällen des § 155 Abs. 11 in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 48/2015 geltenden Fassung 25 Jahre, nach dem bereits von der Gemeinde ermittelten Stichtag liegt.
(1) Pädagogische Fachkräfte (VIIa. Hauptstück), die vor dem 1. November 2008 in einem Dienstverhältnis zu einem öffentlichen oder privaten Rechtsträger in einer Verwendung als pädagogische Fachkraft gestanden sind, gebührt - abweichend von §§ 151h und 149 Abs. 1 Z 1 - ein Urlaubsausmaß von 41 Arbeitstagen.
(2) Auf pädagogische Fachkräfte (VIIa. Hauptstück), die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 48/2015 dem Entlohnungsschema IIL angehören, sind anstelle des § 151c der § 90c Abs. 3 und die §§ 90h bis 90o, 90s und 91a VBG sinngemäß anzuwenden.
(3) § 143 Abs. 4 und § 144a Abs. 3, jeweils in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 48/2015, sind auf Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen (VII. Hauptstück), deren Dienstverhältnis zur Gemeinde bereits vor dem 1. Jänner 2016 begonnen hat, nicht anzuwenden.
(4) Auf pädagogische Fachkräfte ist das VIIa. Hauptstück mit jenen Abweichungen anzuwenden, die für sie dienstvertraglich am 31. Dezember 2015 gegolten haben.
(1) Die als pädagogische Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen oder als Betreuungspersonen in der schulischen Tagesbetreuung verwendeten Bediensteten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2016 bereits im Dienst der Gemeinde stehen, können gegenüber dem Dienstgeber schriftlich erklären, dass für sie §§ 151n bis 151p statt der §§ 151l und 151m bzw. §§ 150d bis 151 statt §§ 150b und 150c anzuwenden sind. Eine solche schriftliche Erklärung ist unwirksam, wenn ihr die Gemeindebediensteten eine Bedingung beigefügt haben. Die Abgabe einer solchen Erklärung ist nur einmal zulässig.
(2) Die Erklärung kann bis spätestens 28. Februar 2017 abgegeben werden; sie kann nicht widerrufen werden. Die Erklärung wird mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam, sofern in der Erklärung nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird, der nur der erste Tag eines Kalendermonats sein darf und nach dem 31. August 2016 sowie vor dem 2. März 2017 liegen muss. Wird die Erklärung im September 2016 abgegeben, kann in der Erklärung auch der 1. September 2016 als Wirksamkeitstermin bestimmt werden.
(3) Der Dienstgeber hat den optierenden Gemeindebediensteten die neue besoldungsrechtliche Stellung schriftlich mitzuteilen. Dieses Schreiben gilt als Änderung des Dienstvertrags.
(4) Im Fall einer Option richtet sich die Einstufung und die nächste Vorrückung der Gemeindebediensteten nach ihrem Besoldungsdienstalter. Die §§ 157a und 157b sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. | mit der Vorrückung in die Überleitungsstufe sich das Besoldungsdienstalter in der Entlohnungsgruppe gb1 um sechs Monate und in der Entlohnungsgruppe gb2 um ein Jahr erhöht und | |||||||||
2. | ab dem Wirksamwerden der Optionserklärung in den Entlohnungsgruppen gb1 und gb2 keine Wahrungszulagen gebühren. |
(5) Abweichend von § 157f Abs. 3 ist § 144a Abs. 3 auf alle Betreuungspersonen anzuwenden, die eine Erklärung nach Abs. 1 abgegeben haben.
(6) Mit Wirksamkeit der Optionserklärung findet § 4 GemBÜG 2014 auf pädagogische Fachkräfte und Betreuungspersonen Anwendung.
Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach § 157a Abs. 6 oder 8 erhöhen sich bei übergeleiteten Gemeindebediensteten mit 1. Jänner 2021 um 1,45% und werden sodann kaufmännisch auf ganze Cent gerundet. Die bereits erfolgte Überleitung bleibt davon unberührt.
Auf Dienstverhältnisse, die vor dem 1. Jänner 2017 begründet worden sind, ist § 5 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwenden.
Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach § 157a Abs. 6 oder 8 erhöhen sich bei übergeleiteten Gemeindebediensteten mit 1. Jänner 2022 um 2,85% und danach um 6,40 Euro und werden sodann kaufmännisch auf ganze Cent gerundet. Die bereits erfolgte Überleitung bleibt davon unberührt.
(1) Auf pädagogische Fachkräfte und Betreuungspersonen, die nach dem 31. Mai 2016 aus dem Dienstverhältnis zu einer burgenländischen Gemeinde ausgeschieden und nach dem 31. August 2016, jedoch vor dem Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2017 in ein Dienstverhältnis zu einer anderen burgenländischen Gemeinde aufgenommen worden sind, sind weiterhin die §§ 151n bis 151p bzw. die §§ 150d bis 151 anzuwenden.
(2) Die in Abs. 1 angeführten pädagogischen Fachkräfte und Betreuungspersonen können gegenüber dem Dienstgeber schriftlich erklären, dass auf sie die §§ 151l und 151m statt der §§ 151n bis 151p bzw. die §§ 150b und 150c statt der §§ 150d bis 151 anzuwenden sind.
(3) Auf die Erklärung ist § 157g Abs. 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Erklärung bis spätestens 30. September 2017 abgegeben werden kann und mit Beginn des neuen Dienstverhältnisses wirksam wird.
Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach § 157a Abs. 6 oder 8 erhöhen sich bei übergeleiteten Gemeindebediensteten mit 1. Jänner 2018 um 2,33% und werden sodann kaufmännisch auf ganze Cent gerundet. Die bereits erfolgte Überleitung bleibt davon unberührt.
Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach § 157a Abs. 6 oder 8 erhöhen sich bei übergeleiteten Gemeindebediensteten mit 1. Jänner 2019 um 2,33% und danach um einen Fixbetrag in der Höhe von 19,50 Euro und werden sodann kaufmännisch auf ganze Cent gerundet. Die bereits erfolgte Überleitung bleibt davon unberührt.
(1) Der Fortlauf von laufenden gesetzlichen Verjährungs- und Verfallfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, der am 16. März 2020 läuft oder nach diesem Tag zu laufen beginnt, wird bis 30. April 2020 gehemmt.
(2) Abweichend von § 98 tritt der Verfall von Erholungsurlaub, dessen Verbrauch aus den Gründen des § 95 bis 31. Dezember 2020 zulässig war, und der aus dienstlichen Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation nicht verbraucht werden konnte, erst mit 31. Dezember 2021 ein.
(1) Gemeindebedienstete, mit Ausnahme der in § 1 Abs. 2 angeführten Personen, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung gemäß § 133a Abs. 3 in einem ungekündigten privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde, einem Gemeindeverband, einer Verwaltungsgemeinschaft oder einer Stadt mit eigenem Statut stehen und
1. | auf die das Bgld. Gemeindebedienstetengesetz 2014 oder | |||||||||
2. | der II. Teil des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 oder | |||||||||
3. | § 39 des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, | |||||||||
anzuwenden ist, sowie Betreuungspersonen und pädagogische Fachkräfte, die in den Anwendungsbereich des § 133a Abs. 4 fallen, können, sobald der Dienstgeber einen Beschluss gemäß § 133a Abs. 3 gefasst hat, gegenüber diesem schriftlich erklären, dass auf ihr Dienstverhältnis das IVa. Hauptstück des Bgld. Gemeindebedienstetengesetzes 2014 Anwendung finden soll. |
(2) Die Erklärung kann bis sechs Monate ab Beschlussfassung gemäß § 133a Abs. 3 abgegeben werden; sie kann nicht widerrufen werden und ist nur einmal zulässig. Die Beifügung einer Bedingung führt zur Unwirksamkeit der Erklärung. Die Erklärung wird - je nach Entscheidung der Gemeindebediensteten - entweder mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten oder rückwirkend mit der Wirksamkeit des Beschlusses gemäß § 133a Abs. 3 wirksam.
(3) Mit der Wirksamkeit der Erklärung ist das IVa. Hauptstück anzuwenden. Die Ausübung des Optionsrechts bewirkt keine Beendigung des bisherigen und keine Begründung eines neuen Dienstverhältnisses, sondern lediglich eine inhaltliche Änderung des bestehenden Dienstverhältnisses. Den optierenden Gemeindebediensteten ist ein schriftlicher Nachtrag zum geltenden Dienstvertrag auszufolgen.
(4) Ergibt sich aufgrund der Bestimmungen des IVa. Hauptstückes eine Änderung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der optierenden Gemeindebediensteten, dann ist diese von Amts wegen durchzuführen.
(5) Im Fall einer Option richtet sich die Einstufung und die nächste Vorrückung nach dem Besoldungsdienstalter. Sofern die Überleitung aufgrund der Besoldungsreform 2015 noch nicht abgeschlossen ist, sind die §§ 157a, 157b und 157g Abs. 4 dieses Gesetzes sowie §§ 121a und 121b LVBG 2013 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. | sich das Besoldungsdienstalter mit der Vorrückung in die Überleitungsstufe bei Option aus der Entlohnungsgruppe | |||||||||
a) | a und gv1 um ein Jahr und sechs Monate, | |||||||||
b) | b, l2b1 und gb1 um sechs Monate, | |||||||||
c) | c, d, e, p1 bis p5, l3 und gb2 um ein Jahr, | |||||||||
d) | gv2 um zwei Jahre und sechs Monate sowie | |||||||||
e) | gv3 bis gv5, gh1 bis gh5 um drei Jahre | |||||||||
verbessert und | ||||||||||
2. | ab dem Wirksamwerden der Optionserklärung keine Wahrungszulagen gebühren. |
(6) Mit Wirksamkeit der Optionserklärung findet § 4 GemBÜG 2014 sinngemäß auf die Optanten Anwendung.
(7) Die Bestimmungen des IVa. Hauptstückes betreffend den Erholungsurlaub gelten ab dem der Wirksamkeit der Erklärung gemäß Abs. 2 folgenden 1. Jänner.
Soweit in Landesgesetzen auf Bestimmungen des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 Bezug genommen oder verwiesen oder dieses Gesetz für anwendbar erklärt wird, treten an die Stelle der oder zusätzlich zu den bezogenen oder verwiesenen Bestimmungen die Bestimmungen dieses Gesetzes.
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.