Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024
Die Betreuungspersonen sind nach Maßgabe der §§ 150b bis 151 in das Entlohnungsschema IL oder in das Entlohnungsschema gb einzureihen.
In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 142 Bgld. GemBG 2014
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 142 Bgld. GemBG 2014 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 142 Bgld. GemBG 2014