§ 48 Bgld. GemBG 2014 Meldepflichten

Bgld. GemBG 2014 - Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024

(1) Wird den Gemeindebediensteten in Ausübung ihres Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der sie angehören, so haben sie dies unverzüglich der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle zu melden. Es besteht jedoch keine Pflicht zur Meldung wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf; davon abweichend kann die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle aus Gründen, die in der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht, gelegen sind oder die in der amtlichen Tätigkeit selbst liegen, eine Meldepflicht verfügen.

(2) Ist eine Dienstverhinderung der Gemeindebediensteten ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, haben die Gemeindebediensteten dies unverzüglich ihrer Gemeinde zu melden. Auf Verlangen der Gemeinde haben sie sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekanntzugeben.

(3) Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, haben die Gemeindebediensteten der Gemeinde zu melden:

1.

Namensänderung,

2.

Standesveränderung,

3.

jede Veränderung ihrer Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en) und jede Veränderung ihres unbeschränkten Zugangs zum österreichischen Arbeitsmarkt,

4.

Änderung des Wohnsitzes,

5.

Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung, der Dienstkleidung, des Dienstabzeichens und sonstiger Sachbehelfe,

6.

Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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