(1) Die Bestimmungen dieses Hauptstücks gelten für die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Freistadt Eisenstadt oder zur Freistadt Rust stehenden Bediensteten, im Folgenden als „Gemeindebedienstete-Eisenstadt, Rust“ bezeichnet.
(2) Auf Gemeindebedienstete-Eisenstadt, Rust sind die Hauptstücke I. bis V., VII., IX. und X. anzuwenden, soweit das VI. Hauptstück nicht anderes bestimmt. Nicht anzuwenden sind jedoch jene Bestimmungen, die sich ausdrücklich auf Leiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern beziehen.
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