§ 115 Bgld. GemBG 2014 Bezüge während der Familienhospizfreistellung

Bgld. GemBG 2014 - Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Auf die Zeit der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 114 Abs. 1 Z 2 ist § 59 anzuwenden.

(2) Die Bezüge von Gemeindebediensteten, die gemäß § 114 Abs. 1 Z 3 gänzlich dienstfrei gestellt wurden, entfallen für die Dauer der Dienstfreistellung. Vom ersten Tag der Dienstfreistellung bis zum Tag des Wiederantritts des Dienstes ist für jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der Dienstbezüge im Sinne des § 105 Abs. 4 (einschließlich der Geldleistungen für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen) abzuziehen. Umfasst ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Dienstbezüge. Bereits ausbezahlte nicht gebührende Bezüge sind hereinzubringen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 115 Bgld. GemBG 2014


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 115 Bgld. GemBG 2014 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 115 Bgld. GemBG 2014


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 115 Bgld. GemBG 2014


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 115 Bgld. GemBG 2014 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. GemBG 2014 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 114 Bgld. GemBG 2014
§ 116 Bgld. GemBG 2014