(1) Auf die Zeit der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 114 Abs. 1 Z 2 ist § 59 anzuwenden.
(2) Die Bezüge von Gemeindebediensteten, die gemäß § 114 Abs. 1 Z 3 gänzlich dienstfrei gestellt wurden, entfallen für die Dauer der Dienstfreistellung. Vom ersten Tag der Dienstfreistellung bis zum Tag des Wiederantritts des Dienstes ist für jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der Dienstbezüge im Sinne des § 105 Abs. 4 (einschließlich der Geldleistungen für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen) abzuziehen. Umfasst ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Dienstbezüge. Bereits ausbezahlte nicht gebührende Bezüge sind hereinzubringen.
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