§ 136 Bgld. GemBG 2014 Dienstgeberwechsel

Bgld. GemBG 2014 - Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024

(1) (Verfassungsbestimmung) Im Falle der Vereinigung von Gemeinden (§ 8 Bgld. GemO 2003) gehen die Rechte und Pflichten dieser Gemeinden als Dienstgeber auf die neue Gemeinde über. Im Übrigen werden die Dienstverhältnisse der Bediensteten der vereinigten Gemeinden durch die Vereinigung nicht berührt.

(2) (Verfassungsbestimmung) Im Falle der Trennung einer Gemeinde (§ 9 Bgld. GemO 2003) oder Aufteilung einer Gemeinde (§ 10 Abs. 2 Bgld. GemO 2003) ist in der die Trennung verfügenden Verordnung oder in dem die Trennung oder die Aufteilung verfügenden Gesetz zu bestimmen, auf welche der Trenngemeinden bzw. der die aufgeteilte Gemeinde übernehmenden Gemeinden die Rechte und Pflichten der Stammgemeinde bzw. der aufgeteilten Gemeinde als Dienstgeber der bei ihr beschäftigten Gemeindebediensteten übergehen. Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 136 Bgld. GemBG 2014


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 136 Bgld. GemBG 2014 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 136 Bgld. GemBG 2014


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 136 Bgld. GemBG 2014


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 136 Bgld. GemBG 2014 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 135 Bgld. GemBG 2014
§ 137 Bgld. GemBG 2014