§ 122 Bgld. GemBG 2014 Pensionskassenvorsorge

Bgld. GemBG 2014 - Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024

(1) Die Gemeinde kann jenen Gemeindebediensteten eine Pensionskassenzusage im Sinne des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes - BPG erteilen, die im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung das 58. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Zu diesem Zweck kann die Gemeinde mit den zuständigen Organen der Personalvertretung - wenn aber eine Personalvertretung nicht eingerichtet ist, direkt mit den Gemeindebediensteten - eine Vereinbarung im Sinne des § 3 Abs. 2 BPG abschließen.

(2) Vereinbarungen gemäß Abs. 1 haben insbesondere Regelungen über das Beitrags- und Leistungsrecht sowie über den Wirksamkeitsbeginn der Einbeziehung der Gemeindebediensteten in die Pensionskassenvorsorge zu enthalten.

(3) Auf die Pensionskassenvorsorge der in Abs. 1 genannten Gemeindebediensteten sind - soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist - die Bestimmungen des BPG anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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