(1) Versehen Gemeindebedienstete Schicht- oder Wechseldienst oder einen unregelmäßigen Dienst, so kann der Dienstgeber, wenn dies im Interesse des Dienstes geboten erscheint und den Interessen der Gemeindebediensteten nicht zuwiderläuft, das in den §§ 92 und 93 ausgedrückte Urlaubsausmaß in Stunden ausdrücken.
(2) Die Stundenzahl nach Abs. 1
1. | erhöht sich entsprechend, wenn die Gemeindebediensteten einem verlängerten Dienstplan im Sinne des § 33 Abs. 7 unterliegen, | |||||||||
2. | vermindert sich entsprechend, wenn die Gemeindebediensteten nicht vollbeschäftigt sind. | |||||||||
Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne der Z 1 und 2 ist das gemäß Abs. 1 in Stunden ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt. |
(3) Den Gemeindebediensteten, deren Urlaubsausmaß in Stunden ausgedrückt ist, sind für die Zeit ihres Erholungsurlaubs so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als sie in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätten.
(4) Ergeben sich bei der Umrechnung des Urlaubsausmaßes Bruchteile von Stunden, so sind diese auf ganze Stunden aufzurunden.
(5) Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Umrechnung des Erholungsurlaubs gemäß Abs. 1 ist ein noch ausstehender Urlaubsrest von Stunden auf Arbeitstage umzurechnen. Ergeben sich bei dieser Umrechnung Bruchteile eines Arbeitstags, so ist dieser Teil des Erholungsurlaubs weiterhin nach Stunden zu verbrauchen.
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