§ 154 Bgld. GemBG 2014 Dienstliche Ausbildung

Bgld. GemBG 2014 - Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Grundausbildungen, die vor dem Inkrafttreten der in § 15 Abs. 3 vorgesehenen Verordnung der Landesregierung erfolgreich abgeschlossen wurden, gelten als Grundausbildungen im Sinne dieser Verordnung.

(2) Vor dem Inkrafttreten der in § 15 Abs. 3 vorgesehenen Verordnung der Landesregierung erfolgreich abgelegte Teilprüfungen oder Prüfungsabschnitte sind auf die Grundausbildung anzurechnen. Die begonnene Grundausbildung ist nach den Bestimmungen der von der Landesregierung aufgrund des § 15 Abs. 3 zu erlassenden Verordnung abzuschließen. Erfolgte Anrechnungen behalten ihre Gültigkeit.

(3) Bis zum Inkrafttreten der in § 15 Abs. 3 vorgesehenen Verordnung der Landesregierung sind auf die Grundausbildung der Gemeindebediensteten die Grundausbildungsverordnungen für die Landesbediensteten, hinsichtlich der Gemeindebediensteten der Entlohnungsgruppe gv2 zusätzlich auch der 3. Abschnitt des I. Teils des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, mit der Maßgabe weiterhin sinngemäß anzuwenden, dass die Besonderheiten des Gemeindedienstes, insbesondere bei der Gestaltung der Ausbildungs- und Prüfungsinhalte, der Ausbildungslehrgänge und des Prüfungsverfahrens, zu berücksichtigen sind.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 154 Bgld. GemBG 2014


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 154 Bgld. GemBG 2014 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 154 Bgld. GemBG 2014


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 154 Bgld. GemBG 2014


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 154 Bgld. GemBG 2014 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. GemBG 2014 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 153 Bgld. GemBG 2014
§ 155 Bgld. GemBG 2014