§ 157c Bgld. GemBG 2014 Besoldungsreform - Anwendung dienst- und besoldungsrechtlicher Bestimmungen

Bgld. GemBG 2014 - Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

(1) Wenn eine Bestimmung in einem Landesgesetz, in einer Verordnung, einem Erlass, einem Bescheid oder einem Vertrag der Gemeinde in einer vor 1. November 2015 bestehenden Fassung für die Bemessung eines Betrags auf das Monatsentgelt einer bestimmten Entlohnungsstufe einer nach § 157a Abs. 1 überzuleitenden Entlohnungsgruppe verweist, tritt an die Stelle des Verweises auf das Monatsentgelt dieser Entlohnungsstufe mit 1. November 2015 unmittelbar der für dieses Monatsentgelt angeführte Betrag in der am 31. Oktober 2015 geltenden (alten) Fassung. Dieser Betrag ändert sich im selben Ausmaß wie jene Entlohnungsstufe derselben Entlohnungsgruppe, für die in der am 1. November 2015 geltenden (neuen) Fassung der nächstniedrigere Betrag angeführt ist, in Ermangelung einer solchen jedoch im selben Ausmaß wie die betraglich niedrigste Entlohnungsstufe derselben Entlohnungsgruppe.

(2) Wenn eine Bestimmung in einem Landesgesetz, in einer Verordnung, einem Erlass, einem Bescheid oder einem Vertrag der Gemeinde in einer vor dem 1. November 2015 bestehenden Fassung auf eine bestimmte Entlohnungsstufe einer nach § 157a Abs. 1 überzuleitenden Entlohnungsgruppe verweist, ohne die Bemessung eines Betrags vom Monatsentgelt dieser Entlohnungsstufe abhängig zu machen, tritt an die Stelle des Verweises auf diese Entlohnungsstufe (alte Fassung) ein Verweis auf jene Entlohnungsstufe derselben Entlohnungsgruppe, für die in der am 1. November 2015 geltenden Fassung der nächstniedrigere Betrag angeführt ist (neue Fassung). Sofern die Bestimmung auf das Erreichen der Entlohnungsstufe alter Fassung abstellt, gilt dieses Erfordernis ab 1. November 2015 erst ab einer Verweildauer

1.

von mehr als einem Jahr und sechs Monaten bei der Entlohnungsgruppe gv1,

2.

von mehr als zwei Jahren und sechs Monaten bei der Entlohnungsgruppe gv2,

3.

von mehr als drei Jahren bei den Entlohnungsgruppen gv3 bis gv5 und gh1 bis gh5,

4.

von mehr als sechs Monaten bei der Entlohnungsgruppe l2b1,

5.

von mehr als einem Jahr bei der Entlohnungsgruppe l3

in der Entlohnungsstufe neuer Fassung als erfüllt. Für die übergeleiteten Gemeindebediensteten entfällt dieses zusätzliche Erfordernis der Verweildauer nach den Z 1 bis 3 bis zur Verbesserung ihres Besoldungsdienstalters nach § 157a Abs. 5 oder 7. Wenn eine Bestimmung nicht bloß auf das Erreichen einer Gehaltsstufe alter Fassung abstellt, sondern zusätzlich auf das Erreichen einer bestimmten Verweildauer in dieser Entlohnungsstufe, so bleibt dieses zusätzliche Erfordernis unberührt bzw. erhöht es sich in den Fällen der Z 1 bis 3 im entsprechenden Ausmaß.

(3) Die für die Gemeindebediensteten festgesetzte Dauer der Ausbildungsphase bleibt von der Überleitung unberührt.

(4) Insoweit in einem Landesgesetz, einer Verordnung, einem Erlass, einem Bescheid oder einem Vertrag der Gemeinde in einer vor 1. November 2015 bestehenden Fassung die Bemessung eines Betrags nach Maßgabe des Gehalts, allenfalls einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamtin oder des Beamten der Allgemeinen Verwaltung erfolgt, tritt an die Stelle dieser Maßgabe ab 1. November 2015 der Referenzbetrag gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001.

In Kraft seit 01.11.2015 bis 31.12.9999
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