§ 144a Bgld. GemBG 2014 Dienstliche Ausbildung, Ausbildungsphase

Bgld. GemBG 2014 - Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

(1) § 17 ist auch auf Betreuungspersonen anzuwenden.

(2) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sind die §§ 15, 16 und 60 auf Betreuungspersonen nicht anzuwenden.

(3) § 60 Abs. 1 ist auf Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Ausbildungsphase die Zeit vom Beginn des Dienstverhältnisses bis zur Erfüllung des Erfordernisses gemäß § 143 Abs. 3 Z 2 gilt.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 144a Bgld. GemBG 2014


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 144a Bgld. GemBG 2014 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 144a Bgld. GemBG 2014


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 144a Bgld. GemBG 2014


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 144a Bgld. GemBG 2014 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. GemBG 2014 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 144 Bgld. GemBG 2014
§ 145 Bgld. GemBG 2014