§ 157l Bgld. GemBG 2014 Übergangsbestimmung zur Novelle

Bgld. GemBG 2014 - Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

(1) Auf pädagogische Fachkräfte und Betreuungspersonen, die nach dem 31. Mai 2016 aus dem Dienstverhältnis zu einer burgenländischen Gemeinde ausgeschieden und nach dem 31. August 2016, jedoch vor dem Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2017 in ein Dienstverhältnis zu einer anderen burgenländischen Gemeinde aufgenommen worden sind, sind weiterhin die §§ 151n bis 151p bzw. die §§ 150d bis 151 anzuwenden.

(2) Die in Abs. 1 angeführten pädagogischen Fachkräfte und Betreuungspersonen können gegenüber dem Dienstgeber schriftlich erklären, dass auf sie die §§ 151l und 151m statt der §§ 151n bis 151p bzw. die §§ 150b und 150c statt der §§ 150d bis 151 anzuwenden sind.

(3) Auf die Erklärung ist § 157g Abs. 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Erklärung bis spätestens 30. September 2017 abgegeben werden kann und mit Beginn des neuen Dienstverhältnisses wirksam wird.

In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 157l Bgld. GemBG 2014


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 157l Bgld. GemBG 2014 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 157l Bgld. GemBG 2014


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 157l Bgld. GemBG 2014


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 157l Bgld. GemBG 2014 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. GemBG 2014 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 157k Bgld. GemBG 2014
§ 157m Bgld. GemBG 2014