Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024
(1)Absatz einsGemeindebedienstete, die eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß § 51 ausüben oder eine Telearbeit nach § 29a, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 44, eine Pflegeteilzeit nach § 47, einen Frühkarenzurlaub nach § 107 oder eine Pflegefreistellung nach § 113 oder eine Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt gemäß § 113b beantragen oder in Anspruch nehmen, dürfen deswegen durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers nicht benachteiligt werden.Gemeindebedienstete, die eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß Paragraph 51, ausüben oder eine Telearbeit nach Paragraph 29 a,, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 44,, eine Pflegeteilzeit nach Paragraph 47,, einen Frühkarenzurlaub nach Paragraph 107, oder eine Pflegefreistellung nach Paragraph 113, oder eine Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt gemäß Paragraph 113 b, beantragen oder in Anspruch nehmen, dürfen deswegen durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers nicht benachteiligt werden.
(2)Absatz 2Gemeindebedienstete, die die in Abs. 1 aufgezählten Rechte geltend machen, dürfen als Reaktion darauf nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt für das Recht auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach § 12 Abs. 2.Gemeindebedienstete, die die in Absatz eins, aufgezählten Rechte geltend machen, dürfen als Reaktion darauf nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt für das Recht auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach Paragraph 12, Absatz 2,
In Kraft seit 01.06.2024 bis 31.12.9999
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