(1) Den Gemeindebediensteten kann aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub nach Maßgabe der Abs. 4 und 5 gewährt werden.
(2) Für die Zeit des Sonderurlaubs behalten die Gemeindebediensteten den Anspruch auf die vollen Bezüge.
(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen.
(4) Ein Sonderurlaub kann nach vorheriger Meldung an die Gemeinde insbesondere beansprucht werden
1. | im Ausmaß von einem Arbeitstag anlässlich | |||||||||
a) | der Niederkunft der Ehegattin oder der Lebensgefährtin, | |||||||||
b) | der Eheschließung der Kinder, | |||||||||
c) | des Todes von Schwiegereltern, Großeltern und Geschwistern; | |||||||||
2. | im Ausmaß von zwei Arbeitstagen anlässlich | |||||||||
a) | des Todes der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten, eigener Kinder oder eines Elternteils, | |||||||||
b) | der Übersiedlung des eigenen Haushalts. |
(5) Ein Sonderurlaub kann mit Genehmigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters insbesondere gewährt werden
1. | im Ausmaß von fünf Arbeitstagen anlässlich | |||||||||
a) | der Verehelichung (bei erster Ehe oder bei Eheschließung nach erfolgtem Ableben des anderen Eheteils), | |||||||||
b) | der bevorstehenden Dienstprüfungen; | |||||||||
2. | in einem dem Anlass entsprechenden Ausmaß | |||||||||
a) | zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit im öffentlichen Bereich (zB als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr, als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter beim Österreichischen Roten Kreuz, Arbeitersamariterbund) | |||||||||
b) | zur ehrenamtlichen Mitarbeit in kulturellen und sportlichen Organisationen. |
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