(1) Die Abberufung von der Verwendung als Leiterin oder Leiter des Gemeindeamtes ist ohne Zustimmung der oder des betroffenen Gemeindebediensteten nur zulässig, wenn an der Abberufung ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor,
1. | wenn die Leiterin oder der Leiter des Gemeindeamtes den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht hat oder | |||||||||
2. | wenn die Leiterin oder der Leiter des Gemeindeamtes Dienstpflichten verletzt hat und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzungen die Belassung in der Leitungsfunktion nicht vertretbar erscheint oder | |||||||||
3. | wenn die Leiterin oder der Leiter des Gemeindeamtes sich für die Erfüllung der mit der Leitungsfunktion verbundenen Aufgaben als gesundheitlich ungeeignet erweist. |
(2) Der abberufenen Leiterin oder dem abberufenen Leiter des Gemeindeamtes ist eine Verwendung zuzuweisen, die ihrer oder seiner bisherigen Entlohnungsgruppe entspricht. Steht eine solche Verwendung nicht zur Verfügung, so ist ihr oder ihm auch ohne ihre oder seine Zustimmung eine Verwendung der nächstniedrigeren Entlohnungsgruppe zuzuweisen. Hiedurch ändert sich die Einstufung und die Entlohnung. §§ 68 und 69 sind anzuwenden.
(3) Im Fall des Ruhens der Funktion der Gemeindeamtsleiterin oder des Gemeindeamtsleiters gemäß § 47 Abs. 2 Bgld. GemO 2003 ist Abs. 2 erster Satz anzuwenden. Abs. 1 und 2 zweiter bis vierter Satz sind nicht anzuwenden.
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