Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024
§ 125 Abs. 1 Z 6 sowie § 127 Abs. 1 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch die Kündigung eines auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnisses zulässig ist.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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