Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024
Hinsichtlich der Gemeindebediensteten-Eisenstadt, Rust richtet sich die Organzuständigkeit nach dem Eisenstädter Stadtrecht 2003 - EisStR 2003, LGBl. Nr. 56/2003, bzw. nach dem Ruster Stadtrecht 2003 - RusterStR 2003, LGBl. Nr. 57/2003.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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