Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Gemeindebedienstete haben einander achtungsvoll zu begegnen und sich so zu verhalten, dass die menschliche Würde anderer Personen nicht verletzt wird; gleichzeitig fördern sie die dienstliche Zusammenarbeit.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 22 Bgld. GemBG 2014
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 22 Bgld. GemBG 2014 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 22 Bgld. GemBG 2014