(1) Die dienstvertraglich vereinbarte Verwendung als Betreuungsperson umfasst auch die Verwendung als pädagogische Fachkraft (VIIa. Hauptstück), wenn die oder der Gemeindebedienstete die Erfordernisse für die Verwendung als pädagogische Fachkraft erfüllt.
(2) Umfasst die dienstvertraglich vereinbarte Verwendung Aufgaben unterschiedlichen Inhalts oder unterschiedlicher Wertigkeit (Abs. 1), so richtet sich die dienst- und besoldungsrechtliche Behandlung nicht nach dem Überwiegen, sondern es ist jede Verwendung getrennt dienst- und besoldungsrechtlich zu behandeln.
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