(1) Das Entlohnungsschema I umfasst folgende Entlohnungsgruppen:
gv1 = höherer Dienst | ||||||||||
gv2 = gehobener Dienst | ||||||||||
gv3 = Fachdienst | ||||||||||
gv4 = mittlerer Dienst | ||||||||||
gv5 = Hilfsdienst. |
(2) Die in der Anlage 1 zum LBDG 1997 geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamtinnen und Beamten in handwerklicher Verwendung gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II.
Hiebei entsprechen | ||||||||||
der Verwendungsgruppe P1 die Entlohnungsgruppe gh1, | ||||||||||
der Verwendungsgruppe P2 die Entlohnungsgruppe gh2, | ||||||||||
der Verwendungsgruppe P3 die Entlohnungsgruppe gh3, | ||||||||||
der Verwendungsgruppe P4 die Entlohnungsgruppe gh4, | ||||||||||
der Verwendungsgruppe P5 die Entlohnungsgruppe gh5. |
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