(1) Auf Gemeindebedienstete, die in den Anwendungsbereich dieses Abschnittes fallen, sind § 81 (Mehrleistungszulage), § 83 (Erschwerniszulage), § 84 (Gefahrenzulage), § 85 (Aufwandsentschädigung) sowie § 86 (Fehlgeldentschädigung) nicht anzuwenden.
(2) Bei Standesbeamtinnen und Standesbeamten ist § 85 im Zusammenhang mit der Gewährung einer Standesamtspauschale anzuwenden.
0 Kommentare zu § 133l Bgld. GemBG 2014