§ 88a Bgld. GemBG 2014 Trauungsentschädigung

Bgld. GemBG 2014 - Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024

(1) Gemeindebediensteten, die als Standesbeamtinnen oder als Standesbeamte eine Trauung außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden vornehmen, gebührt anstelle einer Überstundenvergütung oder einer Sonn- und Feiertagsvergütung und anstelle von Reisegebühren sowie als Ersatz für sonstige Aufwendungen mit Ausnahme der Entschädigung für Kleidung (Bekleidungspauschale) eine Trauungsentschädigung. Diese beträgt

1.

für Trauungen an Werktagen außer Samstag              6,09 %

2.

für Trauungen an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen           9,14 %

des Referenzbetrags gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001 für jede vorgenommene Trauung.

(2) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 32/2017)

In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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