(1) Gemeindebediensteten, die als Standesbeamtinnen oder als Standesbeamte eine Trauung außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden vornehmen, gebührt anstelle einer Überstundenvergütung oder einer Sonn- und Feiertagsvergütung und anstelle von Reisegebühren sowie als Ersatz für sonstige Aufwendungen mit Ausnahme der Entschädigung für Kleidung (Bekleidungspauschale) eine Trauungsentschädigung. Diese beträgt
1. | für Trauungen an Werktagen außer Samstag 6,09 % | |||||||||
2. | für Trauungen an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen 9,14 % | |||||||||
des Referenzbetrags gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001 für jede vorgenommene Trauung. |
(2) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 32/2017)
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