(1) Dieses Hauptstück ist auf Personen anzuwenden,
1. | deren privatrechtliches Dienstverhältnis zu einer Gemeinde, einem Gemeindeverband, einer Verwaltungsgemeinschaft oder einer Stadt mit eigenem Statut (Gemeindebedienstete) ab der Wirksamkeit eines Beschlusses gemäß Abs. 3 begründet worden ist oder | |||||||||
2. | deren privatrechtliches Dienstverhältnis zu einer Gemeinde, einem Gemeindeverband, einer Verwaltungsgemeinschaft oder einer Stadt mit eigenem Statut vor der Wirksamkeit eines Beschlusses gemäß Abs. 3 begründet worden ist und die eine Erklärung gemäß § 157p (Option durch Erklärung) abgeben. |
(2) Auf Gemeindebedienstete im Sinne des Abs. 1 sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden, soweit das IVa. Hauptstück nichts anderes bestimmt. Nicht anzuwenden sind jedoch jene Bestimmungen, die sich ausdrücklich auf Gemeindebedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen. Auf Gemeindebedienstete deren Dienstverhältnis zwischen der Wirksamkeit eines rückwirkenden Beschlusses gemäß Abs. 3 und der tatsächlichen Beschlussfassung begründet worden ist, ist dieses Hauptstück nur dann anzuwenden, wenn sie eine Erklärung gemäß § 157p (Option durch Erklärung) abgeben.
(3) Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieses Hauptstücks ist der Beschluss des jeweils zuständigen Organs gemäß §§ 134 und 135, dieses Hauptstück auf die Dienstverhältnisse der eigenen Gemeindebediensteten anzuwenden. Dieser Beschluss ist für die Gemeinde bindend und kann auch bis zum 1.1.2021 rückwirkend getroffen werden. Vor der Beschlussfassung sind die Grundlagen der Auswirkungen des Beschlusses zu erheben und der Entscheidung zugrunde zu legen.
(4) Dieses Hauptstück ist auf jene Betreuungspersonen und pädagogische Fachkräfte nicht anzuwenden, die in den Anwendungsbereich der §§ 150b, 151l bzw. 150d und 151n fallen, ausgenommen im Falle einer Optionserklärung gemäß § 157p. Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
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