Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024
Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können Gemeindebediensteten für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, Belohnungen gewährt werden. Belohnungen können auch aus sonstigen besonderen Anlässen gewährt werden.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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