(1) Von der regelmäßigen Wochendienstzeit von 40 Stunden (§ 33 Abs. 2) entfallen bei pädagogischen Fachkräften 32 Stunden - bei Sonderkindergärtnerinnen und -kindergärtnern sowie Erzieherinnen und Erziehern an Sonderhorten 28 Stunden - auf die Führung oder Betreuung einer Kindergruppe. Die restlichen 8 Stunden - bei Sonderkindergärtnerinnen und -kindergärtnern sowie Erzieherinnen und Erziehern an Sonderhorten 12 Stunden - pro Woche dienen für jeweils erforderliche Vor- und Nachbereitungsarbeiten. Bei Leiterinnen und Leitern von Kinderbetreuungseinrichtungen (§ 18 Abs. 2 Bgld. KBBG 2009) verringert sich die wöchentliche Arbeitszeit für die Führung oder Betreuung einer Kindergruppe um eine weitere Stunde pro Woche für jede Gruppe der Kinderbetreuungseinrichtung.
(2) Bei teilbeschäftigten pädagogischen Fachkräften verringert sich die Gruppenarbeit und die übrige Zeit der Dienstverpflichtung entsprechend dem Ausmaß der Teilbeschäftigung.
(3) § 148 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 zweiter Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Schuljahres das Kindergartenjahr (§ 16 Abs. 1 Bgld. KBBG 2009) tritt.
(4) Zu den Vor- und Nachbereitungsarbeiten im Sinne des Abs. 1 zählen insbesondere
1. | die Vorbereitung und Dokumentation der pädagogischen Arbeit, | |||||||||
2. | die Zusammenarbeit mit den Eltern, | |||||||||
3. | Besprechungen zur Koordinierung gemeinsamer Fragen der Bildungs- und Erziehungsarbeit, | |||||||||
4. | die fachspezifische Fortbildung an Arbeitstagen, soweit die im Dienstplan vorgeschriebene Gruppenarbeitszeit überschritten wird, | |||||||||
5. | administrative Aufgaben und | |||||||||
6. | bei heilpädagogischen Kindergartengruppen und Hortgruppen überdies die Vorbereitung von spezifischen Fördermaßnahmen. |
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