§ 151d Bgld. GemBG 2014 Vertretung

Bgld. GemBG 2014 - Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024

(1) Eine Vertretung gemäß § 151c Abs. 4 Z 1 liegt vor, wenn die vertretene Person

1.

zur Gänze abwesend oder deren regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt ist oder diese Person eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG ausübt oder

2.

einen Teil oder alle der ursprünglich für sie in Betracht gekommenen Stunden keine Gruppenarbeit verrichtet, weil sie ihrerseits eine Vertretung nach Z 1 oder eine Vertretung übernommen hat, die durch einen solchen Vertretungsfall oder durch mehrere solcher Vertretungsfälle erforderlich geworden ist.

(2) Der Dienstvertrag hat den Namen der vertretenen Person (die Namen der vertretenen Personen) zu enthalten.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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