(1) Eine Vertretung gemäß § 151c Abs. 4 Z 1 liegt vor, wenn die vertretene Person
1. | zur Gänze abwesend oder deren regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt ist oder diese Person eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG ausübt oder | |||||||||
2. | einen Teil oder alle der ursprünglich für sie in Betracht gekommenen Stunden keine Gruppenarbeit verrichtet, weil sie ihrerseits eine Vertretung nach Z 1 oder eine Vertretung übernommen hat, die durch einen solchen Vertretungsfall oder durch mehrere solcher Vertretungsfälle erforderlich geworden ist. |
(2) Der Dienstvertrag hat den Namen der vertretenen Person (die Namen der vertretenen Personen) zu enthalten.
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