(1) In Gemeindeverbänden sind die der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zugeordneten Aufgaben von der Verbandsobfrau oder vom Verbandsobmann wahrzunehmen; an die Stelle des Gemeindevorstands tritt der Verbandsvorstand und an die Stelle des Gemeinderats die Verbandsversammlung. Wenn kein Verbandsvorstand besteht, ist die Verbandsobfrau oder der Verbandsobmann zuständig.
(2) Von Abs. 1 abweichende gesetzliche Regelungen werden nicht berührt.
(3) In Verwaltungsgemeinschaften nimmt die der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister sowie dem Gemeindevorstand obliegenden Aufgaben die oder der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses und die dem Gemeinderat obliegenden Aufgaben der Verwaltungsausschuss wahr.
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