§ 133i Bgld. GemBG 2014

Bgld. GemBG 2014 - Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024
  1. (1)Absatz einsDas Monatsentgelt der vollbeschäftigten Gemeindebediensteten des Entlohnungsschemas IIa beträgt:Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Gemeindebediensteten des Entlohnungsschemas römisch II a beträgt:

Entlohnungs-

stufe

Entlohnungsgruppe

bh1

bh2

bh3

bh4

bh5

Euro

1

3.312,39

3.208,78

3.176,20

3.176,20

3.176,20

2

3.404,04

3.267,85

3.236,56

3.236,56

3.176,20

3

3.466,74

3.328,09

3.296,80

3.296,80

3.176,20

4

3.528,15

3.387,16

3.357,04

3.296,80

3.176,20

5

3.589,68

3.447,40

3.357,04

3.296,80

3.176,20

6

3.651,21

3.447,40

3.357,04

3.296,80

3.176,20

7

3.682,50

3.447,40

3.357,04

3.296,80

3.176,20

8

3.682,50

3.447,40

3.357,04

3.296,80

3.176,20

9

3.682,50

3.447,40

3.357,04

3.296,80

3.176,20

10

3.682,50

3.447,40

3.357,04

3.296,80

3.176,20

11

3.682,50

3.447,40

3.357,04

3.296,80

3.176,20

12

3.682,50

3.447,40

3.357,04

3.296,80

3.176,20

  1. (2)Absatz 2Ergibt sich die Notwendigkeit, Gemeindebedienstete des Entlohnungsschemas IIa vorübergehend zu Arbeiten heranzuziehen, die von Gemeindebediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas IIa versehen werden, so gebührt ihnen für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das sie in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätten, jedoch nur dann, wenn die vorübergehende Verwendung ununterbrochen länger als ein Monat dauert. Die Dauer dieser Verwendung darf sechs Monate nicht überschreiten.Ergibt sich die Notwendigkeit, Gemeindebedienstete des Entlohnungsschemas römisch II a vorübergehend zu Arbeiten heranzuziehen, die von Gemeindebediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas römisch II a versehen werden, so gebührt ihnen für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das sie in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätten, jedoch nur dann, wenn die vorübergehende Verwendung ununterbrochen länger als ein Monat dauert. Die Dauer dieser Verwendung darf sechs Monate nicht überschreiten.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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