Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024
Auf Dienstverhältnisse, die vor dem 1. Jänner 2017 begründet worden sind, ist § 5 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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