Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024
§ 116 ist auf Betreuungspersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Rahmenzeit und die Freistellung grundsätzlich volle Schuljahre zu umfassen haben. Als Schuljahr gilt dabei jeweils der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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