(1) Auf die Gemeindebediensteten-Eisenstadt, Rust sind anstelle des § 62 die folgenden Abs. 2 bis 4 anzuwenden.
(2) Jenen Gemeindebediensteten-Eisenstadt, Rust, die ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen haben, gebührt eine Funktionszulage, wenn diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Gemeindebedienstete-Eisenstadt, Rust in gleicher entgeltrechtlicher Stellung zu tragen haben.
(3) Die Funktionszulage ist in einem Prozentsatz des Referenzbetrags gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001 zu bemessen. Sie darf 50% dieses Gehaltes nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenze ist die Funktionszulage nach dem Grad der höheren Verantwortung zu bemessen.
(4) Bei der Gewährung der Funktionszulage kann auch festgelegt werden, dass mit der Funktionszulage alle Mehrleistungen der oder des Gemeindebediensteten-Eisenstadt, Rust in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten gelten. In diesem Fall ist bei der Bemessung der Funktionszulage auch auf die von der oder dem Gemeindebediensteten-Eisenstadt, Rust in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen Bedacht zu nehmen.
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