(1) Den Gemeindebediensteten ist es nach Beendigung des Dienstverhältnisses für die Dauer von sechs Monaten untersagt, für einen Rechtsträger,
1. | der nicht der Kontrolle des Rechnungshofs, eines Landesrechnungshofs oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und | |||||||||
2. | auf dessen Rechtsposition ihre dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Beendigung des Dienstverhältnisses maßgeblichen Einfluss hatten, | |||||||||
tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns haben die Gemeindebediensteten der Gemeinde eine Konventionalstrafe in Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgelts zu leisten. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen. |
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn
1. | dadurch das Fortkommen der Gemeindebediensteten unbillig erschwert wird, oder | |||||||||
2. | das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt das Zwanzigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG nicht übersteigt, oder | |||||||||
3. | die Gemeinde oder eine oder einer ihrer Vertreterinnen oder Vertreter durch schuldhaftes Verhalten den Gemeindebediensteten begründeten Anlass zur vorzeitigen Auflösung oder zur Kündigung des Dienstverhältnisses gegeben haben, oder | |||||||||
4. | die Gemeinde das Dienstverhältnis löst, sofern keiner der in § 127 Abs. 2 Z 1, 3, 4 und 6 bis 8 oder § 126 Abs. 2 aufgezählten Gründe vorliegt, oder | |||||||||
5. | das Dienstverhältnis gemäß § 125 Abs. 1 Z 5 endet. |
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