§ 63 Bgld. GemBG 2014 Teuerungszulage

Bgld. GemBG 2014 - Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

Zur Anpassung des Monatsentgelts und der in § 62 angeführten Zulagen an geänderte Lebenshaltungskosten kann die Landesregierung Teuerungszulagen - und zwar in Hundertsätzen - festsetzen. Sie können für das Monatsentgelt und die einzelnen Zulagen verschieden hoch festgesetzt werden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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