(1) Gemeindebediensteten ist auf ihr Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn sie sich der Pflege
1. | eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmen, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und ihre Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 3), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, oder | |||||||||
2. | einer im § 114 Abs. 1 angeführten Person mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 Bundespflegegeldgesetz - BPGG unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung oder, | |||||||||
3. | einer demenziell erkrankten oder minderjährigen in § 114 Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 nach § 5 BPGG | |||||||||
widmen. | ||||||||||
Der gemeinsame Haushalt nach Z 1 besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. |
(2) Ein Karenzurlaub gemäß Abs. 1 Z 3 hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig.
(3) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 Z 1 liegt vor, solange das behinderte Kind
1. | das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf, | |||||||||
2. | während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht entweder vom Besuch der Schule befreit ist (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf, | |||||||||
3. | nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf. |
(4) Beträgt die beabsichtigte Dauer des Karenzurlaubs gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubs spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(5) Die Gemeindebediensteten haben den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Abs. 1 und 3) innerhalb von zwei Wochen zu melden.
(6) Die Zeit des Karenzurlaubs ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen. Sie wird aber mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.
(7) Auf Antrag der Gemeindebediensteten kann der Karenzurlaub vorzeitig beendet werden, wenn
1. | der Grund für die Karenzierung weggefallen ist, | |||||||||
2. | das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer des Karenzurlaubs für die Gemeindebediensteten eine Härte bedeuten würde und | |||||||||
3. | keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. |
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