(1) Pädagogische Fachkräfte (VIIa. Hauptstück), die vor dem 1. November 2008 in einem Dienstverhältnis zu einem öffentlichen oder privaten Rechtsträger in einer Verwendung als pädagogische Fachkraft gestanden sind, gebührt - abweichend von §§ 151h und 149 Abs. 1 Z 1 - ein Urlaubsausmaß von 41 Arbeitstagen.
(2) Auf pädagogische Fachkräfte (VIIa. Hauptstück), die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 48/2015 dem Entlohnungsschema IIL angehören, sind anstelle des § 151c der § 90c Abs. 3 und die §§ 90h bis 90o, 90s und 91a VBG sinngemäß anzuwenden.
(3) § 143 Abs. 4 und § 144a Abs. 3, jeweils in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 48/2015, sind auf Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen (VII. Hauptstück), deren Dienstverhältnis zur Gemeinde bereits vor dem 1. Jänner 2016 begonnen hat, nicht anzuwenden.
(4) Auf pädagogische Fachkräfte ist das VIIa. Hauptstück mit jenen Abweichungen anzuwenden, die für sie dienstvertraglich am 31. Dezember 2015 gegolten haben.
0 Kommentare zu § 157f Bgld. GemBG 2014