Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024
(1)Absatz einsBei pädagogischen Fachkräften mit einer Gesamtverwendungsdauer von weniger als fünf Jahren ist der Kündigungsgrund des § 127 Abs. 3 auch dann erfüllt, wenn die pädagogische Fachkraft wegen Wegfalls von Stunden (§ 151c Abs. 3) nicht mehr innerhalb der Gemeinde an einer Kinderbetreuungseinrichtung (§ 18 Abs. 2 Bgld. KBBG 2009) oder als Betreuungsperson an einer Schule (§ 151f) zumindest im Ausmaß ihrer gesicherten Stunden beschäftigt werden kann. Die im § 127 Abs. 3 enthaltene Kündigungsbeschränkung ist auch in diesem Fall anzuwenden.Bei pädagogischen Fachkräften mit einer Gesamtverwendungsdauer von weniger als fünf Jahren ist der Kündigungsgrund des Paragraph 127, Absatz 3, auch dann erfüllt, wenn die pädagogische Fachkraft wegen Wegfalls von Stunden (Paragraph 151 c, Absatz 3,) nicht mehr innerhalb der Gemeinde an einer Kinderbetreuungseinrichtung (Paragraph 18, Absatz 2, Bgld. KBBG 2009) oder als Betreuungsperson an einer Schule (Paragraph 151 f,) zumindest im Ausmaß ihrer gesicherten Stunden beschäftigt werden kann. Die im Paragraph 127, Absatz 3, enthaltene Kündigungsbeschränkung ist auch in diesem Fall anzuwenden.
(2)Absatz 2Abs. 1 ist auf pädagogische Assistenz- oder Hilfskräfte sinngemäß anzuwenden.Absatz eins, ist auf pädagogische Assistenz- oder Hilfskräfte sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.10.2024 bis 31.12.9999
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