§ 30 Bgld. GemBG 2014 Entsendung

Bgld. GemBG 2014 - Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) Die Gemeinde kann die Gemeindebediensteten mit ihrer Zustimmung zu Aus- und Fortbildungszwecken für ihre dienstliche Verwendung zu einer Einrichtung eines anderen inländischen Rechtsträgers im Inland entsenden.

(2) Auf die Entsendung sind die Bestimmungen über die Dienstzuteilung anzuwenden. Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle.

(3) Eine Entsendung darf die dem Anlass angemessene Dauer, längstens jedoch sechs Monate, nicht übersteigen.

(4) Erhalten die Gemeindebediensteten für die Tätigkeit selbst, zu der sie entsandt worden sind oder im Zusammenhang mit ihr Zuwendungen von dritter Seite, so haben sie diese Zuwendungen der Gemeinde abzuführen.

(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn die Gemeindebediensteten auf alle ihnen aus Anlass der Entsendung nach dem 4. Abschnitt des III. Hauptstückes gebührenden Leistungen schriftlich verzichten; ein teilweiser Verzicht ist unzulässig. Ein Verzicht ist rechtsunwirksam, wenn ihm eine Bedingung beigefügt ist. Der Verzicht oder ein allfälliger Widerruf des Verzichts werden ab dem dem Einlangen folgenden Monatsersten wirksam; langen sie an einem Monatsersten ein, dann ab diesem.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 30 Bgld. GemBG 2014


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 30 Bgld. GemBG 2014 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 30 Bgld. GemBG 2014


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 30 Bgld. GemBG 2014


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 30 Bgld. GemBG 2014 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 29a Bgld. GemBG 2014
§ 31 Bgld. GemBG 2014