§ 157h Bgld. GemBG 2014

Bgld. GemBG 2014 - Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 52/2016 -
Pädagogische Hilfskräfte
Übergangsbestimmungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2016, -
Pädagogische Hilfskräfte
  1. (1)Absatz einsSoweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt, ist das VIIa. Hauptstück mit Ausnahme des § 151c Abs. 2 bis 5 und des § 151k auch auf pädagogische Hilfskräfte anzuwenden, die bereits am 31. August 2016 als Helferin oder Helfer in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde gestanden sind.Soweit Absatz 3, nicht anderes bestimmt, ist das römisch VII a. Hauptstück mit Ausnahme des Paragraph 151 c, Absatz 2 bis 5 und des Paragraph 151 k, auch auf pädagogische Hilfskräfte anzuwenden, die bereits am 31. August 2016 als Helferin oder Helfer in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde gestanden sind.
  2. (2)Absatz 2Die Einstufung und die nächste Vorrückung der in Abs. 1 angeführten pädagogischen Hilfskräfte richtet sich nach ihrem Besoldungsdienstalter. Soweit in diesem Gesetz auf die Entlohnungsgruppe gv4 Bezug genommen wird, ist auch die Entlohnungsgruppe gb3 umfasst.Die Einstufung und die nächste Vorrückung der in Absatz eins, angeführten pädagogischen Hilfskräfte richtet sich nach ihrem Besoldungsdienstalter. Soweit in diesem Gesetz auf die Entlohnungsgruppe gv4 Bezug genommen wird, ist auch die Entlohnungsgruppe gb3 umfasst.
  3. (3)Absatz 3Abweichend von Abs. 1 und von § 32 Abs. 1 des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 ist das VIIa. Hauptstück nicht auf jene pädagogischen Hilfskräfte anzuwenden, für die gemäß § 10 GemBÜG 2014 weiterhin das Gemeindebedienstetengesetz 1971 gilt.Abweichend von Absatz eins und von Paragraph 32, Absatz eins, des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 ist das römisch VII a. Hauptstück nicht auf jene pädagogischen Hilfskräfte anzuwenden, für die gemäß Paragraph 10, GemBÜG 2014 weiterhin das Gemeindebedienstetengesetz 1971 gilt.
In Kraft seit 01.10.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 157h Bgld. GemBG 2014


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 157h Bgld. GemBG 2014 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 157h Bgld. GemBG 2014


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 157h Bgld. GemBG 2014


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 157h Bgld. GemBG 2014 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. GemBG 2014 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 157g Bgld. GemBG 2014
§ 157i Bgld. GemBG 2014