Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024
Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 52/2016 - Pädagogische HilfskräfteÜbergangsbestimmungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2016, - Pädagogische Hilfskräfte
(1)Absatz einsSoweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt, ist das VIIa. Hauptstück mit Ausnahme des § 151c Abs. 2 bis 5 und des § 151k auch auf pädagogische Hilfskräfte anzuwenden, die bereits am 31. August 2016 als Helferin oder Helfer in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde gestanden sind.Soweit Absatz 3, nicht anderes bestimmt, ist das römisch VII a. Hauptstück mit Ausnahme des Paragraph 151 c, Absatz 2 bis 5 und des Paragraph 151 k, auch auf pädagogische Hilfskräfte anzuwenden, die bereits am 31. August 2016 als Helferin oder Helfer in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde gestanden sind.
(2)Absatz 2Die Einstufung und die nächste Vorrückung der in Abs. 1 angeführten pädagogischen Hilfskräfte richtet sich nach ihrem Besoldungsdienstalter. Soweit in diesem Gesetz auf die Entlohnungsgruppe gv4 Bezug genommen wird, ist auch die Entlohnungsgruppe gb3 umfasst.Die Einstufung und die nächste Vorrückung der in Absatz eins, angeführten pädagogischen Hilfskräfte richtet sich nach ihrem Besoldungsdienstalter. Soweit in diesem Gesetz auf die Entlohnungsgruppe gv4 Bezug genommen wird, ist auch die Entlohnungsgruppe gb3 umfasst.
(3)Absatz 3Abweichend von Abs. 1 und von § 32 Abs. 1 des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 ist das VIIa. Hauptstück nicht auf jene pädagogischen Hilfskräfte anzuwenden, für die gemäß § 10 GemBÜG 2014 weiterhin das Gemeindebedienstetengesetz 1971 gilt.Abweichend von Absatz eins und von Paragraph 32, Absatz eins, des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 ist das römisch VII a. Hauptstück nicht auf jene pädagogischen Hilfskräfte anzuwenden, für die gemäß Paragraph 10, GemBÜG 2014 weiterhin das Gemeindebedienstetengesetz 1971 gilt.
In Kraft seit 01.10.2024 bis 31.12.9999
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