§ 157i Bgld. GemBG 2014

Bgld. GemBG 2014 - Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024

Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach § 157a Abs. 6 oder 8 erhöhen sich bei übergeleiteten Gemeindebediensteten mit 1. Jänner 2021 um 1,45% und werden sodann kaufmännisch auf ganze Cent gerundet. Die bereits erfolgte Überleitung bleibt davon unberührt.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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