§ 69 Bgld. GemBG 2014

Bgld. GemBG 2014 - Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024
  1. (1)Absatz einsIst nach einer Überstellung das jeweilige Monatsentgelt in der neuen Entlohnungsgruppe niedriger als das Monatsentgelt, das den Gemeindebediensteten jeweils in ihrer bisherigen Entlohnungsgruppe zukommen würde, gebührt den Gemeindebediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses Monatsentgelt.
  2. (2)Absatz 2Die Ergänzungszulage ist nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgelts einzuziehen, wenn die Gemeindebediensteten
    1. 1.Ziffer einsin ein anderes Entlohnungsschema oder
    2. 2.Ziffer 2in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt werden.
  3. (3)Absatz 3Bei der Ermittlung der Ergänzungszulage sind die im § 55 Abs. 1 angeführten Zulagen dem Monatsentgelt zuzurechnen. Nicht zuzurechnen ist jedoch die Funktionszulage.Bei der Ermittlung der Ergänzungszulage sind die im Paragraph 55, Absatz eins, angeführten Zulagen dem Monatsentgelt zuzurechnen. Nicht zuzurechnen ist jedoch die Funktionszulage.
  4. (4)Absatz 4Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die Überstellung nach § 133s Abs. 3 oder § 133v erfolgt.Die Absatz eins und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die Überstellung nach Paragraph 133 s, Absatz 3, oder Paragraph 133 v, erfolgt.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 69 Bgld. GemBG 2014


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 69 Bgld. GemBG 2014 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 69 Bgld. GemBG 2014


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 69 Bgld. GemBG 2014


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 69 Bgld. GemBG 2014 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 68 Bgld. GemBG 2014
§ 70 Bgld. GemBG 2014