In die im § 145 Abs. 2 und 3 und im § 151 angeführte Gesamtverwendungsdauer sind bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren einzurechnen:
1. | Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 4 bis 7 Bgld. MVKG, | |||||||||
2. | Zeiten einer Karenz nach dem Bgld. MVKG und | |||||||||
3. | Zeiten eines Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes. |
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