Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024
(1)Absatz einsDieses Hauptstück ist auf Personen anzuwenden,
1.Ziffer einsderen privatrechtliches Dienstverhältnis zu einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer Verwaltungsgemeinschaft nach dem 31. Dezember 2023 begründet worden ist und nach diesem Zeitpunkt zur Leiterin oder zum Leiter des Gemeindeamtes gemäß § 18 bestellt worden ist, oderderen privatrechtliches Dienstverhältnis zu einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer Verwaltungsgemeinschaft nach dem 31. Dezember 2023 begründet worden ist und nach diesem Zeitpunkt zur Leiterin oder zum Leiter des Gemeindeamtes gemäß Paragraph 18, bestellt worden ist, oder
2.Ziffer 2deren privatrechtliches Dienstverhältnis zu einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer Verwaltungsgemeinschaft vor dem 1. Jänner 2024 bestanden hat und ab diesem Zeitpunkt zur Leiterin oder zum Leiter des Gemeindeamtes gemäß § 18 bestellt worden ist und die eine Erklärung gemäß § 157q (Option durch Erklärung) abgeben, oderderen privatrechtliches Dienstverhältnis zu einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer Verwaltungsgemeinschaft vor dem 1. Jänner 2024 bestanden hat und ab diesem Zeitpunkt zur Leiterin oder zum Leiter des Gemeindeamtes gemäß Paragraph 18, bestellt worden ist und die eine Erklärung gemäß Paragraph 157 q, (Option durch Erklärung) abgeben, oder
3.Ziffer 3die vor dem 1. Jänner 2024 zur Leiterin oder zum Leiter des Gemeindeamtes gemäß § 18 bestellt waren und die eine Erklärung gemäß § 157q (Option durch Erklärung) abgeben.die vor dem 1. Jänner 2024 zur Leiterin oder zum Leiter des Gemeindeamtes gemäß Paragraph 18, bestellt waren und die eine Erklärung gemäß Paragraph 157 q, (Option durch Erklärung) abgeben.
(2)Absatz 2Auf Gemeindebedienstete im Sinne des Abs. 1 sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden, soweit das IVb. Hauptstück nichts anderes bestimmt.Auf Gemeindebedienstete im Sinne des Absatz eins, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden, soweit das römisch IV b. Hauptstück nichts anderes bestimmt.
(3)Absatz 3Im Fall der Abberufung (§ 20) findet das IVb. Hauptstück keine Anwendung. § 20 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die oder der Bedienstete in eine Entlohnungsgruppe jenes Entlohnungsschemas (rück-) zu überstellen ist, welche sich nach dem III. bzw. IVa. Hauptstück oder dem II. Teil des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 und der dienstrechtlichen Stellung ergibt.Im Fall der Abberufung (Paragraph 20,) findet das römisch IV b. Hauptstück keine Anwendung. Paragraph 20, Absatz 2, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die oder der Bedienstete in eine Entlohnungsgruppe jenes Entlohnungsschemas (rück-) zu überstellen ist, welche sich nach dem römisch III. bzw. römisch IV a. Hauptstück oder dem römisch II. Teil des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 und der dienstrechtlichen Stellung ergibt.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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