(1) Gemeindebedienstete haben Anspruch auf Erhöhung des ihnen gemäß § 92 gebührenden Urlaubsausmaßes um 2 Arbeitstage, wenn am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
1. | Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Opferfürsorgegesetzes oder des Heeresversorgungsgesetzes wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit; | |||||||||
2. | Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit im Dienste einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes; | |||||||||
3. | Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes; | |||||||||
4. | Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 21/1953, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1958 oder gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1973. |
(2) Das im Abs. 1 genannte Ausmaß von 2 Arbeitstagen erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens
40% auf 4 Arbeitstage, | ||||||||||
50% auf 5 Arbeitstage, | ||||||||||
60% auf 6 Arbeitstage. |
(3) Blinde Gemeindebedienstete haben jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um 6 Arbeitstage.
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