§ 91 Bgld. GemBG 2014 Anspruch auf Erholungsurlaub

Bgld. GemBG 2014 - Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

Gemeindebedienstete haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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